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Bundestag modernisiert die Zwangsvollstreckung

Berlin, 19. Juni 2009

Der Deutsche Bundestag hat heute zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen.

  • Gerichtsvollzieher können künftig erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können.
  • Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert.

1. Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, d.h. der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: "eidesstattliche Versicherung") und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Bislang geschah dies in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Amtsgerichten. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.

Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt werden. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Vermieter und Handwerker können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen.

2. Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung

Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - zum Beispiel von Möbeln und elektronischen Geräten - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten. Der Gerichtsvollzieher kann die gepfändeten Sachen auf andere Art - etwa über das Internet - nur versteigern, wenn der Gläubiger oder der Schuldner dies beantragen. Das ist aufwändig und unpraktikabel. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen ohne Weiteres im Internet erfolgen können und als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert werden. "Dadurch ermöglichen wir ein anwenderfreundliches und unbürokratisches Verfahren", betonte Zypries.

Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert. Zudem enthält der Gesetzentwurf Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die auch die Verwertung von Fundsachen im Internet ermöglichen.

Die heute vom Bundestag beschlossenen Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrats. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 10. Juli 2009 mit den Gesetzen befassen.
 

Verstößt www.Shift.TV gegen das Urheberrecht?

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof zu "internetbasierten" Videorecordern legt das nahe.

Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder

Bundesgerichtshof zu "internetbasierten" Videorecordern

Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot "internetbasierter" Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.

Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm "RTL" aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung "Shift.TV" einen "internetbasierten Persönlichen Videorecorder" zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem "Persönlichen Videorecorder" gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem "Persönlichen Videorecorder" aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.

Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und - zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage - auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den "Persönlichen Videorecordern" aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der "Persönlichen Videorecorder" nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den "Persönlichen Videorecordern" abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die "Persönlichen Videorecorder" mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.

Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4391/05

ZUM 2006, 753 = CR 2006, 784

OLG Dresden – Urteil vom 28. November 2006 - 14 U 1071/06

ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662

Karlsruhe, den 22. April 2009

Die fristlose Kündigung

Eine kleine Zusammenfassung zum Thema fristlose Kündigung im Arbeitsrecht.

Regelung:

§ 626 I BGB.

Voraussetzungen:

  • Wichtiger Grund; er muss wichtig sein, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar macht.
  • Die  Kündigung muss erforderlich sein, weil keine milderen Mittel die Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen abwenden können
  • Eine Interessenabwägung muss die Kündigung gerechtfertigt erscheinen lassen.

Typische Gründe sind

  • Begehung von Straftaten
  • schwere arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen.

Beispiele mit Links zur Onlineplattform des  Haufe-Verlags

Bei Faustschlag fristlose Kündigung - Arbeitgeber muss sich nicht boxen lassen

Ein tätlicher Angriff auf den Arbeitgeber rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das entschied wenig überraschend das LAG Rheinland-Pfalz.

Arbeitgeber bestohlen - Keine Prozesskostenhilfe für Kündigungsschutzklage

Ein Mitarbeiter, der seinen Arbeitgeber bestohlen hat und dies auch zugibt, hat in den aller meisten Fällen kaum Aussicht auf Prozesskostehilfe für eine Kündigungsschutz-Klage. Das bedeutet indirekt, dass das Gericht die Kündigung als gerechtfertigt ansieht.

Privates am Arbeitsplatz erledigt - keine fristlose Entlassung

Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht ohne weiteres gleich eine fristlose Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.

Kündigung eines Busfahrers - Reicht ein “Pausenbier” aus?

Alkohol am Arbeitsplatz ist auch bei Busfahrern nicht zwangsläufig ein Grund für eine fristlose Kündigung.  Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.

Fristlose Kündigung wegen rechtsextremistischer außerberuflicher Aktivitäten

Außerberufliche Aktivitäten im rechtsextremistischen Bereich, die im Widerspruch zum ausgeübten Beruf stehen, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Defizite beim Arbeitnehmer: Nachschulung statt Kündigung

Einem Busfahrer im öffentlichen Personennahverkehr darf nicht gekündigt werden, nur weil er nach einer internen Prüfung die betriebliche Fahrerlaubnis verloren hat. Eine Kündigung wäre hier nach BAG weder fristlos noch ordentlich möglich.

Egal wie schwerwiegend die Vorwürfe sind – hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht umfassend an, kann nicht wirksam außerordentlich gekündigt werden.

Verhaltensbedingte Kündigung: Azubis können sich nicht alles erlauben

Bei Morddrohungen gegen Vorgesetzte oder Kollegen ist Schluss. Ein solches Verhalten rechtfertigt grundsätzlich die fristlose Kündigung eines Auszubildenden.

