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Eintrag im Online-Lexikon "Wikipedia"
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Mit Urheberrecht wird in einem Rechtssystem der Schutz eines Werks für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt wirtschaftliche Interessen und Ideale des Urhebers am Werk, wird aber zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit eingeschränkt (Schranken des Urheberrechts, z. B. Zitatrecht und Privatkopie).
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Gegenstand des Urheberrechts
Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG), insbesondere Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, z. B. Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen sowie Computerprogramme. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also vereinfacht ausgedrückt 'kreativ' genug ist bzw. in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Allerdings werden von Seiten der Rechtsprechung unterschiedliche Hürden für die Einschätzung als Werk aufgestellt. So kann einerseits auch die sog. "Kleine Münze" schutzfähig sein (bsp. ein Werbeslogan), andererseits ein architektonisches Gebäude nicht als eigenschöpferische Leistung eingestuft werden. Fehlt also die Schöpfungshöhe, so handelt es sich nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dann entstehen keine Ausschließlichkeitsrechte. Etwas anderes gilt nur für die sog. verwandten Schutzrechte. Hier handelt es sich zwar nicht um künstlerische Arbeiten. Dennoch ist ein Schutz gewollt z.B. für einfache Fotografien.
Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden, es entsteht im Moment der Schaffung des Werkes. Dies bringt das Problem mit sich, dass die Klärung, ob es sich um ein urheberrechtsfähiges Werk handelt, im Zweifel erst im Prozess erfolgen wird.
Dem Urheber wird das Recht der Verwertung seines Werkes zugebilligt: Dieses umfasst Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes. Der Urheber darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt. Der Urheber kann die Entstellung eines Werkes verbieten.
Eine Reihe von wichtigen Merkmalen des Urheberrechts (Umfang der Verwertungsrechte, Schutzdauer, Übertragbarkeit …) sind in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
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In der Antike kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht [1]. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. So durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch – so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie …).
Der Begriff Plagiat geht so auf eine der ältesten bekannten Urheberrechtsverletzungen aus dem Rom des ersten Jahrhunderts nach Christus zurück. Der römische Dichter Marcus Valerius Martialis prägte den Begriff "Plagiat". Er verglich seine Epigramme mit freigelassenen Sklaven und bezeichnete einen gewissen Fidentinus, der seine Gedichte fälschlich als eigene ausgegeben hatte, als Menschenräuber (lat. Plagiarius) [2].
Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Dem Autor stand immer noch kein „Urheberrecht“ zur Seite. Er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass andere Drucker Erstdrucke nachdruckten. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat – der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucke sein - sie waren meist weniger sorgfältig hergestellt: Fehler schlichen sich ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert.
Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Die Bezeichnung für diese Sonderrechte ist Privileg, im kirchlichen Bereich Imprimatur – wobei letzteres auch im weltlichen Bereich im Sinne von Druckfreigabe/Druckgenehmigung seitens des Druckereikunden in Gebrauch kam und bis heute blieb. Die Interessen der Drucker trafen sich mit denen der Obrigkeiten, die auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften Einfluss haben wollten. Was besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang - weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um sie wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der Aufklärung verbreiteten zu einem großen Teil Raubdrucke.
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und man gewährte auch Autorenprivilegien, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Es schützte jedoch den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt - allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen (den Verlegern) würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn der Autor die Rechte erworben hatte.
Erstmals wurde im 18. Jahrhundert über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. Ein englisches Gesetz von 1710 [3], das sogenannte Statute of Anne, erkannte als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht der Autoren an, die es dann an die Verleger abtraten. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen und mit einem Copyright-Vermerk versehen sein, damit es geschützt war. Die Vereinigten Staaten führten das Verfahren 1795 ein (diese Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch Frankreich führte in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique ein. In Preußen kam es im Jahr 1837 zu einem entsprechenden Schutz. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes - 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert. 1857 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, den das Deutsche Reich 1871 übernahm und später weiter ausbaute. Im Dritten Reich galt der Urheber lediglich als „Treuhänder des Werks“ für die Volksgemeinschaft.
Am 6. September 1952 wurde in Genf das Welturheberrechtsabkommen beschlossen [4]. Es sollte eine weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte darstellen und die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern. Die unterzeichnenden Staaten verpflichteten sich, ihre eigenen Gesetzesgrundlagen entsprechend anzupassen.
Das heute noch gültige deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 verkündet. Es löste insbesondere das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) vom 19. Juni 1901 und das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz - KUG, KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 ab.
