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Die Abgeltungsteuer (Abgeltungssteuer) |
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- Inhaltsverzeichnis dieser Seite
- Die Abgeltungsteuer
- Das Bundesministerium zum Konzept der Abgeltungsteuer
- Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Kapitalerträge
- Gesetzestexte zur Abgeltungsteuer
- Synopse zur Gesetzesänderung bei Einführung der Abgeltungssteuer
- Bundesministerium: die Abgeltungsteuer von A - Z
Die Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist eine im EStG definierte Quellensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einführung
Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland ein erweiterter Steuerabzug für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten“, das heißt, dass die bereits versteuerten Kapitalerträge nicht mehr in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung aufgeführt werden müssen und nicht mit seinem individuellen Steuersatz versteuert werden. Für betriebliche Anleger gilt der Steuerabzug nicht als abgegolten, eine Steuererklärung des Unternehmens muss diese Einkünfte weiterhin berücksichtigen. Es gibt aber viele Sonderregeln und Details mit dieser Einführung. Die Aussagen aus den letzten Sätzen sind daher nur als zusammenfassende Erläuterung der Veränderung zum 1. Januar 2009 gedacht. Die notwendigen Änderungen in den verschiedenen Steuergesetzen wurden durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffen.
Umfang der Abgeltungsteuer
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne, sowie Stillhaltergeschäfte und sonstige Zahlungen aus Wertpapieren und Derivaten, nicht jedoch von Währungsgeschäften und nicht für Derivate mit physikalischer Lieferung von Währung im Moment der Ausübung.
Damit sind auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig. Einkommen aus Anlagen im Wirtschaftsgut „Währung“ (zum Beispiel Devisenkursgewinne auf Fremdwährungskonten) bleiben weiterhin nach § 23 als Privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig und sind in der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Der bisherige Ausweis dieser Einkünfte über die Jahresbescheinigung fällt weg, da die Banken dazu nicht mehr gesetzlich verpflichtet sind. Freiwillige Bescheinigungen sind je nach Bank verfügbar und dort gegebenenfalls kostenpflichtig.
Höhe der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer)
Der Abgeltungsteuersatz ist der unveränderte STeuersatz der Kapitalertragsteuer (§ 43a EStG) und beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 % der Abgeltungsteuer).
Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer. Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt.[1] Damit ergibt sich inklusive der Kirchensteuer eine Belastung von 27,819 % bei 8%-iger und von 27,995 % bei 9%-iger Kirchensteuer.
Steuerabzug an der Quelle
Die inländische Bank (bzw. Kreditinstitut), bei dem die Kapitalanlagen gehalten (oder bei Tafelgeschäften die Kupons eingelöst werden), ist verpflichtet, wie schon bisher bei der Kapitalertragsteuer, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Deshalb spricht man von einer Quellensteuern, da die Steuer bereits an der Einkommensquelle erhoben wird.
Bei Ertragsarten mit Emittentensteuer (z.B. inländische Dividenden) wird die Kapitalertragsteuer inkl. Solidaritätszuschlag bereits vom Emittenten an die Finanzbehörden abgeführt. In diesem Fällen erhält die Bank nicht mehr den kompletten Ertrag, sondern einen bereits vor-besteuerten Betrag. Die Bank behält dann nur noch die Kirchensteuer ein und führt diese Beträge in Summen an das Finanzamt unter Meldung der Aufteilung auf die jeweiligen Kirchen und Regionen ab. Der Steuerpflichtige selbst bleibt dabei für die Finanzämter und Kirchen anonym.
Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden (für den künftigen Sparer-Pauschbetrag), dieser umfasst allerdings nur Erträge, die nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden.
Sparer-Pauschbetrag
Der neue Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 € (Ehegatten 1.602 €)
Er ist eigentlich eine Art Werbungkostenpauschbetrag (bisher 51 Euro), der aber gleichzeitig auch den bisherigen Sparer-Freibetrag ersetzt (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.). Im Gegensatz zu bisher können keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden (siehe Gesetzestext in § 43 EStG).
