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Steuern

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Aufsehenerregende Rechtsprechungsänderungen zum Beginn von 2010

Neue Entscheidungen des BFH

 

Änderung der Rechtspre­chung: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Betriebsaufgabe)
 
Keine "finale Betriebsaufgabe" durch Betriebsverlegung ins Ausland
 
Die Verlegung des Betriebs eines selbständigen Erfinders in das Ausland (hier: nach Belgien) führt auch dann nicht zur An­nahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe, wenn die künftigen Ge­winne der ausländischen festen Einrichtung (Betriebsstätte) im Inland nicht steuerbar oder aufgrund eines DBA von der Besteu­erung im Inland freigestellt sind.
 
 
 
EStG 1990 § 4 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 3
EStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 4 Abs. 1 Satz 3
DBA-Belgien Art. 7, Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1
 
Urteil vom 28. Oktober 2009     I R 99/08
 
Vorinstanz: FG Köln vom 18. März 2008 1 K 4110/04
(EFG 2009, 259)
 

Parallel zu dieser Entscheidung hat der BFH (Urteil v. 17.7.2008 I R 77/06, BStBl II 2009, 464) vor kurzem auch seine Rechtsprechung zur „finalen Entnahme“ aufgegeben. Danach sollten die in einem einzelnen Wirtschaftsgut angesammelten stillen Reserven sofort erfasst werden, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Inland in eine ausländische Betriebsstätte überführt wurde.

 

BUNDESFINANZHOF
 
 
 
Abgeschafft: Abzugsverbot der gemischt-genutzten Aufwendungen aus 12 EStG 
 
Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise
 
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruf­lich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausga­ben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebens­führung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeord­neter Bedeutung sind.
 
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlas­sungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
 
 
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2
 
Beschluss vom 21. September 2009     GrS 1/06
 
Vorinstanz: FG Köln vom 21. Juni 2001 10 K 6288/96
(EFG 2001, 1186)

 

 

Endlich geklärt:  Frist für Antragsveranlagung (Lohnsteuerjahresausgleich) beträgt 3+4 Jahre, also insgesamt 7 Jahre.

 Der Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ aus Neustadt an der Weinstraße hat mit einer Revision beim Bundesfinanzhof erreicht, dass Antragsveranlagungen wie Pflichtveranlagungen sieben Jahre rückwirkend eingereicht werden können. Bisher wurden  Antragsveranlagungen bis maximal 2005 angenommen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) empfiehlt allen Steuerpflichtigen, die mit einer Steuererstattung rechnen, bisher jedoch ihre Erklärungen bis einschließlich 2003 noch nicht abgegeben haben, dies mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil vom 12.11.2009, VI R 1/09 nachzuholen.

 

Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahren)

Das Elena-Verfahren findet am 1.1.2010 Einzug   weiterlesen ...

Neue GWG-Regelung ab 2010

Die GWG-Regelung wird für Güter mit Anschaffung ab dem 1.1.2010 erweitert.

Für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft, hergestellt oder
in das Betriebsvermögen eingelegt werden, kommt zu den bisherigen Regelungen (bis 150 Euro und bis 1000 Euro)  eine dritte Variante hinzu:
 
(3)   GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 151 EUR bis 410
EUR (ohne Umsatzsteuer) können wahlweise im Jahr der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen
Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Wirtschaftsgüter über 410 EUR
müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 2 und
2a EStG 2010).
 
Die neue Sofortabschreibung, die es bereits vor 2008 gab, ist ein
Wahlrecht: Sie können also geringwertige Wirtschaftsgüter mit Kosten
zwischen 150 EUR und 410 EUR entweder sofort abschreiben oder in den
Sammelposten einstellen und dann über 5 Jahre linear abschreiben. Das
Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Einstellung in den
Sammelposten kann für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder
hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden.

Bei den Überschusseinkunftsarten bleibt es wie bisher bei der
bisherigen Regelung, dass geringwertige Wirtschaftsgüter mit
Anschaffungskosten bis 410 EUR (ohne USt.) sofort als Werbungskosten
abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden
können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG 2008).

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SGB: Gesetzestexte Sozialgesetzbücher

http://www.bfa.de/ger/ger_nachschlagewerke.6/ger_gesetze.62/ger_62_index.html

Längere Verjährungsfristen für Steuerstraftaten
Das BMF will die Verfolgungsverjährungsfristen für Steuerstraftaten von fünf auf zehn Jahre verlängern. Hiermit soll die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerstraftaten, für die bislang die allgemeine Regelung in § 78 Abs.3 Nr.4 StGB galt, an die Steuerfestsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs.2 S.2 AO angeglichen werden. Diese beträgt für Steuerhinterziehungen ebenfalls zehn Jahre.