Übertragbarkeit des Urheberrechts
Die Übertragbarkeit des Urheberrechts ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt.
In Deutschland gilt das Urheberrecht als absolutes Recht und ist als solches grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG), sondern kann nur vererbt werden. Dem widersprechende Vertragsklauseln („Übertragung des Urheberrechts“) wären nach deutschem Recht unwirksam. Übertragbar durch den Urheber sind lediglich Nutzungsrechte und gewerbliche Schutzrechte an seinem urheberrechtlichen Werk.
In Österreich wird zwischen so genannten Urheberpersönlichkeitsrechten und Verwertungsrechten unterschieden. Das Urheberrecht als Ganzes (Verwertungsrechte plus Urheberpersönlichkeitsrechte) ist unter Lebenden nicht übertragbar (§ 23 Abs. 3 UrhG). Der Urheber kann aber insofern vertraglich über seine Rechte verfügen, als er so genannte Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen einräumen kann. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind als solche nicht übertragbar, doch können sie unter Umständen anderen (treuhänderisch) zur Ausübung überlassen werden.
In der Schweiz wird zwischen Urheberpersönlichkeitsrechten und so genannten Urheberverwendungsrechten unterschieden. Die Urheberrechtspersönlichkeitsrechte stehen dem Schöpfer uneingeschränkt zu und sind außer durch Erbgang nach schweizerischer Rechtsauffassung grundsätzlich nicht übertragbar (Art. 9 URG). Die Urheberverwendungsrechte können im Gegensatz hierzu ganz oder teilweise einem Dritten übertragen werden (Art. 10 Abs. 1 und 2 URG). Bei der Übertragung sämtlicher Verwendungsrechte an einem Werk auf einen Erwerber spricht man in der Schweiz von einer „vollen Urheberrechtsübertragung“, dieser Ausdruck schließt aber die allfälligen Persönlichkeitsrechte im Grundsatz nicht ein. Bei der fiduziarischen Übertragung tritt der Urheber das Urheberrecht treuhänderisch ab.
In den Niederlanden gehört das Urheberrecht zu den (reinen) Vermögensrechten (vermogensrechten) und kann insgesamt oder in Teilen durch schriftlichen Vertrag übertragen werden. Die Übertragung ist an die im niederländischen Urhebergesetz (auteurswet) geregelten Formerfordernisse gebunden und kann nur durch privatschriftliche Urkunde (onderhandse akte) erfolgen, die von beiden Parteien unterschrieben sein und in der das Wort „overdracht“ (Übertragung) ausdrücklich erscheinen muss. Durch die Übertragung verliert der Urheber die Verfügungsbefugnis (zeggenschap) über das Recht. Ihm bleiben allerdings grundlegende Persönlichkeitsrechte (persoonlijkheidsrechten) erhalten, auf deren Grundlage er sich auch nach einer Übertragung gegen missbräuchliche Verwendungen zur Wehr setzen und innerhalb gewisser Grenzen auch Veränderungen seines Werkes bekämpfen oder einer Veröffentlichung widersprechen kann.
Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
Seit den 90er Jahren wurde das Urheberrecht in mehreren Internationalen Vertragswerken behandelt und deutlich zu Gunsten der Urheber und der Rechteverwerter verschärft. Das 1994 im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) verabschiedete Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) etabliert weltweite Mindeststandards für das Urheberrecht, nach denen Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten der Urheber auf wenige Sonderfälle reduziert werden müssen (Drei-Stufen-Test, Art. 9 Abs. 2 RBÜ). Zugleich schränkt es die Vermietung von urheberrechtlich geschützten Werken ein und schreibt eine Mindestschutzdauer von 50 Jahren vor.
Im Jahr 1996 wurde im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WTC) und der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) unterzeichnet. Sie regeln insbesondere Fragen des Urheberrecht in der Informationsgesellschaft. Im Einzelnen ging es um folgende Themen:
- Das Vervielfältigungsrecht wurde gestärkt, und das Speichern von Werken im Computer wurde ausdrücklich unter dieses Recht subsumiert. Ausnahmen von diesem gestärkten Vervielfältigungsrecht wurden auf wenige Sonderfälle reduziert.
- Recht auf Zugänglichmachung. Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken im Internet ist nur mit Zustimmung der Urheber zulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur an wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (on Demand). Neben dem Verkauf ist jetzt auch die Lizenzierung von Werken zulässig. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-View, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
- Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen. Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr oder Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sind verboten. Es ist auch verboten, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, so dass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision). Hierdurch wird das Urheberrecht auch zu einem Technologiekontrollrecht. Es regelt jetzt Tatbestände, die bisher außerhalb seiner Reichweite lagen (Paracopyright).