Verhaltensbedingte fristlose Kündigung eines Betriebsrats

Ein Betriebsratsmitglied ist nur gegen ordentliche Kündigungen geschützt. Bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsrats ist entscheidend, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Es kommt nicht darauf an, wann die Amtszeit des Betriebsrats endet.

Fallgruppen  der fristlosen Arbeitgeberkündigungen

1. Straftaten

Straftaten, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz begeht, zum Beispiel

  • Diebstahl,
  • Sachbeschädigung,
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • sexuelle Nötigung

Wenn es sich nicht lediglich um kleinste Verfehlungen handelt, ist hier in der Regel eine Kündigung ohne Abmahnung möglich.

Indirekte Auswirkung anderer Straftaten, die nicht am Arbeitsplatz erfolgten:

  • Antritt einer Strafhaft oder schwere Straftaten im Privatbereich, die mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb unvereinbar sind (Drogendelikte des Therapeuten oder Betrug des Bankkassierers)

2. Schwere Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten

  • Arbeitsverweigerung,
  • wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit,
  • eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • umfangreiches Surfen im Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit

3. Wegfall der persönlichen Eignung

Das sind eigentlich Fälle einer normalen (personenbedingten) Kündigung, können aber  im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung ohne Abwarten der normalen Frist rechtfertigen, denkbar zum Beispiel bei

  • Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer oder
  • Entzug der Approbation beim Arzt

Wirksamkeitsvoraussetzung:

Die  Kündigend muss binnen zwei Wochen nach Entdeckung der Kündigungsgründe erklärt werden, §626 Abs. 2 BGB, sonst ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Dies ist nicht die Kündigungsfrist als solche - eine solche gibt es hier nicht - sondern die dem Arbeitgeber zustehende Frist, innerhalb er die Kündigung erklären kann.

 

Bilanzmodernisierungsgesetz, finale Fassung


Hier ist der Link zum   Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts , 701 kb
auf dem Server des Bundesjustizministeriums. LAssen Sie sich nicht von der Formulierung "Entwurf des Gesetzes ..." verwirren, es ist die endgültige Fassung, die im Oktober endgültig abgesegnet und am 1. November 2008 in Kraft tritt.

Bundesregierung beschließt modernes Bilanzrecht für die Unternehmen in Deutschland

Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums

... Das Gesetz sorgt dafür, dass das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und die steuerlichen Gewinnermittlung.

„Die Unternehmen in Deutschland brauchen moderne und effiziente Bilanzierungsregeln, wie sie das BilMoG vorsieht. Wir erhöhen die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und nehmen damit insbesondere vom deutschen Mittelstand den Druck, internationale Rechnungslegungsstandards anzuwenden. Im Ergebnis wird das HGB-Bilanzrecht den Unternehmen weiterhin eine vollwertige Alternative zu den internationalen Rechnungslegungsstandards bieten, ohne deren Nachteile – hohe Komplexität, hoher Zeitaufwand, hohe Kosten – zu übernehmen. Zur Verbesserung der Aussagekraft gehört auch, dass die wirtschaftlichen Risiken bei den sogenannten Zweckgesellschaften künftig besser aufgedeckt werden“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Im Vordergrund der Reform stehen außerdem die Deregulierung und Kostensenkung insbesondere für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Die Wirtschaft wird damit von vermeidbaren Kosten in Höhe von über 1 Mrd. Euro entlastet; so setzen wir Innovations- und Investitionskräfte frei“, so Zypries weiter.

Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:

1. Deregulierung

Der Gesetzentwurf entlastet die Unternehmen von vermeidbarem Bilanzierungsaufwand. Mittelständische Einzelkaufleute, die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH werden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Insgesamt ist aufgrund dieser Maßnahmen mit einer Senkung der Gesamtkosten für Buchführung, Abschlussaufstellung, Abschlussprüfung und Abschlussoffenlegung in Höhe von ungefähr 1,3 Mrd. € pro Jahr zu rechnen.

Konkret geht es um folgende Maßnahmen:

  • Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000,- € Umsatz und 50.000,- € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit. Dies wird zu einer Entlastung dieser mittelständischen Unternehmen in einer Höhe von etwa 1 Mrd. € führen.
  • Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen treffen, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20% erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Sie müssen künftig weniger Aufwand bei der handelrechtlichen Rechnungslegung treiben. Abhängig davon, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß und groß einzustufen ist, muss sie mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf einer Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen. Dies kann sich für die betroffenen Unternehmen zu einer Ersparnis von ungefähr 300 Mio. € führen.
    • Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. €), rd. 9,8 Mio. €. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. €), bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
    • Als mittelgroß sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. € Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. €), rd. 38,5 Mio. € Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. €), bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.

2. Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse

Das modernisierte HGB-Bilanzrecht ist die Antwort auf die International Financial Accounting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten; dienen also dem Informationsbedürfnis von Finanzanalysten, berufsmäßigen Investoren und anderen Kapitalmarktteilnehmern.

Die weit überwiegende Anzahl der rechnungslegungspflichtigen deutschen Unternehmen nimmt den Kapitalmarkt aber gar nicht in Anspruch. Es ist deshalb nicht zu rechtfertigen, alle rechnungslegungspflichtigen Unternehmen auf die kostenintensiven und hochkomplexen IFRS zu verpflichten. Auch der kürzlich vom IASB veröffentlichte Entwurf eines Standards „IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen“ ist keine gangbare Alternative für die Aufstellung eines informativen Jahresabschlusses. Die Praxis in Deutschland hat den Entwurf scharf kritisiert, weil seine Anwendung – im Verhältnis zum HGB-Bilanzrecht – immer noch viel zu kompliziert und kostenträchtig wäre.

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wählt deshalb einen anderen Ansatz: Es baut das bewährte HGB-Bilanzrecht zu einem Regelwerk aus, das den internationalen Rechnungslegungsstandards gleichwertig, aber wesentlich kostengünstiger und in der Praxis einfacher zu handhaben ist. Insbesondere bleibt es dabei, dass die HGB-Bilanz Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung ist Dies ermöglicht insbesondere den mittelständischen Unternehmen, nur ein Rechenwerk – die sog. Einheitsbilanz – aufzustellen, das Grundlage für alle genannten Zwecke ist.

Mit folgenden Maßnahmen wird die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert:

  • Selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
    Immaterielle selbstgeschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Das ist vor allem für innovative Unternehmen wichtig, die intensiv forschen und entwickeln - beispielsweise die chemische oder pharmazeutische Industrie oder die Automobilindustrie nebst ihren Zulieferern. Insbesondere profitieren auch kleine und sogenannte Start-up-Unternehmen von der Vorschrift. Auch sie können ihre Entwicklungen – ihr Potential – künftig in der Handelsbilanz zeigen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig; sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung. Das fördert die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Standort für innovative Unternehmen.

Beispiele:
(1) Ein großer Teil der in der pharmazeutischen Industrie anfallenden Kosten entfällt auf die Erforschung und Entwicklung neuer Medikamente. Wenn sich künftig beispielsweise aus klinischen Studien ergibt, dass ein Medikament die Marktzulassung erhalten wird, sind die Entwicklungskosten als Herstellungskosten eines selbst erstellten Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, beispielweise eines Patents oder von einfachem Know-how zu aktivieren und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen. Das heißt, die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens wird nicht belastet, und der bilanzielle Gewinn fällt höher aus.
(2) Ein Start-up-Unternehmen, das sich beispielsweise mit der Entwicklung von Software befasst, hat die Kosten für die Entwicklung der Software als Herstellungskosten der Software innerhalb der selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen und nicht, wie bisher, aufwandswirksam zu erfassen.

  • Bewertung von Finanzinstrumenten zum Marktwert
    Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet. Das vereinfacht und vereinheitlicht die handelsrechtliche Rechnungslegung, ist international üblich und wird nun auch im HGB-Bilanzrecht verankert. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschluss im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste; die noch nicht realisierten Gewinne werden jedoch grundsätzlich mit einer Ausschüttungssperre verbunden. Für Kreditinstitute wird der Anwendungsbereich der Fair-Value-Bewertung sachgerecht erweitert und umfasst alle Finanzinstrumente des Handelsbestandes.

Beispiel: Eine Bank kauft 10 Aktien zu einem Kurs von 100 € pro Aktie. Die Aktien wurden mit der Zielsetzung erworben, Kursgewinne zu erzielen und können börsentäglich wieder verkauft werden. Zum Bilanzstichtag haben die Aktien einen Kurs von 120 € pro Aktie. Da die Aktien mit dem Marktwert zu bewerten sind, sind sie in der Bilanz mit insgesamt 1.200 € (10 Stück x 120 €) anzusetzen. Es ergibt sich für die Bank ein Gewinn von 200 €. Auf Grundlage des bisher geltenden Anschaffungskostenprinzips wären die Aktien mit den Anschaffungskosten von 1.000 € (10 Stück x 100 €) anzusetzen. Der Kursgewinn von 200 € ist nicht zu vereinnahmen gewesen, solange er nicht durch einen Verkauf der Aktien realisiert wurde.

