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Dauerthema Überstundenvergütung

Seit dem BAG-Urteil  vom 17. August 2011 -(siehe , Az 5 AZR 406/10)  ist das Thema Überstunden und Mehrarbeit sehr aktuell.

Immer mehr Urteile werden zu dem Thema bkeannt.  Nicht nur, dass sich die Personalfachleute über darüber  Gedanken machen muss, auch in der Ausbildung wird das Thema wichtig. BWL-Studenten, WiWi-Stundenten und Jura-Studenten sollten sich meines Erachtens gründlich mit dem komplexen Bereich "Mehrarbeit und Überarbei"t auseinander setzen. Und es lohnt sich, denn das Thema ist nicht nur prüfungsrelevant, sondern auch in der Praxis wichtig.

Für die Arbeitnehmer ist es natürlich auch interessant, aber schwer vermittelbar. Arbeitnehmerklagen auf Zahlung von Überstunden gehen oft verloren, weil die Kläger nicht über die Beweisprobleme informiert sind. Umbekehrt verschenken viele Arbeitnehmer Überstundenvergütungen, weil sie sich an unwirksamen Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen gebunden fühlen.

Mit welchen Details müssen sich Lernende oder klagewillige Arbeitnehmer auseinandersetzen?

Zunächst muss der Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde belegen, für die er eine Vergütung haben möchte. Das können Excel-Erfassungen sein, Stempeluhren oder anderes. Ferner muss die Überstunde auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgen. Hierzu muss man wissen, dass eine duldende Kenntnis der Arbeitgeber von den Überstunden reichen kann. Dies hat die Rechtsprechung erarbeitet - es reiche das "Wissen und Wollen" des Arbeitgebers. Weiter ist die Frage zu klären, ob der Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung "erwarten kann", oder ob umgekehrt seine Überstunden bei gleichen Gehalt erwartet werden dürfen. Wenn der Vertrag nämlich keine ausdrückliche Regelung über Überstundenvergütung enthält, ist die entscheidende Rechtsgrundlage der § 612 BGB, wonach es darauf ankommt, ob bei Ausführung einer Arbeit im Auftrag eines anderen üblicherweise eine Vergütung zu erwarten ist. Der Paragraph spielt nicht nur bei Handwerkern oder Architekten eine Rolle, wenn sie Kostenvoranschläge oder Entwürfe machen und vergessen haben, die Vergütungsfrage zu regeln, sondern auch bei fest angestellten Arbeitnehmern.

Für den Studenten ist es wichtig, den § 612 BGB zu kennen, und hierzu gibt es Fallgruppen aus der Rechtsprechung. Grob vereinfacht: Bei höheren Diensten, z.B. die eines angestellten Rechtsanwalts, ist eine Überstundenvergütung nicht selbstverständlich, bei einer normalen Büroarbeit dagegen kann eine Vergütung erwartet werden.

Auch muss der Lernende die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überarbeit verstehen und die Rechtsprechung über die AGB-Kontrolle von Arbeitsvertragsklauseln kennen, bei denen es um die Abgeltung von solchen Merarbeiten oder Überstunden geht (siehe eingangs genanntes  BAG-Urteil)

Lesenswert ist ein neueres Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, weniger wegen der Besonderheit dort, sondern weil es ein schöner Beispielfall ist. Das LAG erleichtert etwas die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Überstunden-Zahlungsklagen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11). Dabei geht es dort speziell um die Frage, ob es reicht, wenn Vorgesetze (nicht der Arbeitgeber selbst) von den Überstunden wissen. Aber auch andere der oben angesprochenen Aspekte werden erörtert. Eine sehr schöne Aufbereitung des Urtels gibt es von RA Hensche auf seinem Info-Portal hensche.de

Weitere Links:

Hier der entscheidende Abschnitt aus dem Urteil des LAG Berlin vom 23. Dezember 2011 (Auszug aus Randnummer 13 ff der Urteilsgründe):


13

1.1 Die Klägerin hat gemäß § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung restlichen Gehalts in Höhe von 4.369,57 € brutto.

14

1.1.1 Es war davon auszugehen, dass sich die Klägerin unter Ausklammerung der Pausen von Juli 2009 bis April 2010 insgesamt 301,67 Stunden und von Mai bis September 2010 insgesamt 70 Stunden über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus im Betrieb der Beklagten aufgehalten hat. Diese Zeiten ergaben sich bei richtiger Addition der in den ausgedruckten Anwesenheitslisten für die einzelnen Monate ausgewiesenen Stunden.

15

1.1.1.1 Dass die monatlichen Anwesenheitslisten nicht etwa von der Klägerin selbst gefertigt worden sind, sondern auf Weisung ihres Vorgesetzten von allen Mitarbeitern durch kontinuierliche Eingabe von Arbeitsbeginn und –ende zustande gekommen sind, ist von dem als Zeugen gehörten Auszubildenden bestätigt worden. Mit seiner Weisung hatte der Vorgesetzte gerade der Verpflichtung der Beklagten aus § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG entsprochen, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

16

1.1.1.2 Der Zeuge hat auch bestätigt, dass alle Mitarbeiter Überstunden geleistet hätten und dass die Klägerin gelegentlich schon vor ihm im Büro gewesen und erst nach ihm gegangen sei, womit die gegenteilige Behauptung der Beklagten widerlegt war. Soweit der Zeuge geschildert hat, man habe bisweilen nach Ende der Arbeit noch zehn Minuten oder länger bei Kaffee, Cola und Keksen zusammen gesessen, hat er schon nicht anzugeben vermocht, ob sich die Klägerin erst danach ausgetragen hat, wie er dies zum Teil gemacht haben will. Zudem wäre dies dadurch kompensiert worden, dass nach glaubhafter Darstellung der Klägerin im Verhandlungstermin an manchen Tagen nicht einmal Zeit für eine halbe Stunde Pause gewesen war. Eine sich daraus bisweilen ergebende Arbeitszeit von fast 13 Stunden liegt keinesfalls außerhalb der Realität des Arbeitslebens (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 zu II 2 b aa der Gründe).

17

1.1.1.3 Soweit es nach Schilderung des Zeugen möglich gewesen sein soll, stundenweise der Arbeit fernzubleiben, um private Dinge zu erledigen oder Überstunden abzubummeln, wie dies bei der Klägerin vielleicht vier oder fünf Mal in den letzten vier bis fünf Wochen vorgekommen sein soll, ließ dies in dieser Allgemeinheit keine für die Beklagte günstigen Rückschlüsse zu. Zudem hat der Vorgesetzte der Klägerin gegen die Richtigkeit ihrer Eintragungen offenbar keine Einwände erhoben oder eine Korrektur verlangt. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, um nachhalten zu können, wie viele Überstunden der Klägerin noch zum Abbummeln verblieben.

18

1.1.1.4 Dass die Klägerin etwa nachträglich ihre Eintragungen zu ihren Gunsten geändert hat, war mit Rücksicht darauf, dass die vom Vorgesetzten geschaffene Excel-Tabelle nicht schreibgeschützt war, zwar theoretisch möglich. Dies war jedoch nicht anzunehmen, weil damit ein erhebliches Überführungsrisiko mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden gewesen wäre, wenn der Vorgesetzte sich etwa die Listen monatlich ausgedruckt hätte oder davon eine Sicherheitskopie existierte.

19

1.1.1.5 Schließlich war es unschädlich, dass die Angaben auf den Anwesenheitslisten offenbar programmgemäß durchweg auf glatte fünf Minuten lauteten. Bei mehreren hundert Anfangs- und Endterminen ist es höchst wahrscheinlich, dass sich damit verbundene Rundungseffekte ausgleichen, was gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Schätzung erlaubt.

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1.1.1.6 An der Glaubwürdigkeit des auch von der Beklagten benannten Zeugen bestanden keine Zweifel, obwohl dieser weiterhin im Ausbildungsverhältnis zur Beklagten steht und erkennbar bemüht war, die Arbeitsbedingungen in einem besonders guten Licht erscheinen zu lassen. Gleichwohl hat er in entscheidenden Punkten die Darstellung der Klägerin bestätigt. Auch erschien seine Aussage nicht einstudiert oder unnatürlich abstrakt, sondern spontan und farbig und als Ausdruck eigenen Erlebens.

21

1.1.1.7 Den von der Klägerin bereits erstinstanzlich benannten Zeugen vorsorglich zu laden, war mit Rücksicht auf das substantiierte Bestreiten der Richtigkeit ihrer Angaben auf den Anwesenheitslisten durch die Beklagte gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 64 Abs. 7 ArbGG veranlasst gewesen. Dem stand nicht entgegen, dass dieses Bestreiten als neues Verteidigungsmittel gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bereits mit der Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden müssen und die Beklagte ihre Verspätung nicht entschuldigt hat. Zurückzuweisen ist verspätetes Vorbringen erst dann, wenn es zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führte, was nicht der Fall ist, wenn die Verspätung durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen des Gerichts ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.1979 – VII ZR 284/78 – BGHZ 75, 138 zu 3 d der Gründe).

22

1.1.2 Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin während ihrer Anwesenheit im Büro mit Ausnahme ihrer Pausenzeit Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat.

23

1.1.2.1 Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet bereits eine Vermutung dafür, dass diese zur Erledigung seiner Arbeit jeweils notwendig war (LAG Berlin, Urteil vom 06.04.1983 – 12 Sa 3/83 – zu 5 a. E. der Gründe). Dafür sprach vorliegend auch, dass die Klägerin einen Bestand von durchweg mehr als 600 Einheiten zu bearbeiteten hatte, zu denen auch rd. 200 neue Objekte gehörten, die mit entsprechend größerem Aufwand eingepflegt werden mussten. Dass die Arbeitsbelastung groß war, ergab sich auch daraus, dass der Vorgesetzte der Klägerin und ihre Kollegin deswegen gelegentlich eines Meetings beim Prokuristen in Halle vorstellig geworden sind, wie die Beklagte eingeräumt hat.

