Voraussetzungen:
- Wichtiger Grund; er muss wichtig sein, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar macht.
- Die Kündigung muss erforderlich sein, weil keine milderen Mittel die Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen abwenden können
- Eine Interessenabwägung muss die Kündigung gerechtfertigt erscheinen lassen.
Typische Gründe sind
- Begehung von Straftaten
- schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen.
Beispiele mit Links zur Onlineplattform des Haufe-Verlags
Bei Faustschlag fristlose Kündigung - Arbeitgeber muss sich nicht boxen lassen
Ein tätlicher Angriff auf den Arbeitgeber rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das entschied wenig überraschend das LAG Rheinland-Pfalz.
Arbeitgeber bestohlen - Keine Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklage
Ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber bestohlen hat und dies auch zugibt, hat in den aller meisten Fällen kaum Aussicht auf Prozesskostehilfe für eine Kündigungsschutz-Klage. Das bedeutet indirekt, dass das Gericht die Kündigung als gerechtfertigt ansieht.
Privates am Arbeitsplatz erledigt - keine fristlose Entlassung
Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.
Kündigung eines Busfahrers - Reicht ein “Pausenbier” aus?
Alkohol am Arbeitsplatz ist auch bei Busfahrern nicht zwangsläufig ein Grund für eine fristlose Kündigung. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.
Fristlose Kündigung wegen rechtsextremistischer außerberuflicher Aktivitäten
Außerberufliche Aktivitäten im rechtsextremistischen Bereich, die im Widerspruch zum ausgeübten Beruf stehen, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Defizite beim Arbeitnehmer: Nachschulung statt Kündigung
Einem Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr darf nicht gekündigt werden, nur weil er nach einer internen Prüfung die betriebliche Fahrerlaubnis verloren hat. Eine Kündigung wäre hier nach BAG weder fristlos noch ordentlich möglich.
Egal wie schwerwiegend die Vorwürfe sind – hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht umfassend an, kann nicht wirksam außerordentlich gekündigt werden.
Verhaltensbedingte Kündigung: Azubis können sich nicht alles erlauben
Bei Morddrohungen gegen Vorgesetzte oder Kollegen ist Schluss. Ein solches Verhalten rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Auszubildenden.
Verhaltensbedingte fristlose Kündigung eines Betriebsrats
Ein Betriebsratsmitglied ist nur gegen ordentliche Kündigungen geschützt. Bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Es kommt nicht darauf an, wann die Amtszeit des Betriebsrats endet.
Fallgruppen der fristlosen Arbeitgeberkündigungen
1. Straftaten
Straftaten, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz begeht, zum Beispiel
- Diebstahl,
- Sachbeschädigung,
- Beleidigung
- Körperverletzung
- sexuelle Nötigung
Wenn es sich nicht lediglich um kleinste Verfehlungen handelt, ist hier in der Regel eine Kündigung ohne Abmahnung möglich.
Indirekte Auswirkung anderer Straftaten, die nicht am Arbeitsplatz erfolgten:
- Antritt einer Strafhaft oder schwere Straftaten im Privatbereich, die mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb unvereinbar sind (Drogendelikte des Therapeuten oder Betrug des Bankkassierers)
2. Schwere Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten
- Arbeitsverweigerung,
- wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit,
- eigenmächtiger Urlaubsantritt
- umfangreiches Surfen im Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit
3. Wegfall der persönlichen Eignung
Das sind eigentlich Fälle einer normalen (personenbedingten) Kündigung, können aber im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung ohne Abwarten der normalen Frist rechtfertigen, denkbar zum Beispiel bei
- Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer oder
- Entzug der Approbation beim Arzt
Wirksamkeitsvoraussetzung:
Die Kündigend muss binnen zwei Wochen nach Entdeckung der Kündigungsgründe erklärt werden, §626 Abs. 2 BGB, sonst ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Dies ist nicht die Kündigungsfrist als solche - eine solche gibt es hier nicht - sondern die dem Arbeitgeber zustehende Frist, innerhalb er die Kündigung erklären kann.