  • Änderung der Rückstellungsbewertung
    Rückstellungen von Unternehmen für künftige Verpflichtungen werden in Zukunft realistischer bewertet. Die Art, wie Rückstellungen gegenwärtig bilanzrechtlich behandelt werden, wird in der öffentlichen Diskussion immer wieder als Schwachstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung bezeichnet. Gerade bei Pensionsrückstellungen lasse sich heute in der handelsrechtlichen Rechnungslegung die wahre Belastung der Unternehmen nicht ablesen, weil die bisherigen Wertansätze nach übereinstimmender Einschätzung zu niedrig seien. Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen künftig abzuzinsen. Die Bewertung der Rückstellungen wird also dynamisiert. Die Neuregelung wird zumindest bei den Pensionsrückstellungen zu einer Erhöhung führen. Dies ist aber unerlässlich, wenn man zu einer realitätsgerechten Rückstellungsbewertung gelangen will. Um diese Effekte abzumildern, sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, die Rückstellung über einen Zeitraum von mehreren Jahren anzusammeln. Die steuerlichen Vorschriften in diesem Punkt bleiben unverändert, so dass es nicht zu Steuerausfällen kommen wird.

Beispiel: Der Grund und Boden eines Unternehmens ist mit Chemikalien verseucht. Die Behörden geben dem Unternehmen auf, die Altlast zu beseitigen, sobald das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Damit ist in fünf Jahren zu rechnen. Zum Bilanzstichtag betragen die Kosten für den einzusetzenden Bagger 100 € /Std. Es ist davon auszugehen, dass die Baggerstunde in fünf Jahren 120 € kostet. Nach der bisherigen Rechtslage ist für die Bemessung der Rückstellung – dem Stichtagsprinzip folgend – von 100 € /Std. auszugehen, künftig hingegen von 120 €, weil die künftigen Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

  • Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte
    Darüber hinaus wird das HGB-Bilanzrecht vom „Ballast“ der vergangenen Jahre befreit. Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die den Unternehmen eingeräumt wurden, einem informativen und insbesondere vergleichbaren Jahresabschluss aber entgegenstehen, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt beispielsweise für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen künftigen Instandsetzungsaufwand zu bilden.

Beispiel: Ein Unternehmen renoviert die ihm gehörenden Verwaltungs- und Betriebsgebäude im Abstand von zehn Jahren. Den zur Durchführung der Renovierung erforderlichen Betrag sammelt das Unternehmen – ohne dass bereits Vereinbarungen über die Durchführung der Renovierung mit Dritten getroffen worden wären – über die Dauer der zehn Jahre in einer steuerlich nicht anerkannten Aufwandsrückstellung an. Derartige steuerlich nicht anerkannte Aufwandsrückstellungen können künftig nicht mehr gebildet werden.

  • Transparenz bezüglich der Zweckgesellschaften
    Der Gesetzentwurf enthält auch Vorschläge für mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften. Die wirtschaftliche Situation der Zweckgesellschaft und das wirtschaftliche Risiko für den Konzern sollen besser aus dem Jahresabschluss des Konzerns abzulesen sein. Zum einen müssen die Unternehmen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Außerdem müssen die Unternehmen künftig im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Damit wird eine EU-rechtliche Vorgabe umgesetzt. Außerdem haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier genügt es nicht, den Abschlussadressaten nur über die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinter stehenden Risiken und die Einschätzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.
  • Weitere, aus EU-rechtlichen Vorgaben resultierende Änderungen
    Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Vorgaben zum Unternehmensführungsbericht und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses werden „eins zu eins“ – also mit geringst möglicher Belastung für die Unternehmen – in deutsches Recht umgesetzt. Zum Beispiel müssen kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, jedenfalls dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Auch werden den Unternehmen keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht. Die Entscheidung über die Einrichtung und die Art und dem Umfang eines Risikomanagementsystems liegt im Aufgabenbereich der geschäftsführenden Organe eines Unternehmens.

3. Zeitplan

Der Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird dem Bundesrat Anfang Juli im ersten Durchgang vorliegen und unmittelbar nach der Sommerpause vom Bundestag beraten werden. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.