24

1.1.2.2 Soweit die Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe nicht in angemessenem Tempo gearbeitet, längere private Telefonate geführt und Arbeiten im Schreibtisch liegen gelassen, entbehrte dies jeglicher Substantiierung nach § 138 Abs. 2 ZPO, hätte sich teilweise bloß als Schlechtleistung dargestellt und stand jedenfalls in Widerspruch zu der zehnprozentigen Gehaltserhöhung, die im Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2010 gerade mit guten Leistungen der Klägerin begründet worden war.

25

1.1.3 Die von der Klägerin geleisteten Überstunden sind von der Beklagten auch geduldet worden. Abgesehen davon, dass beide Geschäftsführer mitbekommen haben müssen, dass ihre Mitarbeiter über die reguläre Arbeitszeit hinaus anwesend waren, wie der Zeuge ausgesagt hat, musste sich die Beklagte das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Mag dieser vom Zeugen als „Juniorchef“ bezeichnete Mitarbeiter auch bloß Fachvorgesetzter der Klägerin gewesen sein, wie die Beklagte eingewandt hat, gehörte es doch damit gerade zu seinen Aufgaben bei der arbeitstechnischen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin, darauf zu achten, dass diese ihr Pensum möglichst innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigte. Wenn er es gleichwohl hinnahm, dass sie deutlich länger anwesend war und dies auch in der von ihm entworfenen Excel-Tabelle dokumentierte, konnte dies aus Sicht der Klägerin nur als Billigung verstanden werden. Es verhielt sich insoweit nicht anders als im Fall der Abmahnung einer Pflichtwidrigkeit durch den Fachvorgesetzten, der damit aufgrund seiner Direktionsbefugnisse trotz fehlender Kündigungsvollmacht über das Kündigungsrecht des Arbeitgebers verfügt (dazu BAG, Urteil vom 18.01.1980 – 7 AZR 75/78 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 zu 2 a der Gründe).

26

1.1.4 Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive – Vergütungserwartung, die in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben ist, bestand auch hier. Während es bei Diensten höherer Art einen allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht gibt, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist (BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – DB 2011, 2550 R 20), verhält es sich bei Leistung schlichter Büroarbeit gerade anders.

27

1.1.5 Bei einem Monatsgehalt von 2.000,00 € belief sich in der 40 Stundenwoche der Stundensatz der Klägerin auf (2.000,00 x 3/13 : 40 =) 11,54 €. Dieser erhöhte sich ab Mai 2010 auf (2.200,00 x 3/13 : 40 =) 12,69 €. Für Juli 2009 bis April 2010 errechnete sich daraus ein Betrag von (301,67 x 11,54 =) 3.481,27 € und für Mai bis September 2010 ein solcher von (70 x 12,69 =) 888,30 €, insgesamt mithin 4.369,57 €.

28

1.2 Verzugszinsen stehen der Klägerin aufgrund Mahnung gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

29

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.



BAG erlaubt Weihnachtsgeldklausel, die den Anspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis auch für betriebsbedingte Kündigung ausschließt

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgreichts vom 18.01.2012:

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10 -

Ende der Pressemitteilung

Anmerkung:

Dass ein gewinnabhängiger oder ein leistungsabhängiger Bonus in Kündigungsfällen nicht generell ausgeschlossen werden kann, hat das BAG bereits mehrfach als Verstoß gegen das AGB-Recht (unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ) bewertet (BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06; vgl. auch Urteil vom 06.05.2009, 10 AZR 443/08).

Diese Entscheidungen sind allerdings zu Lohnbestandteilen ergangen und nicht zu Gratifikationen, mit denen  Betriebstreue honoriert werden soll. Das LAG Hamm wollte diese Entscheidungen auf das klassische Weihnachtsgeld übertragen und hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben. Das BAG ist dem nicht gefolgt und hat die Entscheidung des LAG aufgenommen.

 

Siehe auch:



Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgesetzbuchs

Die Bundesregierung hatte während des Jahres 2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung diverser sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Betroffen sind neben dem SGB IV insbesondere das SGB III, das SGB VI und das Sozialgerichtsgesetz. Der Bundesrat hatte am 8.07.2011 seine Stellungnahme beschlossen,  Bundestag und Bundesrat hatten den Gesetzentwurf am 01.12.2011 bzw. am 16.11.2011 in der Beschlussfassung des Ausschusses beschlossen.

Das Gesetz wurde am 29.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Grundsatz (vgl. Art. 23) zum 01.01.2012 in Kraft.

Inhalte

Das Gesetz hat kein Generalthema, sondern ändert verschiedene Vorschriften.

  • Regelung der Versicherungspflicht für Studenten dualer Studiengänge: Gleichstellung zu Auszubildenden nach dem BBiG für die gesamte Dauer des Studiums (der Gesetzgeber reagierte damit auf die Entscheidung BSG v. 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R)

  • Vereinfachungen im Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung

  • Anpassungen an die Richtlinie 2009/52/EG (Sanktionsrichtlinie): Beschäftigungsfiktion von drei Monaten (§ 7 Abs. 4 SGB IV)

  • Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ehrenbeamte (§§ 302, 313 SGB VI)

  • Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung: Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen sollen künftig Überzahlungen von Hinterbliebenenrenten verhindert werden (§ 78a Abs. 1a SGB VI)

  • Erstattungspflicht des Bundes bei sog. Behindertenwerkstätten (§§ 176, 179 SGB VI)

  • Datenübermittlung bei der Alterssicherung für Landwirte. Diese soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen, für die Zuschussgewährung relevanten Einkünfte, erfassen.

  • Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere Zuständigkeitsfragen beim "Vertragsarztrecht" (§ 10 SGG)und Rücknahme im Berufungsverfahren (§ 156 SGG)


Zum Text im Bundesgesetzblatt:

BGBl I 2011, 3057 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011



Gerichte bauen Klagemöglichkeit von Geschäftsführern vor den Arbeitsgerichten weiter aus

Der  Herausgeber des Arbeitsrechtshandbuchs, Rechtsanwalt Hensche, hat sich in einer neueren Urteilsbesprechung mit dem Thema   Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht befasst. Sowohl Studenten als auch GmbH-Geschäftsführern lege ich eine Lektüre des Artikels nahe.

Normalerweile ist dem Geschäftsführer der Zugang zu einem (kostengünstigen) Arbeitsgerichtsprozess  verwehrt, weil er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist (§ 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Danach „gelten“ Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Das igilt auch dann, beachten, wenn ein Geschäftsführer Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ausübt (Geschäftsführerstellung und Arbeitsverhältnis sind zwei verschiedene Dinge) .

Es gibt aber Ausnahmen. Manchmal gibt es ein Nebeneinander von Verträgen, wenn der GF vorher normaler Angestellter war und sozusagen zum GF befördert wurde. Bei Entzug der Geschäftsführerstellung lebt u.U. dieser alte Vertrag wieder auf. Für solche Fälle hat das BAG im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen kann (vgl- Urteilsabdruck bei Hensche: BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, und BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10).

Damit hat das Bundesarbeitsgericht die früher  verschlossenen Türen zur Arbeitsgerichtsbarkeit ein wenig geöffnet.  Das bestätigt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11). Die Problematik gehört zum Grundwissen des Arbeitsrechts und enthält viele Details aus dem Wissensgebiet. Die schöne Aufbereitung des Themas in der Urteilsbesprechung von Rechtanwalt Hensche ist mein Lesetipp für Studenten oder sonst Lernende: 

Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht? (vom 20.1.2012)



Das Elend mit ELENA - elendiglich, äh, endlich eingestellt

Endgültige Einstellung von ELENA: Seit dem 3.12.2011 müssen Arbeitgeber keine Daten mehr übermitteln.

Vor einem Jahr noch hieß es noch in diesem Blog: dass es mit Elena weitergeht, davon geht man aus, nur verzögert sich der eigentliche Start. Jetzt ist das Thema weg vom Tisch.

Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Aufhebung von ELENA ist damit am 3.12.2011 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt ist für Arbeitgeber die Pflicht entfallen, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht.

 


Weitere Informationen zur Einstellung und Abwicklung des ELENA-Verfahrens finden Sie unter www.das-elena-verfahren.de.

Aus der ELENA-Webseite:

 

Mit dem ELENA-Gesetz wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen und beschleunigen sollte. Durch ein neues Gesetz, das am 03.12.2011 in Kraft getreten ist, werden nun das ELENA-Verfahren eingestellt und die gespeicherten Daten gelöscht.

 

 

Aus diesem Anlass haben wir die Website umgestellt:

 

Bisher wurde auf dieser Seite das ELENA-Verfahren beschrieben und erläutert. Diese (alten) Inhalte finden Sie nun im Archiv. Schwerpunkt der Website sind nun die Einstellung des ELENA-Verfahrens und die Löschung der Daten. Klicken Sie hierfür auf Einstellung und Löschung.

 

Außerdem haben wir aktuell besonders interessante Fragen der Arbeitgeber (sowie Softwareersteller) und Fragen der Teilnehmer in eigenen Übersichten zusammengestellt und beantwortet.

 

Links zu Unterseiten von ELENA:



BGH-Urteil zu den Internetrecht: Pflichten des Hostproviders bei persönlichkeitsverletzenden Blog-Einträgen

Ein aktuelles und richtungsweises BGH-Urteil zu den Pflichten des Hostproviders bei persönlichkeitsverletzenden Blog-Einträgen (hier blogger.com, auch bekannt unter blogspot.com) lässt alle Plattformbetreiber aufhorchen. Das Urteil habe ich auf dem Blog des User-Archivs näher besprochen, weil es vor allem für Webworker wichtig ist. Es ist aber auch für den "Normalbürger" interessant, denn es stellt klar, dass man sich erfolgreich vor einem deutschen Gericht gegen ausländische Konzerne wie google (Inhaber von blogger.com) wehren kann.

Hier geht es zum Artikel auf blog.user-archiv.de:

BGH-Urteil zu den Pflichten des Hostproviders bei persönlichkeitsverletzenden Blog-Einträgen



Projekt regensburger-tagebuch.de: die schönsten Bilder als PhotoArt-Kalender

 

Seit vier Jahre betreibe ich den Blog Regensburger Tagebuch. Das bedeutet auch vier Jahre Fotos von Regensburg. Insgesamt 30.000 Fotos habe ich auf der Festplatte, darunter viele Highlight, die im Archiv der Webpräsenz schlummern, oder mangels Zeit überhaupt noch nicht veröffentlicht sind..