- Juristischer Schutz von Copyright Management Information. Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sind verboten.
Durch das TRIPS und der anderen Verträge wurden einseitig die wirtschaftlichen Interessen der Urheber und Rechteverwerter gestärkt. Die Rechte der Konsumenten und der Allgemeinheit wurden dagegen eingeschränkt.
Infolge dieser Verträge haben einzelne Staaten nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts. Unübliche Regelungen würden z.B. im Rahmen der WTO als Verzerrungen des freien Welthandels behandelt, die von einem Schiedsausschuss sanktioniert werden können. Darüber hinaus üben die USA auch bilateral Druck auf einzelne Staaten aus, die Urheberrecht ihrer Meinung nach nicht intensiv genug schützten (siehe z.B. die Fälle The Pirate Bay und Allofmp3).
Diese Urheberrechtsverträge wurden 1998 in den USA mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und 2001 in der EU mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie in nationales bzw. supranationales Recht umgesetzt. Sie übernahmen die meisten der oben im TRIPS und dem WCT bzw. WPPT festgelegten Verschärfungen. Darüber hinaus regeln sie auch die Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter (ISP). Diese sind für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haftbar, wenn sie diese auf Anforderung der Rechteinhaber nicht sofort abstellen. Sie sind darüber verpflichtet, die Identität der Verletzer offen zu legen.
Die Unterhaltungsindustrie hat ein intensives Lobbying zugunsten dieser Regelungen betrieben.[5]
Durch die EU-Urheberrechtsrichtlinie sind die Mitgliedsländer gezwungen, diese in nationales Recht umzusetzen. Als Resultat dieser Entwicklung gilt seit dem 13. September 2003 in Deutschland ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. Die §§ 95a ff. UrhG sehen einen „Schutz technischer Maßnahmen“ vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz) ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht geknackt werden – auch nicht zur Anfertigung einer Privatkopie. Wird ein Schutz nur umgangen, z.B. durch eine analoge Kopie, ist auch in diesem Fall eine Privatkopie immer noch zulässig.
In Österreich trat die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie bereits am 1. Juli 2003 in Kraft.
Mögliche Alternativkonzepte zur kommerziellen Verwertung von Urheberrechten
Alternativ zur direkten Bezahlung von geschützten digitalen Inhalten (z.B. durch den Kauf einer CD) wird von Kritikern das Modell der Kulturflatrate gefordert. Dabei könnte durch eine Pauschalabgabe auf Breitband-Internet-Anschlüsse die Urheberrechtsvergütungen für digitale Kopien pauschal abgegolten werden. Für diese monatliche Gebühr sollten im Gegenzug Musik und andere digitale Inhalte legal aus dem Internet heruntergeladen werden können.
Urheber können auch ein Werk der Allgemeinheit frei und ohne kommerzielle Interessen zur Verfügung stellen. Da es nicht in jedem Rechtssystem möglich ist, das Urheberrecht abzugeben, können Urheber durch eine so formulierte Lizenz der Allgemeinheit Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleftlizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen – ein Werk kann so von vielen Menschen kostenlos genutzt und weiter überarbeitet werden, muss aber immer wieder als freies Werk der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Einige der bekanntesten Lizenzen sind die GPL für Computerprogramme und die Lizenz für freie Inhalte (in der Interpretation von Neppstar) für freie Musik, freie Kunst und freie Kultur. Außerdem die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Alternativ stellt das Projekt Creative Commons Standard-Lizenzen für verschiedene Arten von Werken (Multimedia, Text, Bild, Audio, u. ä.) zur Verfügung. Diese Lizenzen gewähren eine starke Abstufung der Freiheitsgrade.
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Das Urhebergesetz: Eintrag im Online-Lexikon "Wikipedia"
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Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) wurde am 9. September 1965 im BGBl. I 1965, S. 1273 verkündet und löste insbesondere die Vorgänger LUG und KUG ab. Die letzte Änderung erfolgte durch Gesetz vom 26. Oktober 2007 und trat am 1. Januar 2008 in Kraft ("Zweiter Korb" der Urheberrechtsreform). Das Urheberrechtsgesetz stellt die maßgebliche Gesetzesgrundlage für das deutsche Urheberrecht und die verwandten Leistungsschutzrechte dar.