Glossar:

  • Anlagevermögen: Bestandteil des Vermögens, also auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Das Anlagevermögen ist das Vermögen, das dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Dazu gehören beispielsweise die Produktionsgebäude und Produktionsmaschinen eines Produktionsunternehmens.
  • Bilanz: Gegenüberstellung des Vermögens (Aktivseite der Bilanz) sowie der Schulden und des Eigenkapitals (Passivseite der Bilanz) eines Kaufmanns zum Ende eines Geschäftsjahres.
  • Derivate: Zusammenfassender Begriff für Finanzprodukte wie Optionen, Swaps oder Forwards zum Kauf oder Verkauf von beispielsweise Wertpapieren auf Termin.
  • Eigenkapital: Vermögen - Schulden = Eigenkapital.
  • Eventualverbindlichkeiten: Auf vertraglicher Grundlage beruhende, rechtlich mögliche Inanspruchnahme des Kaufmanns, mit der aus Sicht des Abschlussstichtages nicht konkret zu rechnen ist.
  • Finanzinstrumente: Vertragliche Verpflichtungen, die mittel- oder unmittelbar auf den Austausch von Zahlungsmitteln gerichtet sind (Aktien, Schuldverschreibungen, Derivate).
  • Forwards: Verpflichtender Vertrag über den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren o.ä. zu einem vorher bestimmte Preis auf Termin.
  • Gewinn- und Verlustrechnung: Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres.
  • Handelsbestand: Finanzinstrumente des Handelsbestandes sind diejenigen Finanzinstrumente von Kreditinstituten, die weder zur Liquiditätsreserve noch zum Anlagebestand zählen.
  • Internationale Rechnungslegungsstandards: Hier verwandt als synonym für die International Financial Reporting Standards (IFRS). Die IFRS sind innerhalb der EU für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die einen Konzernabschluss aufstellen müssen, verbindlich.
  • International Accounting Standards Board (IASB): Privatrechtlich organisierte Einrichtung mit Sitz in London, die die IFRS erarbeitet. Ziel des IASB ist es, die IFRS als weltweit einheitlich anzuwendende Rechnungslegungsstandards durchzusetzen.
  • Jahresabschluss: Oberbegriff; er umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und - bei Kapitalgesellschaften - den Anhang.
  • Kapitalmarktorientiertes Unternehmen: Unternehmen, das Aktien oder Schuldverschreibungen zum Handel auf einem geregelten Markt ausgegeben hat.
  • Geregelter Markt: Marktsegment an den deutschen Börsen.
  • Optionen: (Wahl-)Recht zum Kauf eines Wertpapiers zu einem vorher bestimmten Preis.
  • Swaps: Geschäft über den Austausch von Zahlungsströmen (Bsp. Tausch eines fixen gegen einen variablen Zins).
  • Zweckgesellschaft: Selbständiger Rechtsträger (meist jur. Person oder Stiftung). Die Verbindung eines Unternehmens zu einer Zweckgesellschaft ist regelmäßig so gestaltet, dass diese nicht in den Konzernabschluss einbezogen (konsolidiert) zu werden braucht. Mit der Zweckgesellschaft können unterschiedliche "Zwecke" verfolgt werden. Meist dient sie der "bilanzbefreienden" Verlagerung von Vermögensgegenständen und Schulden, z.B. bei Leasingobjektgesellschaften. Mit der bilanzbefreienden Verlagerungen von Vermögensgegenständen und Schulden kommt es bei dem auslagernden Unternehmen zu einer Bilanzverkürzung. Dies führt regelmäßig zu einer Verbesserung der Bilanzkennzahlen. Darüber hinaus können Risiken vor den Abschlussadressaten verborgen werden.

BGH-Pressemitteilungen

Verhandlungstermin zu Ansprüchen gegen englischen Lebensversicherer (Clerical Medical) aufgehoben

Pressemitteilung 19/12 vom 02.02.2012

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung

Pressemitteilung 18/12 vom 01.02.2012

Bundesgerichtshof zur Anreizregulierung der Energienetze

Pressemitteilung 17/12 vom 31.01.2012

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Pressemitteilung 16/12 vom 31.01.2012

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen tödlicher Kindesmisshandlung

Pressemitteilung 15/12 vom 27.01.2012

Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen

Pressemitteilung 14/12 vom 25.01.2012

Verurteilung wegen Tötung zweier Jugendlicher rechtskräftig

Pressemitteilung 13/12 vom 23.01.2012

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Mordes an einem 19jährigen Iraker in Leipzig

Pressemitteilung 12/12 vom 23.01.2012

Weiterer Verhandlungstermin zu "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben

Pressemitteilung 11/12 vom 20.01.2012

Terminhinweis in Sachen IV ZR 194/09 für den 15. Februar 2012

Pressemitteilung 10/12 vom 20.01.2012

Verhandlungstermin zu "Lehman-Zertifikaten" aufgehoben

Pressemitteilung 9/12 vom 19.01.2012

Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

Pressemitteilung 8/12 vom 19.01.2012

Bundesgerichtshof entscheidet zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

