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Steuern

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Aufsehenerregende Rechtsprechungsänderungen zum Beginn von 2010

Neue Entscheidungen des BFH

 

Änderung der Rechtspre­chung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe)
 
Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland
 
Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur An­nahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Ge­winne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteu­erung im Inland freigestellt sind.
 
 
 
EStG 1990 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3
EStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 4 Abs. 1 Satz 3
DBA-Belgien Art. 7, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1
 
Urteil vom 28. Oktober 2009     I R 99/08
 
Vorinstanz: FG Köln vom 18. März 2008 1 K 4110/04
(EFG 2009, 259)
 

Parallel zu dieser Entscheidung hat der BFH (Urteil v. 17.7.2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464) vor kurzem auch seine Rechtsprechung zur „finalen Entnahme“ aufgegeben. Danach sollten die in einem einzelnen Wirtschaftsgut angesammelten stillen Reserven sofort erfasst werden, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Inland in eine ausländische Betriebsstätte überführt wurde.

 

BUNDESFINANZHOF
 
 
 
Abgeschafft: Abzugsverbot der gemischt-genutzten Aufwendungen aus 12 EStG 
 
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
 
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruf­lich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausga­ben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebens­führung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeord­neter Bedeutung sind.
 
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlas­sungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
 
 
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2
 
Beschluss vom 21. September 2009     GrS 1/06
 
Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96
(EFG 2001, 1186)

 

 

Endlich geklärt:  Frist für Antragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) beträgt 3+4 Jahre, also insgesamt 7 Jahre.

 Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße hat mit einer Revision beim Bundesfinanzhof erreicht, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden  Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen.

 

Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren)

Das Elena-Verfahren findet am 1.1.2010 Einzug   weiterlesen ...

Neue GWG-Regelung ab 2010

Die GWG-Regelung wird für Güter mit Anschaffung ab dem 1.1.2010 erweitert.

Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft, hergestellt oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kommt zu den bisherigen Regelungen (bis 150 Euro und bis 1000 Euro)  eine dritte Variante hinzu:
 
(3)   GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410
EUR (ohne Umsatzsteuer) können wahlweise im Jahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen
Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR
müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und
2a EStG 2010).
 
Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein
Wahlrecht: Sie können also geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten
zwischen 150 EUR und 410 EUR entweder sofort abschreiben oder in den
Sammelposten einstellen und dann über 5 Jahre linear abschreiben. Das
Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den
Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei den Überschusseinkunftsarten bleibt es wie bisher bei der
bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten
abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG 2008).

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SGB: Gesetzestexte Sozialgesetzbücher

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Längere Verjährungsfristen für Steuerstraftaten
Das BMF will die Verfolgungsverjährungsfristen für Steuerstraftaten von fünf auf zehn Jahre verlängern. Hiermit soll die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten, für die bislang die allgemeine Regelung in § 78 Abs.3 Nr.4 StGB galt, an die Steuerfestsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs.2 S.2 AO angeglichen werden. Diese beträgt für Steuerhinterziehungen ebenfalls zehn Jahre.

Die geplante Neuregelung in § 376 Abs.1 AO hat folgendem Wortlaut: „Die Verfolgung von Steuerstraftaten verjährt in zehn Jahren.“

Neue Schwellenwerte für USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen

Ab 2009 gelten neue Schwellenwerte für USt und LSt.

Der USt-Anmeldezeitraum hängt von der Höhe der Umsatzsteuerschuld im Vorjahr ab (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer).
Ab 2009 gilt.
 
  • monatlich bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von  mehr als 7 500 EUR (bisher 6 136 EUR),
  • vierteljährlich bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von 1 000 bis 7 500 EUR (bisher 512 EUR bis 6 136 EUR),
  • jährlich bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von weniger  als 1 000 EUR (bisher 512 EUR).

Der Anmeldezeitraum für die LSt hängt von der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer ab. Ab
2009 erfolgt die Anmeldung
 
  • monatlich bei einer Lohnsteuer von  mehr als 4 000 EUR (bisher 3 000 EUR),
  • vierteljährlich bei einer Lohnsteuer von  1 000 bis 4 000 EUR (bisher 800 EUR bis 3 000 EUR),
  • jährlich bei einer Lohnsteuer von  weniger als 1 000 EUR (bisher 800 EUR).

Abgeltungsteuer: Antworten auf viele Anwendungsfragen

Unter diesem Titel gibt es einen interessanten und kostenlosen Aufsatz auf den Seiten des Haufe-Verlages:

Abgeltungsteuer: Antworten auf viele Anwendungsfragen


 

 

RSS-Feed des Bundesfinanzministeriums - Steuern

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse; Monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2012 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei der Einkommensteuer; Erstattungsberechtigung und Reihenfolge der Anrechnung in Nachzahlungsfällen

Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - wurden ausführliche Regelungen zur Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO bei Ehegatten und zur Erstattungsberechtigung sowie zur Reihenfolge der Anrechnung von Steuerzahlungen in Nachzahlungsfällen getroffen. Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Anwendungserlass zu § 37 Abgabenordnung (AEAO zu § 37) neu gefasst. Die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem ...

Änderung des Anwendungserlasses zur AO (AEAO)

Mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 wurde der Anwendungserlass zu § 37 Abgabenordnung (AEAO zu § 37) neu gefasst. Die allgemeinen Grundsätze zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und insbesondere zum steuerlichen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO werden nun unter Berücksichtigung der einschlägigen BFH-Rechtsprechung eingehender als bisher dargestellt. Hinweis: Gleichzeitig mit dieser Änderung des AEAO zu § 37 Abs. 2 wurden mit BMF-Schreiben vom 30. Januar 2012 - ...

1) Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften (Aktuelle Ergebnisse)

Die Steuereinnahmen am aktuellen Rand finden Sie hier als Pdf Dokumente zum Download.

Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung - Ermittlung im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren

Das Bundesministerium der Finanzen hat in Zusammenarbeit mit der Bertelsmann Stiftung und mit Unterstützung der Länder Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen das Projekt "Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung - Ermittlung im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren" durchgeführt.

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags; Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2012 und Ergänzung für den Veranlagungszeitraum 2011

Für die Aufteilung der von Arbeitnehmern geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) sind die Aufteilungsmaßstäbe für den Zeitraum 2012 angepasst worden. Außerdem wurden die bei der Höchstbetragsberechnung für die Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Absatz 3 EStG erforderlichen Arbeitgeberanteile ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ergänzt.

Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012.

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) 2012

Hierzu: BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012.

Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG

Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. Januar 2012.

Gewerbesteuer - Übersicht

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Investmentsteuerrecht - Übersicht

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Erbschaft- / Schenkungsteuerrecht - Übersicht

Erbschaft- / Schenkungsteuerrecht - Übersicht

Umsatzsteuer; Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt - Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2012

Mit dem BMF-Schreiben wird die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2012 veröffentlicht.

Kfz-Steuer für Personenkraftwagen

Bitte beachten: Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) ist seit dem 1. Juli 2009 als Bundessteuer ausgestaltet. Das Bundesministerium der Finanzen bedient sich bei der Verwaltung der Kfz-Steuer bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden (u. a. der Finanzämter). Diese gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden. Für die Bürgerinnen und Bürger bleibt deshalb ihr Finanzamt der direkte und kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur Kfz-Steuer. Die Zulassungsbehörden dürfen Fahrzeuge ...

Lohnsteuer - Übersicht

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