Die geplante Neuregelung in § 376 Abs.1 AO hat folgendem Wortlaut: „Die Verfolgung von Steuerstraftaten verjährt in zehn Jahren.“

Neue Schwellenwerte für USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen

Ab 2009 gelten neue Schwellenwerte für USt und LSt.

Der USt-Anmeldezeitraum hängt von der Höhe der Umsatzsteuerschuld im Vorjahr ab (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer).
Ab 2009 gilt.
 
  • monatlich bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von  mehr als 7 500 EUR (bisher 6 136 EUR),
  • vierteljährlich bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von 1 000 bis 7 500 EUR (bisher 512 EUR bis 6 136 EUR),
  • jährlich bei einer Umsatzsteuerschuld im Vorjahr von weniger  als 1 000 EUR (bisher 512 EUR).

Der Anmeldezeitraum für die LSt hängt von der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer ab. Ab
2009 erfolgt die Anmeldung
 
  • monatlich bei einer Lohnsteuer von  mehr als 4 000 EUR (bisher 3 000 EUR),
  • vierteljährlich bei einer Lohnsteuer von  1 000 bis 4 000 EUR (bisher 800 EUR bis 3 000 EUR),
  • jährlich bei einer Lohnsteuer von  weniger als 1 000 EUR (bisher 800 EUR).

Abgeltungsteuer: Antworten auf viele Anwendungsfragen

Unter diesem Titel gibt es einen interessanten und kostenlosen Aufsatz auf den Seiten des Haufe-Verlages:

Abgeltungsteuer: Antworten auf viele Anwendungsfragen


 

 

RSS-Feed des Bundesfinanzministeriums - Steuern

Monatlich fortgeschriebene Übersicht Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2010

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2010 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht

Verbandsanhörung zur E-Bilanz (§ 5b EStG)

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan

Durch die Flut in Pakistan sind beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen in dem BMF-Schreiben vom 25. August 2010 zusammengefasst. Sie gelten vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2011; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2011; Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2011

Das BMF-Schreiben regelt die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber und gibt die Muster des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 und der Besonderen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2011 bekannt.

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2011

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2011 Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2011 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die "Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2011" werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer ...

Vordruck Einnahmenüberschussrechnung - "Anlage EÜR" für 2010

1) Kassenmäßige Steuereinnahmen nach Steuerarten und Gebietskörperschaften (Aktuelle Ergebnisse)

Die Steuereinnahmen am aktuellen Rand finden Sie hier als Pdf Dokumente zum Download.

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Juni 2010

Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 8. März 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Malta zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 17. Juni 2010

Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

BMF regelt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, wie bis zum Inkraftreten der gesetzlichen Neuregelung zu verfahren ist.

Aufhebung des BMF-Schreibens zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile

Hierzu: BMF-Schreiben vom 2. Dezember 1998 - IV C 6 - S 2741 -12/98 -, BStBl I 1998, 1509 ff. - Sitzung KSt/GewSt II/10 vom 22. bis 24. Juni 2010 TOP I/16

Erhebung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010

In dem BMF-Schreiben vom 9. November 2009 (IV C 5 - S 2378/09/10004, 2009/0724054), BStBl I S. 1313, wurde darauf hingewiesen, dass voraussichtlich ab April 2010 für den authentifizierten Arbeitgeber eine Anfragemöglichkeit zur Erhebung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 und zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers in das Lohnkonto bereitgestellt wird. ...

Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) vom 28. Juli 2010

Hierzu: BMF-Schreiben vom 28. Juli 2010 IV A 3 - S 0062/08/10007-08

Deutschland und Monaco gegen Steuerhinterziehung

Am 27. Juli 2010 haben Deutschland und Monaco ein Abkommen unterzeichnet, das den deutschen Finanzbehörden Zugang zu allen für die Besteuerung voraussichtlich erheblichen Daten, einschließlich Bankdaten und Informationen zu Eigentumsverhältnissen im Fürstentum ermöglicht. Das gemeinsame Ziel der Staaten: Steuerhinterziehung bekämpfen.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch

Unterzeichnung eines Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62 UStDV); Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG)

Hierzu: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010 -IV D 3 - S 7359/07/10009 - (2010/0576107) -