Nichtveranlagungsbescheinigung
Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden auch nach Einführung der Abgeltungsteuer die Kapitalerträge nicht besteuert.
Im Fall von Emittentensteuer muss die Bank bei steuerbefreienden Gründen, wie eine vorliegende NV-Bescheinigung oder ein nicht ausgenutzer Freisteller, die bereits einbehaltene Steuer dem Kunden vorstrecken und geht selber in einen Rückforderungsprozess. Dieser Rückforderungsprozess von Steuern wird beim Bundeszentralamt für Steuern BzSt im Rahmen der Sammelantragsdatenträgerverordnung kurz SADV durchgeführt oder bei Anlagen in inländischen Fonds, wird die Rückforderung über den Fonds abgewickelt. Im Fall von Zahlstellensteuern kann die Bank auf befreiende Umstände reagieren durch reduzierten Steuereinbehalt oder steuerfreie Ausschüttung.
Realisierte Verluste aus Kapitalerträgen müssen (bei Privatanlegern) zur Erstattung von bereits gezahlter Steuer durch die Bank genutzt werden. Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit den offenen monatlichen Steuerabführungen an das Betriebsstättenfinanzamt BsFa und meldet die Zahlen in der KeSt-Anmeldung.
Steuerpflichtige laufende Erträge
Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten, sowie grundsätzlich die Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.[2]
Die Steuerpflicht greift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Es ist danach ausreichend, wenn sowohl die Rückzahlung als auch die Gewährung eines Entgelts ungewiss sind. Somit ist die Unterscheidung zwischen Zinspapier, Finanzinnovation und Spekulationspapier zukünftig irrelevant.
Auch Stillhaltergeschäfte gehören ab 2009 zu den Kapitaleinkünften.[3]
Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte (Verlagerung von § 23 EStG auf § 20 EStG)
Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden mit dem § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst. Bisher unter den § 23 EStG gefallene Veräußerungsgewinne beim Ankauf und Verkauf von Wertpapieren werden jetzt als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gewertet. Dabei werden alle Gewinne erfasst, gleichgültig innerhalb welcher Frist der An- und Verkauf gemacht wurde. Die Spekulationsfrist des § 23 EStG (der dort für die verbliebenen Gegenstände weiter gilt) spielt hier keine Rolle. Diese Spekulationsfrist wird in Aufsätzen auch "Haltefrist" bezeichnet.
Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte, die künftig unter § 20 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallen, sind
- die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder Geschäftsanteil),
- die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht,
- die Gewinne bei Termingeschäften, (erfolgt eine physikalische Lieferung von Währung im Zuge der Ausübung, dann erfolgt kein KeSt-Abzug durch die Bank, und es gilt der § 23 für private Veräußerungsgeschäfte)
- die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens
- die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden und Renten
- die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung und
- die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Neben der Veräußerung ist ebenfalls die Einlösung der jeweiligen Kapitalforderung (bei Endfälligkeit) steuerpflichtig.
Eine Besonderheit ergibt sich bei Dachfonds. Hier löst der Wechsel des Fonds innerhalb des Dachfonds keine Steuerpflicht für den Wertzuwachs aus. Steuerpflichtig wird der Wertzuwachs erst, wenn der Dachfonds selbst veräußert wird.
Für die Ermittlung der Veräußerungsgewinne gilt folgendes Schema:
-
-
-
- Veräußerungs-/Einlösungspreis
- ./. Anschaffungskosten
- ./. Veräußerungskosten
- =Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust
-
-
Obwohl der Ansatz von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die mit den Transaktionen entstandenen direkten Kosten (in der Transaktion berechnet) beziehungsweise indirekte Kosten für Transaktionen (zum Beispiel pauschale Gebühren für Transaktionen) abgezogen werden. Ausgeschlossen bleiben jedoch alle Kosten bei der Verwahrung der Wertpapiere.