Zu schade dafür.  Daher bin ich sie alle durchgegangen, habe sortiert und nachbearbeitet, und nach wochenlangen Vorbereitungen  gibt es sie jetzt: die schönsten Bilder als Wandkalender.Erhältlich auf einem eigens eingerichteten

Shop auf meinbildkalender.de/burkes

Diese kunst- und stimmungsvolle Bilder begleiten Sie durch das kommende Jahr. Einen Kalender habe ich als immerwährenden Kalender konzipiert, gültig für jedes Jahr (ohne Wochentagsbenennung).  Derzeit erhältlich:

 

Regensburg leuchtet - DIN A 2, immerwährend

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Notte die Ratisbona - DIN A 3 quer

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Le notte di Ratisbona - Panorama-Format: 510 mm x 255 mm

(andere Bildauswahl als beim gleichnamigen DIN-A-3 Kalender) - leider nicht mehr erhältlich!

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Regensburger Impressionen, DIN A 5 quer:

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Übrigens: fotografiert habe ich in der Regel mit Canon EOS 1000 D und einem SIGMA Zoom 18-270.

Diese Digitalspiegelreflexkamera, die ich auch aktuell jedermann empfehlen kann, hat mir den Spaß an der Fotografie wieder gebracht. Begonnen hatte ich mit der Fotografie mit 16, vor 36 Jahren also. Mit meinem Lehrgeld kaufte ich mir eine russische Spiegelreflex, besuchte Fotolaborkurse und war Mitglied in einem Fotoclub. Im Laufe der Jahre wurden andere Dinge wichtiger. Dazu kamen die Beschränkungen der analogen Fotografie - nur 36 Bilder pro Film, hohe Kosten, keine sofortige Kontrolle der Bildeinstellungen, hohe Kosten.

Erst mit der Digitalfotografie kann ich sorglos mit Belichtungszeit, Blende, ISO und anderen Faktoren experimentieren und kann sofort nach jedem Schuss das Ergebnis kontrollieren. Entsprechende Berichte über die Digitalfotografie sowie über Bildbearbeitung werde ich in den nächsten Monaten verfassen und in den neuen Blog des User-Archiv (www.user-archiv.de)  einstellen.

 

Derzeit erhältliche Kalender und ähnliche Produkte:

 



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Neue GWG-Regelung ab 2010

Die GWG-Regelung wird für Güter mit Anschaffung ab dem 1.1.2010 erweitert.   weiterlesen ...

Thema Leasing im Steuerrecht

Die Anwendungserlasse zum Leasing

Leasing-Erlasse

Die vier vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Wege der Verwaltungsanweisung veröffentlichten Leasing-Erlasse regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten und die bilanzielle Abbildung von Leasing-Verhältnissen

in den Jahresabschlüssen von Leasing-Geber und Leasing-Nehmer. Sie bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.

Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing

BMF-Schreiben vom 19.4.1971

[ download ]

Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing

BMF-Schreiben vom 21.3.1972

[ download ]

Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing

BMF-Schreiben vom 22.12.1975

[ download ]

Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing

BMF-Schreiben vom 23.12.1991

[ download ]

 

Muster und HIlfen zur GmbH für die Zeit nach der GmbH-Reform 2008

Die Zeitschrift "GmbH-Rundschau" des Otto-Schmidt-Verlags stellt Muster und Informationen zur GmbH-Reform 2008 zur Verfügung. Hier die Links direkt zu den entsprechenden Unterseiten:

Muster

Gründung einer klassischen Einpersonen-GmbH mit individueller, kurzer Satzung

Gründung einer klassischen Mehrpersonen-GmbH mit individueller, langer Satzung

Gründung einer Einpersonen GmbH mit Musterprotokoll

Gründung einer Mehrpersonen-GmbH mit Musterprotokoll

Gründung einer Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit kurzer, individueller Satzung

Gründung einer Mehrpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit individueller, langer Satzung

Gründung einer Einpersonen-Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll

Gründung einer Mehrpersonen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll

Gesonderte Belehrung eines GmbH Geschäftsführers

Verkauf und Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen

Anmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft

Bundestag modernisiert die Zwangsvollstreckung

Berlin, 19. Juni 2009

Der Deutsche Bundestag hat heute zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen.

  • Gerichtsvollzieher können künftig erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern einholen, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können.
  • Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert.

1. Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, d.h. der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: "eidesstattliche Versicherung") und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Bislang geschah dies in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Amtsgerichten. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.

Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt werden. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen.
 

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BFH: Wahlrecht zur Einnahmen-Überschussrechnung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

Urteil vom 19.03.09   IV R 57/07

 

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. März 2009 IV R 57/07 die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewerbetreibenden auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums zugelassen.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchführungspflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschussrechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanzverwaltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewinnermittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert. Das Finanzamt (FA) beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen Grundstückshandel; dies war vom BFH nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach welchem Gewinnermittlungsverfahren der Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen Gewinnermittlung, wie das FA meinte, oder auf der Basis einer Einnahmen-Überschussrechnung. Der BFH entschied, dass beide Gewinnermittlungsarten gleichwertig seien und die Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der BFH das Streitverfahren an das Finanzgericht zurück.

 

Zum Urteil

Abgeltungsteuer: Antworten auf viele Anwendungsfragen

Unter diesem Titel gibt es einen interessanten und kostenlosen Aufsatz auf den Seiten des Haufe-Verlages:

Abgeltungsteuer: Antworten auf viele Anwendungsfragen

Die Abgeltungsteuer gilt nun schon vier Monate. Trotzdem gibt es immer noch keinen Anwendungserlass. Das BMF behilft sich vielmehr durch mehrere Antwortschreiben an die Kreditwirtschaft.

Das BMF hat mit Schreiben v. 1.4.2009 (IV C 1 - S 2000/07/0009) Anwendungs- und Zweifelsfragen der Kreditinstitute zur Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 beantwortet. Dabei werden die Banken bei einigen Fragen auf den noch ausstehenden Anwendungserlass vertröstet, der aktuell noch in Arbeit ist und wohl noch auf sich warten lässt. Der aktuelle Erlass bietet nur punktuell Antworten; diese sind für eine zusammenfassende Information wenig hilfreich. Er ergänzt lediglich die zahlreichen bisher veröffentlichten Antwortschreiben. Hinzu kommen unzählige Anweisungen der einzelnen OFD sowie insbesondere vom Bayerischen LfSt.

Deshalb  fällt es schwer, den Überblick zu behalten; das gilt für Sparer, Steuerberater, Banker und sonstige Personen, die sich mit der Geldanlage beschäftigen. Der Haufe-Verlag bietet deshalb im neuen Top-Thema zur Abgeltungsteuer eine Zusammenstellung der praxisrelevanten Punkte zu diesem Thema.


Verstößt www.Shift.TV gegen das Urheberrecht?

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu "internetbasierten" Videorecordern legt das nahe.   weiterlesen ...

Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung 2008 in Bayern

Das bayerische Landesjustizprüfungsamt hat im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes die Ergebnisse der im Jahr 2008 durchgeführten Justizprüfungen mitgeteilt.  An den beiden Prüfungsterminen in 2008 haben insgesamt 1.623 Prüflinge teilgenommen. Ich hatte einigen Studenten, vor allem aus dem Gruppe der Wirtschaftsjuristen,  versprochen, Beispielszahlen zu bringen.

Hier also die Gesamtergebnisse aus jeweils zwei Prüfungsterminen zum Jahr 2008:

Erste Juristische Staatsprüfung (nach dem reinen Studium):

sehr gut: 0,18 %
gut: 2,62 %
vollbefriedigend: 10,71 %
befriedigend  28,37 %
ausreichend 31,26 %
nicht bestanden  26,85 %

Bestanden haben 73,15 %.

 

Zweite Juristische Staatsprüfung (nach dem Refrendariat):

sehr gut: 0,14 Prozent (2 TN)
gut: 1,69 % (24 TN)
vollbefriedigend: 14,05 % (200 TN)
befriedigend: 35,56 % (506 TN)
ausreichend: 34,79 % (495 TN)
nicht bestanden: 13,42 % (191 TN)

Bestanden haben 87,58 %

Quelle: justiz.bayern.de

Das Prüfungsamt äußerte sich zufrieden über die Ergebnisse; z.B.:  "... erfreulich ist, dass 2008 zwei Teilnehmer die
Traumnote 'sehr gut' erzielten, die im Vorjahr nicht vergeben worden war".

Aus Gesprächen mit Studenten weiß ich, dass diese sich erst an die Noten im Studium, vor allem im Bereich Recht, gewöhnen müssen. Erfahrungen aus dem Abiturientenleben, wonach Intelligenz und Fleiß zwangsläufig zu sehr guten und guten Noten führt, gelten hier nicht mehr.  Man ist glücklich, wenn man eine vollbefriedigend erzielt.

 

Themen der ersten juristischen Staatsprüfung

Das bayerische Prüfungsamt hat auch die Rechtsthemen bekanntgegeben, allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass daraus keine Schlüsse für künftige Prüfungen gezogen werden können. Ich möchte die DIPLOMA-Studenten ergänzend darauf hinweisen, dass es hier um das reine Jurastudium (nicht Wirtschaftsjurist) geht und es sich speziell um bayerische Prüfungen handelt.