Pressemitteilung 7/12 vom 17.01.2012

Terminhinweise in Sachen IV ZR 269/10 für den 8.2.2012, in Sachen V ZR 279/10 für den 10.2.2012, in Sachen X ZR 111/11 und X ZR 112/11 für den 14.2.2012 und in Sachen XI ZR 411/10 und XI ZR 132/11 für den 14.2.2012

Pressemitteilung 6/12 vom 17.01.2012

Bundesgerichtshof entscheidet über Rabattmodell für den Arzneimittelbezug aus dem Ausland

Pressemitteilung 5/12 vom 13.01.2012

Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Pressemitteilung 4/12 vom 13.01.2012

Terminhinweise in Sachen VI ZR 143/11 für den 31.1.2012, VIII ZR 156/11 für den 1.2.2021, VI ZR 133/11 und VI ZR 249/11 für den 7.2.2012 und in Sachen 1 StR 525/11 für den 7.2.2012

Pressemitteilung 3/12 vom 13.01.2012

Terminhinweis in Sachen III ZR 73/11 für den 19.1.12 und VIII ZR 95/11 für den 25.1.12

Pressemitteilung 2/12 vom 12.01.2012

Terminhinweise in Sachen I ZR 211/10 für den 12.1.2012; X ZR 59/11 für den 17.1.2012 und VIII ZR 244/10 für den 18.1.2012

Pressemitteilung 1/12 vom 04.01.2012

Pressemitteilungen des BVerfG

News Zivilrecht (Otto Schmidt Verlag)

Kein Schadensersatz nach einer infolge einer Wundinfektion missglückten Schönheitsoperation

Eine junge Frau kann von dem behandelnden plastischen Chirurgen keinen Schadensersatz für eine missglückte Bruststraffung verlangen, wenn sich die Risiken der Operation verwirklichen, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist. Ein Behandlungsfehler liegt nur bei der schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vor.

Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der HeizkostenV nicht zulässig

Eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip entspricht nicht den Vorgaben der HeizkostenV. Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden.

Zur Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Die Einziehung der an eine Autovermietung erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten ist auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausginge, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der ...

BMJ veröffentlicht Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 31.1.2012 den Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften zwecks Stellungnahme an die Länder und Verbände verschickt. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Rechte von Versicherten in der privaten Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung gestärkt und die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen erhöht werden.

Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit

Es genügt für die Annahme eines bedingten Vorsatzes (hier im Zusammenhang mit einer gescheiterten Fondsanlage) nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt, der einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB scheitern lässt.

Auch nach jahrelanger Durchführung des Mietvertrages darf sich jede Partei auf eine Formunwirksamkeit berufen

Jede Partei darf sich grundsätzlich - auch nach jahrelanger Durchführung des Mietvertrages - darauf berufen, dass die für den langfristigen Mietvertrag vorgesehene Form nicht eingehalten ist. Nur ausnahmsweise, wenn die Unwirksamkeit der vereinbarten langfristigen Vertragsdauer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde, kann es rechtsmissbräuchlich sein, den Formmangel geltend zu machen.

Bei vereinbartem Objektprinzip besitzt auch der Teileigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung

Ist ein einer Gemeinschaftsordnung das Objektprinzip vereinbart, besitzt auch der Teileigentümer eine Stimme in der Eigentümerversammlung. Regelt die Gemeinschaftsordnung, "dass ein Wohnungseigentümer, der mehrere Wohnungen besitzt, für jede Wohnung eine Stimme hat", wird damit das Kopfprinzip abbedungen und durch das Objektprinzip ersetzt.

Fernabsatzverträge: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse ist zulässig

Für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft reicht die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten aus. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.

Zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache einer Grundbuchsache

Hat sich in einer Grundbuchsache die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist die Rechtsbeschwerde jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat. An einer solchen isoliert anfechtbaren Kostenentscheidung fehlt es, wenn die Kostenlast ohne eine richterliche Entscheidung aus dem Gesetz folgt.

Falsche Diagnose beim Pferdekauf: Käufer darf zunächst den Tierarzt in Anspruch nehmen

Haftet der wegen eines Fehlers bei der Ankaufsuntersuchung eines Pferdes zum Schadensersatz verpflichtete Tierarzt neben dem Verkäufer als Gesamtschuldner, ist der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Schadensminderung zunächst seine Ansprüche gegen den Verkäufer gerichtlich geltend zu machen. Dem Gläubiger steht es frei, welchen Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt, solange er nicht jede Rücksichtnahme vermissen lässt.