Bei unentgeltlichem Erwerb, also Schenkung oder Erbe, sind dem Gesamt- oder dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zuzurechnen (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG). Die Besteuerung der Schenkung und der Erbschaft an sich erfolgt außerhalb der Besteuerung der Kapitaleinkünfte. Bei einem Transfer von Stücken auf ein Depot eines anderen Besitzes muss der abgebende Besitzer erklären, ob es sich um eine Schenkung handelt, das heißt der Beschenkte ist steuerpflichtig nach Schenkungssteuer, oder um ein fiktives Veräußerungsgeschäft. In diesem Fall werden die Papiere anhand von Regeln bewertet und der ermittelte steuerliche Marktwert als Veräußerungspreis unterstellt. Für den Empfang der Stücke gelten sie zu eben diesem steuerlichen Marktpreis als angeschafft. Die Banken in Deutschland sind verpflichtet, diese Anschaffungsdaten gegenseitig auszutauschen.
Ausnahmen vom Steuerabzug
Die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer ist ausgeschlossen bei so genannten Steuersatzspreizungen, also in den Fällen, in denen ein Abzug von Darlehenszinsen mit dem progressiven Steuersatz sowie Ansatz der Einnahmen lediglich mit 25 % angestrebt wird. Dies sind Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr, bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen sowie bei Darlehen zwischen nahe stehenden Personen.
In den genannten Fällen werden die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (also normal) besteuert.
Ausgenommen sind auch Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung mindestens 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Solche Erträge unterliegen künftig dem Teileinkünfteverfahren (Besteuerung von 60 % der Erlöse).
Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zinserträge aus Bankguthaben usw., die im Rahmen einer gewerblichen Betätigung anfallen.
Zudem werden Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG auf Antrag vom Steuerabzug in Form der Abgeltungssteuer freigestellt, sofern sie zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zugleich beruflich für diese tätig sind. Insoweit würde anstelle der Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG das Teileinkünfteverfahren treten. Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Nach erfolgtem Widerruf des Antrages ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für dieselbe Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich.
Abgeltungswirkung, § 43 Abs. 5 EStG
Kapitalerträge, bei denen ein vollständiger Steuereinbehalt durch die Bank und ggf. den Emittenten vorgenommen wurde, brauchen bei Privatanlegern nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Mit der Kapitalertragsteuer müssen die erfassten Einkünfte nicht mehr bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erfasst werden; die Kapitalertragsteuer hat somit Abgeltungscharakter.
Die steuerpflichtige Privatperson kann aber trotzdem die Einbeziehung ihrer Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragen (Wahlrecht; § 43 Abs. 5 Satz 2).
Dies kann zum Beispiel einen Sinn haben, wenn ihr Grenzsteuersatz für die übrigen Einkünfte unter 25 % liegt (Veranlagungswahlrecht, s. § 32d Abs. 6 EStG)[4] oder sie im Zuge ihrer Steuer- und etwaigen Kirchensteuerpflicht Korrekturen von einzelnen Erträgen vornehmen lassen will oder muss, die durch die Bank nicht endgültig korrekt besteuert werden konnten. Dies geschieht dann, wenn der Bank nicht alle Informationen vorliegen, wie bei eingelieferten Papieren aus dem Nicht-EWR-Ausland. Hier kommt es unter Umständen zur pauschalen Ersatzbemessungsgrundlage für die Besteuerung, die bei Nachweis anderer Zahlen über das Finanzamt ausgeglichen werden können. Ebenso werden zum Beispiel bei thesaurierenden Fonds keine Kirchensteuern durch die Bank einbehalten, da keine Zahlungen fließen. Es gibt also auch mit der Abgeltungsteuer für Privatpersonen steuerpflichtige Einkünfte, die nicht „final“ durch die Bank besteuert werden und eine individuelle Steuererklärung für Kapitalvermögen nötig machen.