 

1. Zivilrecht

  • Anfechtung
  • Internet-Auktion
  • Gefälligkeitsverhältnis
  • Vertretungsmacht der Eltern
  • Unternehmensbezogenes Geschäft
  • Prokura
  • Rechtsscheinshaftung
  • Stellvertretung bei einseitigen Rechtsgeschäften
  • Schadensersatz wegen Nebenpflichtverletzung
  • Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
  • Schuldner- und Gläubigerverzug
  • Rücktritt
  • Sachmängelgewährleistung bei Leistung an Erfüllungs statt
  • Sachmängelgewährleistung beim Kaufvertrag
  • Verbrauchsgüterkauf
  • Eigentumsvorbehalt
  • Leistungskondiktion
  • Kündigung eines Mietverhältnisses
  • Mietminderung wegen Mängeln
  • Vermieterpfandrecht
  • Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
  • Befristung nach dem TzBfG
  • Delikts- und Schadensrecht
  • Gemeinschaftliches Ehegattentestament
  • Sparbuchschenkung auf den Todesfall unter nahen Angehörigen
  • Bereicherungsanspruch bei Leistung an einen Nichtberechtigten
  • Verwendungskondiktion

2. Zivilprozessrecht

  • Gerichtliche Zuständigkeit
  • Widerklage
  • Tod einer Prozesspartei
  • Nachträgliche objektive Klagehäufung
  • Einspruch gegen Versäumnisurteil
  • Klage auf vorzugsweise Befriedigung

3. Strafrecht und Strafverfahrensrecht

  • Versuch, Rücktritt
  • Täterschaft und Teilnahme, Akzessorietätslockerung nach § 28 StGB
  • Atypischer Kausalverlauf
  • Rechtfertigender Notstand
  • Tötungsdelikte
  • Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts
  • Raubdelikte
  • Umfang der Rechtskraft einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO
  • "Deal" im Strafprozess
  • Rechtsmittelverzicht
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

4. Öffentliches Recht

  • Versagungsgegenklage
  • Nachträgliche allgemeine Feststellungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • Unmittelbare Ausführung gemäß Art. 9 PAG
  • Anscheins- und Putativgefahr im Polizeirecht
  • Befugnis nach Art. 11 PAG
  • Rechtmäßigkeit einer Identitätsfeststellung
  • Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226, 227 EG
  • Warenverkehrsfreiheit
  • Rechtsschutz gegen europarechtswidrige Maßnahmen von Mitgliedstaaten
  • Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
  • Unbeplanter Außenbereich
  • Gemeindliches Einvernehmen
  • Veränderungssperre
  • Verbot der Negativplanung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
  • Bürgerbegehren
  • Verfassungsbeschwerde zum BayVerfGH
  • Durchsuchung bei Landtagsabgeordneten
  • Anspruch auf Schmerzensgeld/Geldentschädigung und Entschuldigung bei ehrverletzenden
  • Äußerungen

Neuzugang beim Zeitvertreib

Wenn der Kopf raucht und Zerstreuung angesagt ist, kann der geneigte Leser über das Menü auf Unterseiten mit interaktiven Spielen surfen. Neu hinzugekommen sind einige Spiele, für die ich eine weitere Seite angelegt habe (Interaktiv 3). Darunter sind auch "Dancing Hillary" (interessant natürlich für unsere Frau Schmidmeier: so kümmert sich also Hillary Clinton um Bauch-Beine-Po) und das Intelligenz-Spiel "Penguin Push".

 

Kurze Pause zwischendurch - Interaktiv 3

Für Webworker: Open-Source Web-Editoren

Eine aktuelle Übersicht über Wisywig-Editoren zum Stand März 2009

Für ein IT-Projekt - hier: Wiederbelebgung eines Online-Aufgabenrachivs für Dozenten - musste ich einen leichten Wisywig-Editor finden und integrieren. Die Lösung war der Nicedit von nicedit.com. Bei dieser Gelegenheit habe ich eine aktuelle Übersicht über die gängigen Webeditoren verfasst und mit meinen eigenen Erfahrungen angereichert.

Zunächst die Großen

Die Klassiker - große und umfangreiche Editoren, vielfach konfigurierbar. Die Auswahl ist persönlich und auf folgende drei Editoren beschränkt:

  • FCKEditor (FCK-Editor) - siehe gesonderte Seite im User-Archiv:  www.user-archiv.de/fckeditor.html
  • TinyMCE - siehe ebenfalls eine gesonderte Seite im User-Archiv: www.user-archiv.de/tinymce.html
  • XINHA - die Wiederbelebung des Ursprungsgiganten "HTMLarea", seltsamerweise kaum mehr genannt, obwohl nach der Feature-Beschreibung gleichwertig.

Wordpress hat standardmäßig den TinyMCE im Paket, es gibt aber ein Addon, das den FCKeditor speziell im Wordpress blitzschnell und einfach integriert, so dass man auf FCKeditor umstellen kann.

Der TinyMCE wird in Foren oft wegen seiner Tücken bemängelt. Offenbar steigen viele auf andere Editoren um. Dies entspricht auch meiner Erfahrung. Entnervt von diversen Schwierigkeiten mit dem FCKeditor versuchte ich, mit TinyMCE zu arbeiten. Dieser machte mir aber ständig den Quellcode kaputt und es war mir nicht mehr möglich, im Quellcode php-Code unterzubringen, was für mein persönliches CMS elementar ist. Ich bin deshalb wieder zum FCKeditor zurück.

Der FCKeditor hat die Möglichkeit, dass man während des Editierens eine im Text benötigte Datei (insbesondere Grafik) auf den Server hochladen und einbinden kann, ohne den Editor zu verlassen.

 Die Leichtgewichtigen

Für manche Zwecke sind ultraleichte und schlanke Wisywig-Editoren für schnelle Einbindung und unkomplizierte Bedienung interessanter als große Editoren. Dies gilt insbesondere für die Webseitenprogrammierung für Auftraggeber, die ohne Vorkenntnisse sind und nur formatierten Text eingeben wollen. Übliche Features: Fett, unterstrichen, kursiv, unnummerierte Liste, nummerierte Liste, evtl. Einrückung. Bildeinbindung nur mit URL-Angabe ohne Formatierung und ohne die Möglichkeit, auf dem Server zu suchen.

Die nachfolgende Liste spiegelt in etwa dem Stand in den Diskussionsforen  im März 2009 wieder.

  • WYMeditor (www.wymeditor.org) - oft genannt, allerdings meines Erachtens umständlich beim Installieren und Konfigurieren. So muss man sich anhand Beispielen erst klar machen, wie man Pfade setzen muss und welche Dateien man wo ablegen und einbinden muss. Die Konfiguration ist ebenfalls arbeitsintensiv.
     
  • jWYSIWYG (http://jquery.com/) - angeblich eine abgespeckte Version von WYMeditor, meines Erachtens aber mit noch unverständlicherer Anleitung. Der Editor ist ein Plugin für die Javascript-Bibliothek jquery

    Originaltext aus der Homepage: This plugin is an inline content editor to allow editing rich HTML content on the fly. It's a simpler version of WYMeditor with much less features. With a small file size less than 17Kb 26Kb total and only 9Kb 18Kb of code and 7Kb packed, the main concept is to keep it simple, not all users need font coloring or create tables, just the basic.
     
  • Nicedit (www.nicedit.com) - wohl ein Wortspiel auf nice-edit. Mein derzeitiger Favorit, da er die wirklich einfachste  Einbindung und Konfiguration besitzt.  Beispiel:

    <script src="http://js.nicedit.com/nicEdit-latest.js" type="text/javascript"></script>
    <script type="text/javascript">bkLib.onDomLoaded(nicEditors.allTextAreas);</script>
             
    Siehe auch die Besprechung auf Peruns Weblog
     
  •  Whizzywig (http://www.unverse.net/whizzywig-cross-browser-html-editor.html) - besteht aus einer downloadbaren Javascript-Datei, die gemäß Anleitung auf der Homepage von universe.net einzubinden und zu konfigurieren ist. Unklar ist, ob mehrere Textareas auf einer Webseite verwendet werden können.

Gerade erst entdeckt und daher noch nicht getestet: Loki (http://code.google.com/p/loki-editor/)

  • Homepage: http://apps.carleton.edu/opensource/loki/
  • Demo: https://apps.carleton.edu/opensource/loki/demo/
  • Installationsdemos: http://code.google.com/p/loki-editor/wiki/Installation

 

Das XINHA-Firefox-Plugin

Eine interessante Lösungsvariante für das Editorproblem ist das XINHA-Firefox-Plugin von www.hypercubed.com. Der Editor ist im Browser installiert, wirkt sich aber so aus, als ob er in der aufgerufenen Webseite eingebunden wäre, mit der Folge, dass die Textareas direkt editierbar sind. Originalbeschreibung aus der Webseite:

Xinha Here! is a Firefox extension wrapper for the Xinha HTML editor. It enables WYSIWYG editing in any textarea and text box on any website. Xinha Here! opens a Xinha HTML editor in your browser allowing you to edit the data in a WYSIWYG on any website without copying and pasting to secondary HTML editor.
Because the Xinha editor is installed on your local machine rather then a server it is both portable (use it on any website) and fast (files don't need to be transferred over the net). This extension goes great with the
SpellBound spell checker extension. I use it on eBay, my WordPress blog, leaving comments on other blogs and forums, anywhere where HTML is accepted.


Spezielle Beiträge zum FCKeditor und zu TinyMCE habe ich bereits früher verfasst und können über das User-Archiv abgerufen werden:

 

 


Eine stets aktualisierte Übersicht über Webeditoren findet der interessierte Webworker auch folgender Seite im User-Archiv: www.user-archiv.de/web-editoren.html

 

Kostenrechnung

Hallo Frau S.,

Sie müssen schon die Absender-email-Adresse angeben, wenn ich Ihnen helfen soll. Also, hier ist die gewünschte Datei (Kostenrechnung) zum Download:

Kostenrechnung, von Marchner, TU Graz

 

Die fristlose Kündigung

Eine kleine Zusammenfassung zum Thema fristlose Kündigung im Arbeitsrecht.   weiterlesen ...

5,20 Euro Stundenlohn sittenwidrig?

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Bezahlung von 5,20 Euro Stundenlohn von zwei Minijobberinnen durch den Discounter Kik als sittenwidrig eingestuft.

Die 6. Kammer verurteilte am 18. März 2008 das Unternehmen zu Nachzahlungen an die beiden geringfügig Beschäftigten und bestätigte damit zwei vorangegangene  Entscheidungen des Arbeitsgerichts Dortmund.  Es lägen «sittenwidrige Vergütungen» vor, sagte der Vorsitzende Richter W. Ziemann. Außerdem seien die Arbeitsverträge in mehreren Punkten gesetzeswidrig. Eine Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen (Aktz.: 6 Sa 1284/08 und Aktz 6 Sa 1372/08).

