b u r k e s . d e
Unternehmensteuerreform 2008

augen

Notizen zum Wegfall der Zweijahresfrist bei der Antragsveranlagung

Eine der Steueränderungen zum Jahr 2008 betrifft den Lohnsteuerjahresausgleich

Bisher mussten Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe von ESt-Erklärungen verpflichtet waren, sondern sie freiwillig abgeben konnten (so genannte „Antragsveranlagung“, früher auch "Lohnsteuerjahresausgleich" genannt) spätestens nach zwei Jahren einreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes). Nur dann konnten sie etwas von der bereits gezahlten Lohnsteuer zurückbekommen.

Diese Frist ist ersatzlos weggefallen.

Die Verwirrung beginnt jetzt. Denn die "neue" Frist  wirden unterschiedlich dargestellt.

Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (und anderer Mitteilungen im Internet) habe jetzt jeder, " der nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, bis zu sieben Jahre (?!)  Zeit ".  Die neuen Fristen (?!) gelten ab dem Steuerjahr 2005, heißt es weiter. 
siehe: http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/104.html


http://www.steuerzahler-thueringen.de/webcom/show_article.php/_c-157/i.html
Zukünftig gilt, wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese noch bis zu sieben Jahre später beim Finanzamt einreichen.
Unter dieser Bedingung verschiebt sich daher der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2005 vom 31.12.2007 auf den 31.12.2012.

etwas genauer:
http://www.steuerberater-gundermann.de/content/inhalte/news/februar_08/antragsveranlagung_aufhebung_der_zwei_jahres_frist/index.html

Verlängerte Abgabefrist. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 entfällt diese Zwei-Jahres-Frist. Nunmehr gilt auch bei der Antragsveranlagung die wesentlich längere Festsetzungsfrist. Diese beginnt, wenn keine Erklärung abgegeben wurde, mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet vier Jahre später.
Folgende Übergangsregelung ist zu beachten: Die lange Festsetzungsfrist gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2005.
Beispiel:
Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2005: Die Festsetzungsfrist beginnt mit 31.12.2008 (=Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist) und endet mit 31.12.2012 (=Frist endet vier Jahre später). Die Erklärung kann daher noch bis zum 31.12.2012 abgegeben werden.

Die lange Festsetzungsfrist gilt auch für Veranlagungszeiträume bis 2004, wenn über den Antrag (der außerhalb der Zwei-Jahres-Frist gestellt wurde) bis zum 28.12.2007 (Verkündung des Jahressteuergesetzes 2008) noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Fehlende Bestandskraft liegt in folgenden Fällen vor:

  • Das Finanzamt hat über den Antrag noch nicht entschieden oder
  • das Finanzamt hat über den Einspruch (gegen den abgewiesenen Antrag) noch nicht entschieden oder
  • die Klage (gegen den abgewiesenen Einspruch) ist beim Finanzgericht noch anhängig.

In manchen Newslettern spricht man aber von 4 Jahren, in anderen davon, dass die Frist in Einzelfällen bis zu 7 Jahren betrage.


Komplettes Gesetz mit Begründung

http://www.bielefeld.ihk.de/fileadmin/redakteure/recht/Steuern/Steuerpolitik/Regierungsentwurf.pdf

Links

PP-Übersicht über Reform 2008 von Prof. Schlarb
http://vb-mittelhessen.de/leseobjekte.pdf?id=1984o

http://www.szagun-valier.de/downloads/unternehmensteuerreform2008.pdf

http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/steuern-fuer-unternehmer/tipps/steuertipps/unternehmensteuerreform-ueberblick-gewinner-verlierer.html?page=1
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/steuern-fuer-unternehmer/tipps/steuertipps/unternehmensteuerreform-ueberblick-gewinner-verlierer.html?page=2
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/steuern-fuer-unternehmer/tipps/steuertipps/unternehmensteuerreform-ueberblick-gewinner-verlierer.html?page=3

http://www.haufe.de/SID161.KVYrmkezc-g/finance/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1194700570.41&chorid=01182178

http://www.deubner-steuern.de/news/news_print.php?news_id=2198431&folderid=195309