Verluste
Die Verlustverrechnung bei diesen Einkünften musste neu formuliert werden. Verluste werden wie folgt berücksichtigt:
Zunächst werden positive und negative Einkünfte (z. B. Zinsen aus Einlagen und festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Einkünfte aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen, Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften)[5] auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können.[6]
Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Eeine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist NICHT möglich.
Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden.[7] Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich.
Vor- und Nachteile der Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer ist vorteilhaft für Personen mit einem Grenzsteuersatz von mehr als 25 % für die übrigen Einkünfte[4]. Insbesondere Sparer, die vor allem Zinsgewinne erzielen, haben mit der neuen pauschalen Abgeltungsteuer zumeist Vorteile. Denn der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 %, während die bisherige Zinsabschlagsteuer 30 % betrug.
Neu ist die ausnahmslose Besteuerung von Veräußerungsgewinnen auch bei einer Haltefrist (Spekulationsfrist) von mehr als 12 Monaten. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments, die in der Regel eher dem Vermögensaufbau zuzurechnen sind, grundsätzlich unattraktiver. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009: Alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft wurden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.
Abgeltungsteuer und Kirchensteuer
Anleger können per Antrag bei der Bank auch die Kirchensteuer abgelten lassen. Dazu müssen sie dem Kreditinstitut ihre Religionszugehörigkeit und den für sie zutreffenden Kirchensteuersatz mitteilen. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.
Die pauschalierte Kirchensteuer ist sonderausgabenabzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
mit
- e: steuerpflichtige Einkünfte
- q: anrechenbare ausländische Quellensteuer
- k: Kirchensteuersatz
Beispiel bei einem Ertrag von 100,-- € und einem Kirchensteuersatz von 9 % ohne ausländische Quellensteuer:
Stellt der Anleger keinen Antrag bei der Bank, wird von dieser auch keine Kirchensteuer einbehalten. Ist er jedoch grundsätzlich steuerpflichtig, muss er diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben und die von der Bank auszustellenden Bescheinigungen über den Abzug von Abgeltungsteuer beifügen. Die Quellensteuer darf aber nicht bei betrieblichen Anlegern oder bei Tafelgeschäften angewendet werden. In beiden Fällen ist die ausländische Quellensteuer nicht abzugsfähig.
Das Fernziel der Reform ist, ab 2011 auch bei der Erhebung der auf die Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer den Steuerabzug grundsätzlich an der Quelle vornehmen zu können. Diesem Ziel soll die Errichtung einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin dienen, die die konfessionsrelevanten Daten wie Kirchenmitgliedschaft und den geltenden Kirchensteuersatz enthält. Die Geldinstitute rufen ihrerseits von dieser Datei alle Daten ab, um die Kirchensteuer automatisch abgelten zu können.