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Übersicht [Bearbeiten]
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
| Kurztitel: | Urheberrechtsgesetz |
| Abkürzung: | UrhG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Immaterialgüterrecht |
| FNA: | 440-1 |
| Datum des Gesetzes: | 9. September 1965 (BGBl. S. 1273) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1966 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 1 G vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2513) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
01. Januar 2008 (Art. 4 G vom 26. Oktober 2007) |
| Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt nach § 1 allen Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (...) Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die geschützten Werke ergeben sich aus § 2 UrhG. Ausdrücklich keinen urheberrechtlichen Schutz genießen nach § 5 UrhG amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen).
Der Urheber ist stets der tatsächliche Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG) und damit zum Beispiel niemals eine juristische Person. Mehrere Urheber können ihre Rechte als Miturheberschaft geltend machen (§ 8 UrhG).
Das Gesetz regelt das Urheberrecht im engeren Sinne als Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte am Werk. Dazu zählen auch das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht.
Für die Vermietung und Verleihung seines Werkes darf der Urheber nach § 27 UrhG eine angemessene Vergütung verlangen. Auch wird festgestellt, dass das Urheberrecht vererblich ist, eine anderweitige Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich.
Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des am längsten überlebenden Urhebers). Werke, die von anonymen oder unter Pseudonym schreibenden Autoren veröffentlicht werden, sind 70 Jahre nach ihrem Erscheinen geschützt. Bei anonymen oder pseudonymen Werken der Literatur und Tonkunst besteht aber die Möglichkeit, dass ein anonym oder unter Pseudonym schreibender Autor seinen wahren Namen in einer Urheberrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lässt. In diesem besonderen Fall endet die Frist ebenfalls 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Für Computerprogramme, Tonträger, Datenbanken, Lichtbilder (siehe auch: Bildrechte) und Filme sind besondere Vorschriften eingefügt.
Der Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wird einerseits zivilrechtlich mit besonderen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG und strafrechtlich in den §§ 106 ff. UrhG geschützt. Das UrhG kann daher zum Nebenstrafrecht gezählt werden.
Urhebergesetz
Hinweis: es gibt auch eine Webseite, auf der der komplette Text auf einer Seite steht; nämlich hier: HTML-Gesamtfassung
Einzelne Links
- Das wichtigste Portal zum Thema Urheberrecht: Instituts für Urheber- und Medienrecht
- Leitfaden von M. Veddern als kostenloses PDF mit 290 Seiten
- Ständig aktualisiertes Skript von Thomas Hoeren zum Internetrecht: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/skript_September2007.pdf
- Für den IT-Bereich gedachtes Portal: http://www.irights.info/
- Skript von Prof. und Rechtsanwalt Sakowski: Urheberrecht (I) und Urheberrecht (II)
- Seite auf webmasterrecht.de : Urheberrechte bei Internetseiten
- Beiträge zum Thema Urheberrecht auf dem Blog von RA Thomas Schwenke (http://www.advisign.de/category/urheberrecht)
- Beiträge auf lehrer-online.de: http://www.lehrer-online.de/urheberrecht.php
Geschützte Inhalte und Schutzberechtigte
Rechte des Urhebers und der Leistungsschutzberechtigten
Abgrenzung von freier Benutzung und Bearbeitung
Einwilligungsfrei verwendbare Inhalte
Einräumung, Ausübung und Übertragung von Nutzungsrechten
Urheberrechtlicher Schutz von Werken von Schülerinnen und Schülern
Urheberrechtlicher Schutz von Werken von Lehrkräften
Neue Beiträge auf advisign.de
Helft Ihr uns bei der Namenssuche?
Ich finde zur Abwechslung sollte man auch mal den Rechtsanwälten helfen. Ich bin gerade dabei mich mit meinem Kollegen Rechtsanwalt Dramburg zusammen zu schließen. Wir arbeiten schon länger zusammen und weil das sehr gut klappt sowie sich unsere Beratungsgebiete (Social Media, Urheberrecht, Medienrecht, Datenschutz, Werbung) ähneln, möchten wir wir unsere Zusammenarbeit als Partner in [...]
Kostenloses Webinar zum Urheberrecht am Mittwoch 02.06.10 um 11 Uhr
Am Mittwoch den 02.06.2010 um 11 Uhr veranstaltet die Verio Europe GmbH ein kostenloses Webinar zum Urheberrecht mit mir als Experten. Ich freue mich schon darauf und bin gespannt, welche Fragen Euch einfallen werden! Seminarbeschreibung des Veranstalters: Wer das Internet nutzt, sei es als Webseitenbetreiber, Shop-Anbieter oder auch als ?einfacher? Nutzer von Sozialen Netzwerken, sieht sich mit [...]