Zwei 47 und 62 Jahre alte Frauen hatten das Tochterunternehmen des Einzelhandelskonzerns Tengelmann verklagt, weil sie nur 5,20 Euro Stundenlohn erhielten. Die Gerichte in Dortmund und Hamm sahen 8,21 Euro als angemessen an. Für die Berechnung dieses Betrages zogen die Richter Tariflöhne aus dem Einzelhandel heran. Die 62-Jährige erwartet nun insgesamt knapp 10 500 Euro Nachzahlung, die 47-Jährige rund 8900 Euro.

Webworking: emails mit Anhang mittels php-mail-Funktion erstellen

Die mail()-Funktion in php ist eine geniale Funktion, da sie mit ein oder zwei einfachen Befehlen die Übermittlung von emails ermöglicht. Mit der Grundfunktion kommt deshalb jeder php-Programmierer klar.

Die Funktion erlaubt eigentlich auch den Versand von emails mit Anhang (Attachements). Hier tauchen aber enorme Probleme auf. 

Im php-Handbuch (http://www.php.net/manual/de/function.mail.php) gibt es  noch nicht einmal ein Anwendungsbeispiel, was zu denken gibt, sondern nur wenig hilfreiche Verweise. Zitat:

Hinweis: E-Mails mit Anhängen und speziellen Inhalten (wie HTML) können mit dieser Funktion versendet werden. Dazu wird MIME-Encoding verwendet. Weitere Informationen dazu finden Sie in einem » Zend-Artikel und in den » PEAR-Mime-Klassen.

Der zititerte Aufsatz auf zend.com (in englisch) ist nicht wirklich hilfreich.

Auch in der php-FAQ findet man kein Beispiel. Zitat:

Wie kann ich ein Attachment mit einer Mail versenden?
http://php-faq.de/q-mail-attachment.html

Bei der mail()-Funktion von PHP kann man im vierten Argument jeden beliebigen zusätzlichen Header angeben. Attachments werden MIME-kodiert. Eine HTML Mime Mail class kapselt diese Funktionalität und macht die ganze Geschichte recht einfach. Unter der genannten URL finden sich auch Anwendungsbeispiele.

Die korrekte Programmierung ist voller Tücken. Bei den Beispielsskripten, die man im Internet findet, sind Fehler oder Schwachstellen enthalten, die sich oft nicht sofort bemerkbar machen. So passiert es oft, dass einzelne Empfänger keine oder verhackstückte email-Anhänge erhalten, was zu einem Dauerthema in Diskussionsforen führt. Ein sehr schönes Beispiel für die Komplexität ist folgender Forumsthread, der hier für viele steht:

Beispiel: http://forum.de.selfhtml.org/archiv/2006/2/t123122/

Problem ist oft der "Boundery", der benötigte Trenner, der die E-Mail-Abschnitte voneinander trennt. Er wirdin den gängigen Beispielen zum Teil mit "--", z.T. mit "==" eingeleitet:

$mime_boundary = "==Multipart_Boundary_x{md5(time()}x";

oder

$mime_boundary = "--Multipart_Boundary_x{md5(time()}x";

Da der Trenner aber in der email vorkommen könnte, was schädlich wäre, müsste eigentlich eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden, genaugenommen: Es muß auf

"\n--$mime_boundary\r\n"

geprüft werden. Dass die Skripten trotzdem funktionieren, scheint daran zu liegen, dass ein solches Vorkommen sehr selten ist.

Empfohlen wird in diesem Zusammenhang  die Verwendung eines Zeichens, das nicht vorkommen kann, z.B. "=_"

Zitat Zeile 1146 aus Spezifikation RFC 2045

Since the hyphen character ("-") may be represented as itself in the
Quoted-Printable encoding, care must be taken, when encapsulating a
quoted-printable encoded body inside one or more multipart entities,
to ensure that the boundary delimiter does not appear anywhere in the
encoded body.  (A good strategy is to choose a boundary that includes
a character sequence such as "=_" which can never appear in a
quoted-printable body.  See the definition of multipart messages in
RFC 2046.)


Fazit: email-Skript-Routinen für Attachement-emails muss man sich erst im Internet suchen. Diese von dritten übernommene Skript-Routinen funktionieren in der Regel ohne Fehlermeldung, es kann aber vorkommen, dass es aus unerklärlichen Gründen bei einzelnen mails oder bei einzelne Empfänger zu Problemen kommt.

Empfehlenswert ist die Verwendung einer Klasse, in der diese Technik ausgereift ist.  Die PEAR-Klasse ist etwas aufwändig. Daneben gibt es noch die Class "PHPMAiler" von http://phpmailer.codeworxtech.com (scheint das einfachste zu sein) und HTML Mime Mail for PHP von phpguru.org.

Die neue Abgeltungsteuer in der steuerlichen Ausbildung und Fortbildung

Die neue Abgeltungsteuer ist eine Herausforderung für alle Steuergehilfen und Steuerberater, für Auszubildende und Studierende im Steuerbereich, und natürlich auch für Dozenten und Autoren. Nachfolgender Aufsatz richtet sich an diese Zielgruppe.

Die neue Abgeltungsteuer ist eine Herausforderung für alle Steuergehilfen und Steuerberater, für Auszubildende und Studierende im Steuerbereich, und natürlich auch  für Dozenten und Autoren.Nachfolgender Aufsatz richtet sich an diese Zielgruppe.

Für sie stellen sich nicht nur die üblichen, in Internetbeiträgen behandelten, Fragen, sondern auch ganz andere Überlegungen. Welche Vorschriften sind zu zitieren? Inwieweit müssen die Einkünfte aus Kapitalerträge noch bei den Summenbildungen verwendet werden ("Summe der Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "Einkommen", "zu versteuerndes Einkommen"), wenn diese Werte bei anderen Vorschriften eine Rolle spielen (z.B. als Grenzwerte bei Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag).

Außerdem ist die Flut der Informationen so verwirrend, dass der zeitlich sowieso überforderte Lernende Schwierigkeiten hat, auf die Schnelle das aus seiner Sicht wichtige Grundverständnis zu erlangen.

1. Was muss ich unbedingt wissen?

a) Schreibweise: Abgeltungsteuer oder Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungsteuer schreibt man mit einem s, nicht "Abgeltungssteuer". Bei Recherchen im Internet nimmt man aber am besten die falsch geschriebene Variante, es sei denn, man sucht auf den Seiten der Ministerien und der Gesetzesportale.

b) Abgeltungsteuer oder Kapitalertragsteuer? Und wo ist die Gesetzesgrundlage?

Es gibt kein Abgeltungsteuergesetz. Im Grunde gibt es auch keine Abgeltungsteuer als solche. Die Abgeltungsteuer ist die erweiterte und neu geregelte Kapitalertragsteuer, die schon bisher auf die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) vorab erhoben wurde. Nur in der Praxis benutzt man den Namen "Abgeltungssteuer".

Die Gesetzesgrundlage ist also der § 43 EStG.

c) Steuerpolitischer Hintergrund?

Die Abgeltungsteuer ist Teil der Unternehmensteuerreform 2008 (auch nur mit einem s) und hat zwei Hauptziele: Verhinderung der Kapitalflucht in das Ausland und Beseitigung einzelner Ungleichbehandlungen.

d) Steuersatz: 25 %

e) Anlaufstellen für Recherchen im Internet:

Die neuen Portale wie www.abgeltungssteuer2009.de etc. sind kommerzielle Webseiten und für Steuerfachleute uninteressant.

(wird fortgesetzt)

Steuern in der Ausbildung: Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Kapitalerträge

Bei den Steuerfolgen für die verschiedenen Anlagemöglichkeiten ergeben sich durch die Abgeltungsteuer ab 2009 zum Teil merkliche Abweichungen zum heutigen Recht. Das  Bundesministerium hat auf einer Webseite die wichtigsten Formen der Vermögensanlage zusammgestellt. Hier sind die Links zu den einzelnen Kapiteln:

 

 

Genussrechte, aktienähnliche

 

Weitere neue Seiten in der Rubrik Literatur

In der Rubrik Literatur habe ich folgende Seiten neu eingestellt:

Grüße an die Elektroniker

Schöne Grüße an die Elektroniker-Kollegen bei den Eckert-Schulen. Hier gibt es was Leckeres für Euch.

Eine Anleitung, wie man sich Elektronik-Leckerein ohne Conrad-Katalog selber basteln kann, habe ich  auf www.evilmadscientist.com gefunden. Aber um ehrlich zu sein - der Duft von Lötzinn gefällt mir besser.

 

FCKeditor für mehrere Website-Projekte verwenden

Dieser Beitrag betrifft ein altes Problem bei der mehrfachen Verwendung des FCKeditors in die Administration von Webseiten.

Dieser Beitrag betrifft ein altes Problem bei der Verwendung des FCKeditors in die Administration von Webseiten.

Manche Webworker, die mehrere Webseiten betreiben, wollen den Editor nicht jedesmal neu einbinden, sondern einheitlich verwenden. Das  stößt dort auf Probleme, wo es um Einbindung von Bildern oder dem Upload von Bildern oder Dateien geht. Der FCKeditor ist hier auf einen bestimmten Pfad eingestimmt, sucht also immer einen bestimmten Ordner ab, in dem die Bilddateien liegen sollen. Man könnte meinen, die variierende Eingabe eines Pfades bei der Initialisierung der Editor-Instanz im Editorformular müsste reichen. Dies funktioniert aber nicht, weil die php-class, in welcher der Pfad verarbeitet ist, gekapselt ist und die Variable mit der Pfadangabe  nicht so einfach  "reingeholt" werden kann. Die "BasePath-Definition" hilft hier nicht weiter.

Die einzige Lösung ist eine Verwendung von SessionVariablen. Die Variable wird also bei Skriptabruf mittels php-Weichen so definiert, dass sie zum Projekt passt. Dann wird die Variable in einer Session gespeichert. Damit ist sie global verfügbar, also auch innerhalb von Klassen und Funktionen, und kann dort aufgerufen werden.