Die Argumente der Regierung für die Reform sind die „elektronische Machbarkeit“, der „geringe Verwaltungsaufwand“ z. B. für die Banken, die „Einfachheit“ des Verfahrens insgesamt und seine „Effizienz“. Ferner: „Damit wird den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft gesichert“.[9]
Genaugenommen ist die im Gesetz[10] enthaltene Formel mathematisch nicht vollständig korrekt. Denn der ausländische Quellensteuerabzug ist beschränkt auf die Höhe der „möglichen“ KeSt. Man kann nicht mehr Quellensteuer auf die deutsche KeSt anrechnen, als KeSt-Pflicht vorhanden ist. Nun ist die Höhe der möglichen KeSt abhängig von der Kirchensteuer. Bei 8 % in Bayern ist die KeSt-Prozentzahl (ohne Anrechnung von ausländischer Quellensteuer) bei 24,51 %. D.h. Ausländische Quellensteuer kann bis eben max. 24,51 % angerechnet werden. Die Differenz zur wirklich einbehaltenen Quellensteuer wird in den Verrechnungstopf „ausländische Quellensteuer“ eingestellt und kann beim nächsten Ertrag genutzt werden. Siehe dazu die Logik der Verlustverrechnung in der Abgeltungsteuer. Entweder man nimmt die Formel und ergänzt sprachlich: Aber Quellensteuerabzug nur bis zur Höhe der deutsche KeSt, oder man passt die Formel mathematisch an:
Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten
Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt (siehe Duale Einkommensteuer). Dafür bestehen jedoch nach Meinung der Befürworter gute Gründe: Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies für Anleger, deren Spitzensteuersatz größer als der Steuersatz der Abgeltungsteuer ist, zumindest teilweise.[11]
Finanzierungsneutralität
Die Abgeltungsteuer benachteiligt Eigenkapitalfinanzierung gegenüber Fremdkapitalfinanzierung. Während Fremdkapitalzinsen im Unternehmen steuerlich geltend gemacht werden können und so ausschließlich beim Anleger mit dem Steuersatz der Abgeltungsteuer belastet werden, erfolgt die Besteuerung des Eigenkapitals beim Unternehmen (über die Körperschaftsteuer) und erneut beim Anleger über die Abgeltungsteuer. Während diese Doppelbesteuerung früher über das Anrechnungsverfahren vermieden oder über das Halbeinkünfteverfahren reduziert wurde, führt die Abgeltungsteuer zu einer echten Doppelbelastung.[12] Dadurch besteht ein Anreiz, Gewinne des Unternehmens über Zinsen auf Gesellschafterdarlehen auszuschütten, statt diese als Gewinn auszuweisen.
Steuersatz
Die Höhe der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer) beträgt gemäß § 43a EStG 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375 %.
Kirchensteuer muss nur derjenige zahlen, der einer Kirche angehört, die Kirchensteuer verlangt[13]. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % und in allen anderen Bundesländern 9 %.
Wie der Solidaritätszuschlag wird die Kirchensteuer auf die zu zahlende Abgeltungsteuer berechnet. Da die Kirchensteuer allerdings als eine Sonderausgabe abgesetzt werden kann, werden die 8 oder 9 % Kirchensteuer nicht von 25 % berechnet, sondern von etwa 24,45 % bei einer 9-prozentigen Kirchensteuer (siehe Abschnitt Abgeltungsteuer und Kirchensteuer). 9% Kirchensteuer von 24,45 % ergibt 2,2005 %. In Bayern und Baden-Württemberg ist die Berechnungsgrundlage 24,51 %, dies ergibt dann 1,9608 % Kirchensteuer.
Bei schon berücksichtigtem Sonderausgabenabzug ergeben sich für 100 € Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, für die ab 2009 Abgeltungsteuer zu zahlen sind, 24,45 € Abgeltungsteuer, 1,34 € Solidaritätszuschlag und 2,20 € Kirchensteuer – insgesamt 27,99 € für Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und eine 9-prozentige Kirchensteuer. Für Baden-Württemberg und Bayern liegt dieser Wert etwas niedriger.
Abschaffung des „Hausbankprinzips"
Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 EStG n.F. unter anderem dann nicht, wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat (sogenannte Back-to-back-Finanzierungen). Durch diese Regelung wird die Abschaffung des „Hausbankprinzips“ befürchtet: Bisher haben viele Unternehmer sowohl betriebliche als auch private Konten bei einer Bank unterhalten. Die obige Missbrauchsregelung führt dazu, dass private Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, soweit die Bank (wie oft) für die betrieblichen Kredite auf die privaten Konten des Unternehmers Rückgriff nehmen kann. Damit führt die Regelung ungewollt dazu, dass Betriebsinhaber sich für ihre privaten Kapitalanlagen eine neue Bank suchen müssen.[14]
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sind schon vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 Änderungen eingeführt worden, die dieses Problem beheben sollen: Demnach kann ein Unternehmer auch dann von der Abgeltungsteuer auf seine privaten Kapitalanlagen bei seiner Hausbank profitieren, wenn zwischen der Kapitalanlage und der Kreditgewährung kein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird bei enger zeitlicher Abfolge oder Verknüpfung der Zinssätze vermutet.