Zur Verkehrssicherungspflicht auf Bahnsteigen

Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast - auch hinsichtlich Zu- und Abgang am Bahnsteig - keinen Schaden erleidet. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - oder eingeschalteter Dritter - in gleichem ...

Einräumung und Bestimmung von Sondernutzungsrechten für vermeintliche Erwerber sind zulässig

Teilende Eigentümer können sich in der Teilungserklärung ermächtigen lassen, bei Verkauf der Wohnungseigentumseinheiten dem jeweiligen Erwerber das Sondernutzungsrecht an bestimmten Flächen einzuräumen und dessen Inhalt näher zu bestimmen. Als Ausdruck der Privatautonomie kann die Befugnis zur Konkretisierung oder Änderung der positiven Komponente eines Sondernutzungsrechts durch eine Ermächtigung in der Teilungserklärung erteilt werden.

WEG: Kopfprinzip kann auch weiterhin durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder Wertprinzips abbedungen sein

Der BGH hat nun entschieden, dass es auch nach dem WEG in der ab dem 1.7.2007 geltenden Fassung keine unzulässige Beschränkung der Bestellung oder Abberufung des Verwalters darstellt, wenn das Kopfprinzip durch Vereinbarung zugunsten des Objekt- oder des Wertprinzips abbedungen wurde. Die für eine Unabdingbarkeit des Kopfprinzips angeführten Argumente überzeugen nicht.

Falschparken auf Privatgelände kann mehr als nur die Abschleppkosten kosten

Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück geparkten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens. Vielmehr sind auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen erstattungsfähig, wie etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und ...

Schadensersatz: Keine Frist zur Nacherfüllung nach einer - größere Schäden als erforderlich hervorrufenden - Beseitigung eines Wasserschadens

Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Besteller ...

News Wirtschaftsrecht (Otto Schmidt Verlag)

Nach drohender Zahlungsunfähigkeit einer GmbH entrichtete Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers anfechtbar

Entrichtet eine GmbH nach drohender Zahlungsunfähigkeit die Prämien für eine Direktversicherung ihres Geschäftsführers weiter, auf welche dieser nach seinem Anstellungsvertrag Anspruch hat, so benachteiligt dies im Regelfall trotz der als Gegenleistung erhaltenen Dienste die Gläubiger der Gesellschaft. Diese Zahlungen können bei entsprechendem Vorsatz gegenüber dem Geschäftsführer angefochten werden.

Zur Anreizregulierung der Energienetze

Die Neufassung des § 9 ARegV ist wirksam und (auch rückwirkend) auf die gesamte erste Regulierungsperiode nach der Anreizregulierungsverordnung anzuwenden. Auf Grund der Gesetzesänderung in § 21a Abs. 4 S. 7, Abs. 6 S.2 Nr. 5 EnWG liegt nun eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hierfür vor; nach § 9 Abs. 2 ARegV ist danach in der ersten Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von jährlich 1,25 Prozent bei der Bestimmung ...

Zum Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann. Die Bezeichnung "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse, ...

Samsungs Tablet-PC-Modelle Galaxy Tab 10.1 und 8.9 dürfen in Deutschland nicht verkauft werden

Die Firma Samsung darf weder den Tablet-PC "Galaxy Tab 10.1" noch das Modell "Galaxy Tab 8.9" in Deutschland vertreiben, da Samsung das herausragende Ansehen und den Prestigewert von Apples "iPads" unlauter ausnutzt. Das von der Firma Apple angestrebte europaweite Verbot lehnte das OLG Düsseldorf dagegen ab.

Zum Erlass eines zweiten Vorlagebeschlusses mit identischem Feststellungsziel in demselben Musterverfahren

Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das OLG besteht nicht, wenn das Prozessgericht i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 KapMuG in demselben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vorlagebeschlusses entgegen.

Zur Pflicht einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 59 Abs. 1 GWB

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trinkwasser auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungszwangs und einer Gebührensatzung liefert, ist i.S.d. § 59 Abs. 1 GWB Unternehmen. Nach dieser Vorschrift ist sie zur Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.

Zum Beginn des Haftungszeitraums gem. § 425 Abs. 1 HGB bei Beschädigung von Frachtgut während der Lagerung durch den Frachtführer

Für den Beginn des Haftungszeitraums gem. § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen sind beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität, so beginnt die Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB bereits mit der vom ...