Wenn es sehr viele Projekte sind, können solche Pfadangaben auch in einer mysql-Tabelle, also eine "Projekttabelle" gespeichert werden, wo auch andere projektbezogende Dateien hinterlegt werden können. Beim Skriptstart muss also nur der Projektname definiert werden, dann die Projekttabelle abgerufen und ausgelesen werden. Dort sind auch die Pfade dabei.

Das noch zu lösende und eigentlich schwierigste Problem ist der konkrete php-Code, der innheralb der FCKeditor-Dateien für die Einbindung notwendig ist. Die Lösung hatte mich schon vor Jahren tagelange Experimente gekostet. Als ich vor kurzem die neueste Version des FCKeditors installiert habe (nach einem kurzen Seitensprung  zu tinymce), bin ich erneut in Verzweiflung geraten, obwohl ich dachte, ich könnte die Lösung einfach übertragen. Gefehlt hat, wie immer, nur eine Kleinigkeit.

Das ist die Anleitung für die Einbindung der sessiongespeicherten Variablen mit den Pfadangaben in die richtigen FCKeditor-Dateien.

Zu ändern sind, in der aktuellen Version 2.6.3, nur folgende zwei Dateien:

editor/filemanager/connectors/php/config.php
und
editor/filemanger/connectors/php/connector.php

In der Config-Datei sind folgende Variablen neu zu definieren:

$Config['UserFilesPath'] = $_SESSION['user-files-path'] ;
$Config['UserFilesAbsolutePath'] = $_SESSION['user-files-absolute-path'];

Dies geht davon aus, dass im Skript die Variablen $user-files-path und $user-files-absolute-path in einer Session gespeichert wurden.

Damit das Ganze funktioniert, muss man aber in der Connector-Datei noch einen Session-Start einfügen, denn ein Session-Start im Skript (außerhalb der FCKeditor-Klasse) funktioniert seltsamerweise hier nicht. Also zu Beginn der Datei connector.php folgende Zeile einfügen:

session_start();

Entsprechende Kommentierungen bei beiden Dateien sind empfehlenswert, damit man sich bei späteren Änderungen  auskennt. Insbesondere sollte man im config-Script etwa folgenden Hinweis einbauen:

//  !!!!!!!!!!!  Voraussetzung für die Arbeit mit sessions: session_start() am Anfang von connector.php  !!!!!!!!!!!!!!!!!!

Die Session-Speicherung im Skript kann übrigens so aussehen:

if($projekt=="user-archiv") {

$_SESSION['user-files-path']="http://www.user-archiv.de/bilder/";
$_SESSION['user-files-absolute-path']="/home/..../burkes/user-archiv.de/bilder/";

}

Ältere Versionen

Wer eine ältere Version des FCKeditors benutzt, z.B. 2.4.3, und nicht updaten will, muss gleich zwei Bereiche anpassen, die in späteren Versionen vereinheitlicht wurden:

  • editor/filemanager/browser/default/connectors/php/config.php
  • editor/filemanager/browser/default/connectors/php/connector.php

sowie zusätzlich

  • editor/filemanager/upload/php/config.php

(in diesem Zweig muss kein Session_start eingefügt werden; eine connector-Datei gibt es hier auch nicht).

George Bush hält sich fit

Immer nur lesen, immer nur input. Irgendwann wird es zu viel. Wer deshalb eine kleine Verschnaufpause braucht, kann sich auf den Spieleseiten tummeln.

Neu hinzugekommen ist, aus aktellem Anlass, das Dance-Spiel "Bush Aerobics". Der heute ausgeschiedene Ex-Präsident George Bush kann jetzt nicht mehr Krieg spielen, er muss sich also auf andere Weise fit halten. Mit Aerobic, zum Beispiel:

 

DIPLOMA - Vorlesungen

Neujahrsgrüße und Informationen für die DIPLOMA-Studenten

Da ich kurz vor Weihnachten wegen Erkrankung ausgefallen bin, sende ich an die Stundenten der Fachhochschule DIPLOMA auf diese Weise nachträglich ein gutes neues Jahr 2009 - mit viel Erfolg bei den Prüfungen und wenig Stress beim Lernen.

Für die am 20.12.08 ausgefallenen Veranstaltungen hat die Regionalleitung folgende Ersatztermine eingeplant:

  • Vorlesung  "juristische Methoden":    31. Januar 2009,        9.00 - 12.15,             Raum E 66
  • Vorlesung "Insolvenzrecht":              31. Januar 2009,      13.00 - 16.15 Uhr,     Raum C 54

 

Nachtrag:

Bezüglich der Vorlesungen für Physio- und Ergotherapeuten ergeben sich folgende Änderungen:

Die für 17.01.2009 und 24.01.2009 vorgesehenen Vorlesungen über Betriebsgründung werden auf den  07.03.2009 verlegt; die dort  (vormittags und nachmittags) vorgesehenen Vorlesungen über Rechnungswesen im Gesundheitsbereich werden auf den 17.01.2009 und den 24.01.2009 verlegt.

 

 

 

 

Steuern: Gesetzesänderungen 2009

Von Interesse für die in Ausbildung befindlichen Steuergehilfen sowie die Studenten der Fachhochschule, soweit sie mit Steuern befasst sind, sind u.a. folgende Gesetzesänderungen ab 1.1.09:

  • Kindergeld: Das Kindergeld erhöht sich für das erste und zweite Kind um zehn Euro auf jeweils  164 Euro und ab dem dritten Kind um 16 Euro auf 170 Euro für das dritte und auf 195 Euro für das vierte und folgende  Kinder.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag wurde auf 3.864 Euro für jedes Kind erhöht.
  • Schulgeld: Eltern können mit Schulgeldzahlungen weiter ihre Steuerlast senken. Für die Abzugsfähigkeit soll künftig ein Höchstbetrag von 5000 Euro (bisher 3.000 Euro) gelten.
Bei den Steuergehilfen hängt es natürlich  vom Ausbildungsstand ab, ob die Änderung berücksichtigt werden muss.

Neue Rubrik Literatur

Schon lange habe ich den Wunsch, im Rahmen des Themenbereichs "Bildung, Ausbildung und Fortbildung" eine Rburik mit klassischer, urheberrechtsfreie Literatur einzurichten. Den Anfang mache ich heute, in dem ich einige der vorbereiteten Seiten freigebe. Es handelt sich dabei um den Abdruck von Werken der klassischen Literatur, die wegen Ablauf des Urheberrechts (75 Jahre ab Tod der Verfassers oder Übersetzers) frei abgedruckt werden können.

Den Anfang machen die Seiten  "Morgensterns Galgenlieder", "Wilhelm Busch"  und, ein kleiner philosophischer Leckerbissen, Kants "Kritik der reinen Vernunft".

GmbH-Reform tritt am 1. November in Kraft

GmbH-Reform: "MoMiG" tritt am 1. November in Kraft

Am 28. Oktober  wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Bundesgesetzblatt verkündet. Somit tritt es am 1. November 2008 in Kraft.

Verwechseln Sie das MoMiG (GmbH-Reform) nicht mit dem BilMoG, dem Bilanzmodernisierungsgesetz!

Neu: Jobs in Regensburg

Ein Hinweis in eigener Sache: auf folgender Unterseite  finden Sie künftig eine Liste von Jobangeboten im näheren Umkreis von Regensburg.

Wissen: Weil nicht sein kann, was nicht sein darf

Woher kommt eigentlich der Spruch: "weil nicht sein kann, was nicht sein darf"? Ich mach' es kurz: von dem deutschen Dichter und Schriftsteller Christian Morgenstern, der 1871 bis 1914 lebte. Nach dem Tod des Dichters gab seine Witwe zahlreiche seiner Werke heraus, die sie teilweise neu ordnete und mit bisher unveröffentlichten Teilen des Nachlasses ergänzte.

In der breiten Öffentlichkeit  bekannt und beliebt wurde Morgenstern mit seiner komischen Lyrik, insbesondere der poplären Gedichtsammlung Galgenlieder, wo  Morgenstern seinen liebenswürdigen aber auch scharfsinnigen Sprachwitz entfaltete. Dieser Band gehört zu meinen Lieblingen in der Bibliothek. Die Galgenlieder  haben auch außerhalb des deutschsprachigen Raumes begeisterte Leser gefunden. Viele der Gedichte wurden zum Teil mehrfach vertont und illustriert.

Beispiele seiner Sprachkomik:
  • „Es war einmal ein Lattenzaun, mit Zwischenraum, hindurchzuschaun“ (Der Lattenzaun)
  • „Das Wasser rann mit Zasch und Zisch“ (Der Walfafisch)
  • „Selbst als Uhr, mit ihren Zeiten, will sie nicht Prinzipien reiten“ (Palmströms Uhr)

Der Spruch "was nicht sein kann, was nicht sein darf" stammt aus dem Gedicht  "Die unmögliche Tatsache" und wurde zum geflügelten Wort.


Palmström, etwas schon an Jahren,
wird an einer Straßenbeuge
und von einem Kraftfahrzeuge
überfahren.

‚Wie war‘ (spricht er, sich erhebend
und entschlossen weiterlebend)
‚möglich, wie dies Unglück, ja –:
daß es überhaupt geschah?

‚Ist die Staatskunst anzuklagen
in Bezug auf Kraftfahrwagen?
Gab die Polizeivorschrift
hier dem Fahrer freie Trift?

‚Oder war vielmehr verboten,
hier Lebendige zu Toten
umzuwandeln, – kurz und schlicht:
Durfte hier der Kutscher nicht –?‘

Eingehüllt in feuchte Tücher,
prüft er die Gesetzesbücher
und ist alsobald im Klaren:
Wagen durften dort nicht fahren!

Und er kommt zu dem Ergebnis:
Nur ein Traum war das Erlebnis.
Weil, so schließt er messerscharf,
nicht sein  kann, was nicht sein  darf.