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Das Bundesministerium zum Konzept der Abgeltungsteuer
Das Konzept erläutert das Ministerium wie folgt:
Die Abgeltungsteuer unterwirft sowohl die laufenden Erträge als auch die Ergebnisse aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage einheitlich einem proportionalen Steuersatz in Höhe von 25%. Es spielt in Zukunft regelmäßig keine Rolle mehr, ob
- Gewinne einer Kapitalgesellschaft an die Anteilseigner ausgeschüttet oder thesauriert werden und der Anteilseigner seine Rendite aus dem (Teil-)Verkauf seiner Anteile erzielt oder
- im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung laufende Entgeltszahlungen oder nur Zahlungen bei der Einlösung einer Kapitalforderung zu leisten sind.
Diese Gleichbehandlung gilt grundsätzlich auch für Verluste. Allerdings können Verluste aus der Veräußerung von nach dem 31.12.2008 angeschafften Aktien nur mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Der Gesetzgeber zieht damit Folgerungen aus seinen Erfahrungen mit Aktienverlusten im Rahmen der privaten Veräußerungsgeschäfte nach geltendem Recht.
Um einer Anlage des Kapitals außerhalb Deutschlands entgegen zu wirken, soll die Besteuerung möglichst anonym erfolgen. In weitem Umfang erfolgt daher die Besteuerung durch einen abgeltenden Quellensteuerabzug seitens der inländischen Schuldner der Kapitalerträge und namentlich die die Kapitalanlagen verwaltenden oder verwahrenden inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute. Soweit ein solcher Steuerabzug nicht stattgefunden hat, muss der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklären und das Finanzamt setzt die Einkommensteuer [Glossar] fest. Auch insoweit gilt der Abgeltungssatz von 25%. Ebenso kann der Steuerpflichtige Kapitalerträge zum Zwecke der zutreffenden Anwendung der Abgeltungsteuer erklären, wenn im Rahmen des Quellensteuerabzugs etwa ausgleichbare Verluste oder anrechenbare ausländische Steuer [Glossar] nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Die Abgeltungsteuer behandelt alle Zuflüsse beim steuerpflichtigen Privatanleger gleich. Sie berücksichtigt nicht, inwieweit diese Zuflüsse steuerlich vorbelastet sind, etwa weil sie aus schon auf der Ebene des Schuldners der Kapitalerträge besteuerten Gewinnen stammen.
Zur „Finanzierungsneutralität“ trägt die Abgeltungsteuer nicht bei. Ihr dienen eher andere Teile der Unternehmensteuerreform wie die Zinsschranke oder die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Zinsaufwendungen oder Finanzierungsanteile in anderen Aufwendungen.
Ebenso geht die Abgeltungsteuer davon aus, dass vorhandenes Kapital angelegt wird. Sie setzt bei den laufenden Erträgen die Bruttoeinnahmen an und berücksichtigt Verwaltungs- und Beratungskosten nur in pauschalierter Form über den einheitlichen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro/1.602 Euro [Glossar] bei Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung [Glossar] erfüllen. Werbungskosten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt namentlich für Schuldzinsen aus Fremdfinanzierung der Kapitalanlage.
Soweit es im Einzelfall für ihn günstiger ist, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz einbezogen werden. Aber auch dann werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen so ermittelt wie im Rahmen der Abgeltungsteuer, also ohne Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen oder Werbungskosten.