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Zum Jahresende habe ich mich entschieden mal etwas launiges zu schreiben und so ist in Zusammenarbeit mit Kollegen Dramburg der Beitrag “Es ist nicht alles Schwachsinn, aber doch fast ? 21 Fakten über Disclaimer” entstanden, der gerade im Online-Magazin t3n erschienen ist. Wer sich also fragt, ob die ganzen Linkdisclaimer und Vertraulichkeitshinweise in den Emails notwendig [...]
sheepworld.de ? Ein schafiges Projekt mit Wordpress-MU und Buddypress
In diesem Artikel geht es mal zur Abwechslung nicht um ein juristisches Thema. Es geht um das Projekt sheepworld.de, das ich in den letzten Monaten geleitet habe und welches gerade online gegangen ist. Um weil ich solche Erfahrungsberichte selbst gerne lese, möchte ich auch meine Erfahrungen teilen. Und falls sich jemand wundert, warum ein Rechtsanwalt über [...]
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Am Wochenende präsentierte ich die Session “Communities und Recht” bei dem großartigen Community Camp Berlin 2009. Da die Teilnehmer viel interessierter waren, als ich es mir vorgestellt habe (Danke für die tollen Reaktionen), wurde die Zeit gegen Ende richtig knapp. Aber wie versprochen reiche ich die Session hier nach. Ich habe sie nachträglich nochmal besprochen und [...]
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Kapitel Urheberrecht aus dem Buch "Ratgeber Freie - Kunst und Medien" von Goetz Buchholz.
5. Urheberrecht
5.0.0.1. Urheberrecht für Anfänger
5.1. Was schützt das Urheberrecht?
5.1.0.1. Wie entsteht der Urheberschutz?
5.2. Wen schützt das Urheberrecht?
5.2.0.1. Wenn es mehrere Urheber gibt
5.2.0.2. Leistungsschutzberechtigte
5.2.0.3. Sonderfall Filmurheber
5.2.0.4. Recht auf Namensnennung
5.3. Nutzungsrechte
5.3.1. Grundbegriffe
5.3.1.1. Nutzungsarten
5.3.1.2. Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte
5.3.1.3. Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten
5.3.2. Wie oft darf der Vertragpartner mein Werk nutzen?
5.3.2.1. "Total Buy-out"
5.3.2.2. Das Urheberrecht gilt auch im Internet
5.3.3. Wie oft darf ich selbst mein Werk nutzen?
5.3.3.1. Wenn im Vertrag nichts steht
5.3.3.2. Wenn der Kunde "Exklusivität" verlangt
5.3.3.3. Fingerspitzengefühl geht vor Rechtslage
5.3.3.4. Wenn andere meinen Beitrag nachdrucken wollen
5.3.4. Was dürfen Dritte mit meinen Werken tun?
5.3.4.1. Erlaubte Nutzungen
5.3.4.2. Unerlaubte Nutzungen und Plagiate
5.3.4.3. Veränderungen und Entstellungen
5.3.4.4. Was tun bei Urheberrechtsverletzungen?
5.3.4.5. Was du nicht willst, das man dir tu ...
5.4. Besondere Schutzrechte
5.4.0.1. Anspruch auf angemessenes Honorar
5.4.0.2. Anspruch auf weitere Beteiligung (Bestseller)
5.4.0.3. Folgerecht (bildende Kunst)
5.4.0.4. Rückruf- und Rücktrittsrecht
5.4.0.5.Weitere Rückrufrechte
5.4.0.6. Options- und Knebelverträge
5.4.0.7. Umgehungsschutz
5.4.0.8. Keine Rechte auf "unbekannte Nutzungsarten"
5.5. Die Verwertungsgesellschaften
5.5.0.1. Verwertungsgesellschaften für Anfänger
5.5.1. "Geld umsonst"
5.5.1.1. GEMA
5.5.1.2. GVL
5.5.1.3. VG Bild-Kunst
5.5.1.4. VG Wort
5.5.2. Noch mehr Geld umsonst
5.5.2.1. Hilfen in Notlagen
5.5.2.2. Hilfen bei der Alterssicherung
5.5.2.3. Förderung kultureller Zwecke
5.5.3. Wann werden GEMA-Vergütungen fällig?