Für mich als Jurist war außerdem das Gedicht "Die drei Winkel" interessant, an das ich doch einige Zeit hinstudieren musste. Letztlich zeigt es, dass Morgenstern in Mathematik aufgepasst hatte. Das Gedicht ist eine gelungene Darstellung der Tatsache, daß im euklidischen Raum die Winkelsumme im Dreieck 180 Grad beträgt:

Drei Winkel klappen ihr Dreieck
zusammen wie ein Gestell
und wandern nach Hirschmareieck
zum Widiwondelquell.

Dort fahren sie auf der Gondel
hinein in den Quellenwald
und bitten die Widiwondel
um menschliche Gestalt.

Die Wondel - ihr Dekorum
zu wahren - spricht Latein:
"Vinculis, vinculorum,
in vinculis Fleisch und Bein!"

Drauf nimmt sie die lockern Braten
und wirft sie in den Teich: -
Drei Winkeladvokaten
entsteigen ihm alsogleich.

Drei Advokaten stammen
aus dieses Weihers Schoß
Doch zählst du die drei zusammen,
so sind es zwei rechte bloß.

Juni 2008: Forderungssicherungsgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 26.06.2008 das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) verabschiedet. Das Gesetz aber erst soll im Herbst in Kraft treten.

Interessant ist dies für die Baubranche und den Handwerker.

Ziel  ist es, insbesondere in der Baubranche die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen zu erleichtern. Handwerker sollen danach unter erleichterten Voraussetzungen Abschlagszahlungen erlangen und sich besser gegen Zahlungsausfälle absichern können.

Die Kernpunkte des Gesetzes sind

    * Eigentumsvorbehalt
    * Abschlagszahlungen
    * Subunternehmer (Fälligkeit ihrer Vergütungsansprüche).
    * Druckzuschlag
    * Bauhandwerkersicherung:
    * Baugeld:

Interessant finde ich die Abschaffung der  Fertigstellungsbescheinigung: Da sich diese als Ersatz zur verweigerten Abnahme in der Praxis (zu teuer und zeitaufwendig) nicht bewährt hat, wird sie ganz abgeschafft.


Nähere Informationen findet man auf:

http://www.otto-schmidt.de/news_8280.html
http://www.haufe.de/recht/topIssueDetails?view=themeName&objectIds=1215510960.84

Newsletterdienste für Steuern und Recht

Heute wurde ich von Studenten gefragt, welche Newsletter ich empfehlen kann, um über die wichtigsten Neuerungen im Bereich Recht oder Steuern informiert zu sein.

Die Antwort war relativ einfach, basierend auf eigene Recherchen und Erfahrungen:

1.) Die Newsletter vom Otto-Schmidt Verlag (hervorragend und fast schon Pflicht)

  • Arbeitsrecht
  • Zivilrecht
  • Steuerrecht
  • Unternehmensrecht
u. evtl. Wirtschaftsrecht

http://www.otto-schmidt.de/newsletter.html

2.) Die Newsletter vom Haufe-Verlag

http://www.haufe.de/steuern/newsletterStart?withoutNav=1

3.) Der Newsletter von steuerlinks.de (hervorragend für den Bereich Steuern)

www.steuerlinks.de

Formularmäßige Bankeinzugsermächtigung

Das Problem, ob in AGBs Klauseln über Bankeinzugsermächtigungen möglich sind, ist alt. Ein aktuelles BGH-Urteil beschäftigt sich damit. Der BGH stützt sich auf die Unterscheidung zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag und stellt klar:


EINZUGSERMÄCHTIGUNGEN können formularmäßig vereinbart werden. Diese Vereinbarungen sind in der Regel wirksam.

ABBUCHUNGSAUFTRÄGE: Dagegen ist die formularmäßige Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsverfahren gegenüber  Verbrauchern in der Regel unwirksam.  Bei diesem Verfahren muss der Betroffene seiner Bank im Voraus den Auftrag erteilen, Lastschriften eines bestimmten Gläubigers einzulösen. Dieses Verfahren ist für den Betroffenen mit erheblichen Risiken verbunden, da er nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen kann.

Zur BGH-Presseerklärung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008&Sort=3&nr=43939&pos=0&anz=101

Ivana Koubek - Bilder von der Ausstellungseröffnung



Bilder von der Eröffnungsveranstaltung des Kulturprojekts von Ivana Koubek in meinem Regensburger Tagebuch:

http://burkes-mein-regensburg.blogspot.com

Lernkartei Gewerbesteuer

Vor kurzem hatte ich die Lernkartei für Gewerbesteuer aus dem Memü genommen, da sich mit der Unternehmensteuerreform 2008 so viele Änderungen ergaben, dass die bisherige Kartei nicht mehr verwendbar war.

Allerdings hat sich herausgestellt, dass doch noch Bedarf besteht. So müssen Auszubildende oder sonst Lernende, die jetzt im 3. oder 4. Semester sind, den Rechtsstand 2007 beachten, wenn sie in die Abschlussprüfung gehen. Deshalb habe ich heute die Lernkartei wieder ins Menü aufgenomme..

Steuergehilfen: Die Gewerbesteuer 2008

Für die Ausbildung zum Steuergehilfen hatte ich eine FAQ für die Gewerbesteuer verfasst. Sie enthielt die wichtigsten, prüfungsrelevanten  Themen in absoluter Kurzform zum Wiederholen. Diese Lernkartei habe ich deaktiviert.

Die Unternehmenssteuerreform hat die Gewerbesteuer zwar genau in den Punkten geändert, die bisher Schwerpunkt in Ausbildung und Prüfungen war. Sämtliche Aspekte bei den Hinzurechnungen haben sich geändert, das Problem der Korrektur bei der Rückstellung ist gegenstandslos geworden, die Messzahl hat sich geändert usw.

Das bedeutet vor allem:

  • Sie können zum Lernen auf keine des bis 2007 gültige Literatur zurückgreifen. Dies gilt für Print-Literatur als auch Online-Literatur. Beim Kauf von Büchern müssen Sie darauf achten, dass sie für den Rechtsstand 2008 geschrieben sind.
  • Sie können nicht mehr mit früheren Klausuren üben, es sei denn, Sie wissen genau, welche Punkte unverändert blieben.
Die Praxis muss neue Darstellungen und neue Übungsaufgaben oder Klausuraufgaben entwickeln.

Nachrichtendienst des Bundesjustizministeriums

BGH-Entschdeidungen

5 StR 462/11, Entscheidung vom 12.01.2012

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

5 StR 511/11, Entscheidung vom 12.01.2012

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

5 StR 530/11, Entscheidung vom 12.01.2012

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

5 StR 531/11, Entscheidung vom 11.01.2012

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

4 StR 618/11, Entscheidung vom 10.01.2012

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

5 StR 510/11, Entscheidung vom 10.01.2012

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

III ZR 114/11, Entscheidung vom 08.12.2011

Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

IV ZR 16/11, Entscheidung vom 07.12.2011

Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

VIII ZR 65/11, Entscheidung vom 22.11.2011

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

VIII ZR 228/11, Entscheidung vom 22.11.2011

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

KVR 9/11, Entscheidung vom 18.10.2011

Niederbarnimer Wasserverband Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

IV ZR 113/10, Entscheidung vom 12.10.2011

Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 4 Abs. 7 JVKostO)

Nachrichtendienst des O. Schmidt-Verlags zum Zivilrecht

Fernabsatzverträge: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse ist zulässig

Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft reicht die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten aus. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache einer Grundbuchsache

Hat sich in einer Grundbuchsache die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat. An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es, wenn die Kostenlast ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt.

Falsche Diagnose beim Pferdekauf: Käufer darf zunächst den Tierarzt in Anspruch nehmen

Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, ist der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen. Dem Gläubiger steht es frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, solange er nicht jede Rücksichtnahme vermissen lässt.

Zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast - auch hinsichtlich Zu- und Abgang am Bahnsteig - keinen Schaden erleidet. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - oder eingeschalteter Dritter - in gleichem ...

Einräumung und Bestimmung von Sondernutzungsrechten für vermeintliche Erwerber sind zulässig

Teilende Eigentümer können sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen. Als Ausdruck der Privatautonomie kann die Befugnis zur Konkretisierung oder Änderung der positiven Komponente eines Sondernutzungsrechts durch eine Ermächtigung in der Teilungserklärung erteilt werden.

WEG: Kopfprinzip kann auch weiterhin durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder Wertprinzips abbedungen sein

Der BGH hat nun entschieden, dass es auch nach dem WEG in der ab dem 1.7.2007 geltenden Fassung keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters darstellt, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen wurde. Die für eine Unabdingbarkeit des Kopfprinzips angeführten Argumente überzeugen nicht.

Falschparken auf Privatgelände kann mehr als nur die Abschleppkosten kosten

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück geparkten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens. Vielmehr sind auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen erstattungsfähig, wie etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und ...

Schadensersatz: Keine Frist zur Nacherfüllung nach einer - größere Schäden als erforderlich hervorrufenden - Beseitigung eines Wasserschadens

Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Besteller ...

Verkäufer erfüllen mit der Übergabe von Unterlagen nicht zwangsläufig ihre Aufklärungspflicht

Übergibt ein Verkäufer vor Vertragsschluss Unterlagen an den Käufer, erfüllt er seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zweck allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird. Solche Umstände liegen etwa bei der Übergabe eines Sachverständigengutachtens vor.

Zu den Rückforderungsansprüchen von Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist.

Zur Auslegung eines befristeten Kündigungsverzichts in einem Wohnraummietvertrag

Ein beiderseitiger, zeitlich begrenzter Kündigungsausschluss in einem Formularmietvertrag über Wohnraum zu Lasten des Mieters ist grundsätzlich zulässig und kann auch in AGB eines Staffelmietvertrages vereinbart werden. Eine Klausel, die für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren ausdrücklich die Kündigung "mit gesetzlicher Frist" - also die ordentliche Kündigung - zulässt, ist nicht mehrdeutig.