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen System der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine besonders ausgestaltete Schedule neben den Gewinn- und den Überschusseinkünften im Rahmen der synthetischen Einkommensteuer geschaffen. Mit der allgemeinen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird auf die Entwicklungen auf Kapitalmarkten reagiert, die zunehmend Modelle mit der Austauschbarkeit von laufenden Erträgen und Veräußerungs- oder Einlösungsergebnissen hervorbringt. Für Zwecke der Besteuerung wird von der Anlage vorhandenen Kapitals als Grundtyp der Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den privaten Anleger ausgegangen. Für Bemühungen, das Ergebnis durch Fremdfinanzierung zu „hebeln“ steht zukünftig nur noch die Einkunftsart „Gewerbebetrieb“ zur Verfügung.
Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Kapitalerträge
Bei den Steuerfolgen für die verschiedenen Anlagemöglichkeiten ergeben sich durch die Abgeltungsteuer ab 2009 zum Teil merkliche Abweichungen zum heutigen Recht. Das Bundesministerium hat auf einer Webseite die wichtigsten Formen der Vermögensanlage zusammgestellt. Hier sind die Links zu den einzelnen Kapiteln:
- Aktien/GmbH-Anteile
- REIT-Anteile
- Investmentanteile
- Aktienähnliche Genussrechte
- Obligationsähnliche Genussrechte
- Typisch stille Gesellschaften
- Partiarische Darlehen
- Gewinnobligationen/Wandelanleihen
- Finanzinnovationen
- Festzinsanleihen
- Zertifikate (ohne Garantiezertifikate)
- Termingeschäfte
- Sparpläne (ohne Riesterverträge)
- Kapitallebensversicherungen
- Private Rentenversicherungen
- Riester-Verträge
- Basisversorgung (Rürup)
- Vermietete Immobilien
- Eigengenutzte Immobilien
- Gewerbliche geschlossene Fonds
- Geschlossene Immobilienfonds
- Geschlossene Fonds mit Kapitalanlagen
- Kirchensteuer auf abgegoltene Kapitalerträge
Gesetzestexte zur Abgeltungsteuer
Stand 11.2.2009, Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__43.html
§ 43 EStG Kapitalerträge mit Steuerabzug
- 1.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2.2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 2 Satz 2;
- 2.
-
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind.2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;
- 3.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4;
- 4.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt.2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
- 5.
-
(weggefallen)
- 6.
-
ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 1;
- 7.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn
- a)
-
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
- b)
-
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist.2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts.3Die inländische Zweigstelle gilt an Stelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge;
- 7a.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9;
- 7b.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a;
- 7c.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b;
- 8.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11;
- 9.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; 10.Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 7;
- 11.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;
- 12.
-
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8.
Fußnote (zu § 43)
§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
- 1.
-
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:25 Prozent des Kapitalertrags;
- 2.
-
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und 7c:15 Prozent des Kapitalertrags.
Synopse zur Gesetzesänderung bei Einführung der Abgeltungssteuer
Eine Gegenüberstellung von alter Fassung und neuer Fassung des § 43 EStG findet man bei www.buzer.de Genaugenommen gibt es mehrere Synopsen, je nach Zeitpunkt der Änderung. Hier entscheidend ist die Änderung am 18.8.2008 (unten gelb markiert). Bei der Lektüre des "neuen" Gesetzestextes müssen Sie allerdings beachten, dass dieser im Dezember 08 weitere Änderungen erfahren hat, die aber mit der Abgeltungssteuer nichts zu tun haben.
Auszug aus der Seite www.buzer.de/gesetz/4499/al62299.htm
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 25.12.2008 | Text in der Fassung des Artikel 1 Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
| aktuell vorher | 18.08.2007 | Text in der Fassung des Artikel 1Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UStRG 2008) vom 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
| aktuell vorher | 01.01.2007 | Text in der Fassung des Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
| aktuell vorher | 19.12.2006 | Text in der Fassung des Artikel 1 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
Bundesministerium: die Abgeltungsteuer von A - Z
Die Fundstellen und die Navigation sind etwas unübersichtlich geraten. Deshalb habe ich hier die Links zu den einzelnen Kapiteln aufbereitet:
- Abgeltungsteuer
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- Altverluste aus Aktienverkäufen
- Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften
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