Ein Zwangsverwalter kann die nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten nicht als Aufwendungsersatz fordern

Ein Zwangsverwalter kann die im laufenden Abrechnungszeitraum bis zum Zuschlag verauslagten, nicht durch Mietervorauszahlungen abgedeckten Betriebskosten vom Ersteher nicht als Aufwendungsersatz analog § 670 BGB beanspruchen. Dies scheitert daran, dass die Ausgaben des Zwangsverwalters bis zum Zuschlag in Ausführung seines für Rechnung des Vollstreckungsgläubigers und des Schuldners ausgeübten Amts, und nicht aus der nachfolgenden Tätigkeit für den Ersteher ...

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat die neuen Freibeträge im Recht der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe bekannt gegeben. Es handelt sich dabei um die ab dem 1.1.2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind.

Neue Unterhaltsleitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

Das OLG Stuttgart hat die neuen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) bekannt gegeben (Stand: 1.1.2012). Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet.

Zur Kontrollpflicht der Spielbanken vor Aufhebung einer Eigensperre

Die Aufhebung einer Eigensperre durch die Spielbank stellt eine Verletzung des Sperrvertrags dar, wenn nicht der Spielbank zuvor der hinreichend sichere Nachweis erbracht wird, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht, mithin keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist. Allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des Spielers treffen bei einer Selbstsperre nicht den Kern des Problems.

Nachrichtendienst des O. Schmidt-Verlags zum Steuerrecht

Erhöhung der Vergnügungsteuer in Berlin verfassungsgemäß

Die Erhöhung der Vergnügungsteuer in Berlin von 11 auf 20 Prozent war verfassungsgemäß. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers entschieden und dabei insbes. eine Einschränkung des Rechts auf freie Berufsausübung verneint; der Betreiber könne die erhöhte Steuer i.Ü. auf die Spieler überwälzen.

Betrieb von Photovoltaikanlagen kann günstige gewerbesteuerliche Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen hindern

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Immobilie steht der günstigen gewerbesteuerliche Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen (erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG) jedenfalls dann entgegen, wenn der produzierte Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Es handelt sich dabei um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit.

Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung ist als Wirtschaftsgut zu bilanzieren

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der in eine Instandhaltungsrückstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt, muss seine Beteiligung an der Rückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. Dabei ist Beteiligung an der Rückstellung mit den Anschaffungskosten anzusetzen, sofern nicht der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Arbeitszimmer bilden bei Hochschullehrern und Richtern auch nach neuem Recht nicht den beruflichen Mittelpunkt

Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. Damit hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden.

Zur Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Berufung auf Steuerfreiheit nach Unionsrecht

Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern sich i.S.d. § 15a Abs. 1 S. 1 UStG, wenn sich der Steuerpflichtige während des Berichtigungszeitraums auf die Steuerfreiheit der gleichbleibenden Verwendungsumsätze gem. Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG beruft. Die Entscheidung ist für alle Fälle von Bedeutung sein, in denen sich Unternehmer nachträglich auf Steuerbefreiungen des Unionrechts ...

Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist.

Keine Gleichbehandlung von "fiscale partners" und Ehegatten

Den "fiscale partners" i.S.d. niederländischen Steuerrechts steht nicht in gleicher Weise Eigenheimförderung zu wie Ehegatten. Anders als gleichgeschlechtliche Partner haben sie die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen und die für eine eheliche Verbindung bestehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.

Zur Zulässigkeit des Ansatzes selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz einer GmbH nach Umwandlung in eine KG

Der BFH hat für den Fall der Umwandlung einer KG in eine GmbH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich keine Einwände gegen die Aktivierung des Auftragsbestandes daraus ergäben, dass es sich hierbei um ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut handele. Insofern gibt es keine sachlichen Gründe dafür, warum bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, bei selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern nicht ...

Zur Frage der Liebhaberei einer selbständigen in Teilzeit tätigen Rechtsanwältin

Zum einen erscheint es als persönliches Motiv für die Führung eines Verlustbetriebes, wenn dem Steuerpflichtigen hohe andere Einkünfte zur Verfügung stehen, mit denen er seine freiberuflichen Verluste verrechnet. Zum anderen spricht als Indiz gegen eine Gewinnerzielungsabsicht, wenn es der Steuerpflichtige trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen.

Zahlungen aus Bürgschaftsverpflichtungen können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden

Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie im Einzelfall nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Tilgungskosten aus einer Bürgschaftsverpflichtung durch den Arbeitnehmer einer Gesellschaft können deshalb auch dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, wenn zudem eine Gesellschafterstellung vereinbart ist.

Zur Zwangsvollstreckung gegen Kinder wegen Steuerschulden der Eltern

Kinder, die von ihren Eltern Grundvermögen übernommen haben, müssen wegen Steuerschulden der Eltern unter bestimmten Umständen die Zwangsvollstreckung in diesen Grundbesitz dulden. Das Finanzamt kann in einem solchen Fall mit Erlass eines Duldungsbescheids die Anfechtung der Grundstücksübertragung wegen Gläubigerbenachteiligung erklären.

Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen kann europarechtswidrig sein

Der § 50 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 3) EStG, wonach der Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist, verstößt gegen Europarecht, wenn dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens geleistet werden. Die Benachteiligung kann einen im Inland Ansässigen davon abhalten, als Begünstigten einer vorweggenommenen Erbfolge eine Person zu benennen, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ...

Zur doppelten Haushaltsführung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Auch nach der Änderung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts und eine Meldung als Erstwohnsitz sind auch bei einer bei einer ...

Kein Rückruf einer auf ein gekündigtes Konto überwiesenen Steuererstattung

Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, kann es den Erstattungsbetrag auch dann nicht von der Bank zurückfordern, wenn diese denselben mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat. Der BFH hat sich insoweit der Rechtsauffassung des BGH angeschlossen.

BMF-Schreiben: Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009

Mit Schreiben vom 5.1.2012 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 2009 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Zusammenfassung der BMF-Schreiben vom 9.8.2004, vom 16.3.2009, vom 4.2.2010 und vom 2.12.2011.

Pressemitteilungen des Bundesfinanzhofs

mediafon-News für Selbständige

IT-Freiberufler in 2011 gefragt wie nie

Nach Angaben des IT-Portals Gulp war 2011 war das "nachfragestärkste Jahr" in seiner Geschichte. Gegenüber dem Vorjahr zählte Gulp mit knapp 160.000 rund 18 Prozent mehr Projektanfragen an IT-Freiberufler. Die stärkere Nachfrage sieht Gulp auch als Grund dafür, dass die durchschnittliche Stundensatzforderung der Freiberufler auf mittlerweile 74 Euro gestiegen ist.

Bloß keine Hektik bei der Steuererklärung!

Die Hoffnung, eine erwartete Steuerrückzahlung umso schneller zu bekommen, je schneller man die Steuererklärung abgibt, erfüllt sich nur bedingt. Nach einer Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz werden die Steuererklärungen in den Finanzämtern frühestens im März bearbeitet - auch wenn sie bereits im Januar oder Februar abgegeben wurden.

Finanzämter 'eskalieren' bei Fristversäumnis

Wer seine Umsatzsteuervoranmeldung verspätet abgibt, bekommt es künftig sofort mit der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) seines Finanzamtes zu tun. Auf eine entsprechende Änderung der "Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer)" (AStBV (St)), die ab 2012 für die Finanzämter bindend ist, wies jetzt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) in einer Presseerklärung hin.

ver.di lehnt einseitige Belastung bei der Altersvorsorge ab

Die Gewerkschaft ver.di begrüßt in einer aktuellen Pressemitteilung, dass die Debatte um eine Altersvorsorgepflicht Selbstständiger wieder aufgenommen wurde. Sie fordert allerdings im Unterschied zu den aktuellen Beiträgen aus Politik und Wirtschaft eine Beteiligung der Auftraggeber an den Vorsorgekosten.

Jobs in Regensburg und anderen Regionen

Ab sofort finden Sie auf der Unterseite "jobsuche" eine stets aktuelle Liste von Jobs in Regensburg, sowie eine Suchmaske zum Suchen  in anderen Regionen.

 

www.burkes.de/jobsuche.html

http://www.bskp.de/de/steuern,steuerinfo,371.html

Gewerbesteuerfreiheit und „Abfärberegel“: Sind verfassungsgemäß

Es verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen noch das die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, auch wenn die Gesellschaft nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt („Abfärberegel“).Der Gesetzgeber kann damit auch weiterhin an der Differenzierung zwischen Gewerbetreibenden und den freien Berufen festhalten. Denn es ist „noch“ nicht erkennbar, dass der Typus des freien Berufs insgesamt seine Struktur prägenden ihn von den Gewerbetreibenden unterscheidenden Merkmale verloren hat. Die im Regelfall akademische oder vergleichbare Qualifikation – als Voraussetzung für die Erlernung und Ausübung eines freien Berufs – lassen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch heute noch signifikante Unterschiede erkennen.Die Abfärberegel bewirkt, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt, wenn sie auch nur teilweise gewerblich tätig ist. Die gewerbliche Natur der Einkünfte aus Gewerbebetrieb „färbt“ alle übrigen Einkünfte gewerblich ein, so dass alle Einkünfte gewerbesteuerpflichtig sind. Beim Einzelunternehmer unterliegt hingegen nur die originär gewerbliche Tätigkeit der Gewerbesteuer. D.h., er kann gleichzeitig mehrere verschiedene Einkunftsarten verwirklichen, denn sie werden bei ihm alle gesondert und unabhängig besteuert.

Hinweis:

Besonders aufmerksam sollte man demnach sein, wenn sich z.B. eine GmbH an einer „Freiberufler-GbR“ beteiligen will. Denn die Gefahr ist groß, dass in diesen Fällen alle Einkünfte gewerblich werden. Das gilt auch für Beteiligungen in geringer Höhe. Lediglich bei ganz untergeordneten gewerblichen Tätigkeiten ist eine Abfärbung nahezu auszuschließen. So z.B. bei gewerblichen Umsätzen von 1,25 Prozent. Wo allerdings genau die Grenze ist, ist offen. Denn der Bundesfinanzhof hat im Jahr 1994 eine gewerbliche Tätigkeit für eine Abfärbung ausreichen lassen, die mehr als sechs Prozent der Gesamtumsätze einer Personengesellschaft ausmachte.

BVerfG, Beschluss vom 15.1.2008, Az. 1 BvL 2/04