"VIAGUARA" kann nicht als Gemeinschaftsmarke für Getränke eingetragen werden

Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke kann die Eintragung einer Marke (hier: VIAGUARA) aus bestimmten, ausdrücklich aufgeführten Gründen abgelehnt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie mit einer älteren Marke (hier: VIAGRA) identisch oder dieser ähnlich sind oder - falls die ältere Marke in der Gemeinschaft bekannt ist - die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser älteren bekannten ...

EU-Kommission legt Vorschlag für umfassende Reform des Datenschutzrechts vor

Die EU-Kommission hat am 25.1.2012 eine umfassende Reform der aus dem Jahr 1995 stammenden EU-Datenschutzvorschriften vorgeschlagen. Ziel der Reform ist es, die Online-Rechte des Einzelnen auf Wahrung der Privatsphäre zu stärken und dabei gleichzeitig die digitale Wirtschaft Europas - u.a. durch einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Unternehmen - anzukurbeln.

EU-Kommission: Deutsche Post soll bis zu 1. Mrd. € ungerechtfertigte staatliche Beihilfen zurückzahlen

Die EU-Kommission hat die Prüfung einer Reihe von Maßnahmen Deutschlands zugunsten der Deutschen Post abgeschlossen. Dabei hat sie festgestellt, dass die gewährte Unterstützung nur teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; ungerechtfertigte staatliche Beihilfen von bis zu 1 Mrd. € soll die Deutsche Post dagegen zurückzahlen.

BMJ legt Gesetzentwurf für zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform vor

Nach dem bereits verabschiedeten Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), das in seinen wesentlichen Teilen am 1.3.2012 in Kraft treten wird, hat das BMJ mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen im Rahmen eines dreistufigen Reformplans seine Vorschläge für die zweite Stufe der Reform vorgelegt.

Ansprüche auf Erfindervergütung gehen durch wirtschaftlich bedeutsame Beiträge Dritter nicht verloren

Ansprüche auf Erfindervergütung kommen auch dann in Betracht, wenn bei Verwertung des auf eine gemeldete Diensterfindung beruhenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das durch eine weitere Person hinzugefügt wurde und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war. Die Bewertung der Einzelbeiträge erfolgt dabei nicht unter wirtschaftlichen, sondern unter technischen Gesichtspunkten.

BaFin nimmt an Internet-Untersuchung zu Verbraucherkrediten teil

Die Internet-Seiten und Online-Kreditangebote von Anbietern in Deutschland entsprechen in vielen Fällen nicht den rechtlichen Vorgaben zur Werbung für Verbraucherkredite und zur Information. Das ist das Ergebnis einer von der EU-Kommission koordinierten Internet-Untersuchung zum Verbraucherschutz ("Sweep") in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR, an der die BaFin im Herbst 2011 erstmals teilgenommen hat.

Vom Schuldner begangene Insolvenzstraftaten müssen nur bei Unternehmensfortführung im Insolvenzplan aufgenommen werden

Werden in den darstellenden Teil des Insolvenzplans die vom Schuldner begangenen Insolvenzstraftaten (§§ 283 bis 283c StGB) nicht aufgenommen, ist die Bestätigung des Plans nur zu versagen, wenn der Plan auf eine Unternehmensfortführung abzielt. Ist nach dem Plan keine Unternehmensfortführung vorgesehen, kommt der Angabe dagegen in der Regel keine tragende Bedeutung zu.

Langjährige Vertragsbindungen mit Kükenmastbetrieben sind nicht zwangsläufig sittenwidrig

Die massenhafte Produktion, Aufzucht und Verwertung von Geflügel zum Zwecke der Nahrungsmittelherstellung findet in einem eng umgrenzten Markt statt. Eine langjährige Vertragsbindung eines Kükenmastbetriebs unter Bindung an konzerneigene Abnehmer ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn es die zweckentsprechende Aufrechterhaltung des Qualitätssicherungssystems es erfordert, das Unternehmen so weit wie möglich in die konzerneigene Produktionskette einzubeziehen.

News Arbeitsrecht (Otto Schmidt Verlag)

Auf Bohrplattformen beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen dem EU-Recht

Arbeitnehmer, die auf einer Bohrplattform beschäftigt sind, die sich im Meer auf dem an einen Mitgliedstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, unterliegen grds. dem EU-Recht. Dieses wird verletzt, wenn die Teilnahme am System der sozialen Sicherheit (hier: Pflichtversicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit) nicht nur von einer Tätigkeit in dem Mitgliedstaat abhängt, sondern auch davon, dass der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat.

Generelle Altersgrenze für Sachverständige verstößt gegen das AGG

Industrie- und Handelskammern (IHK) dürfen in ihren Satzungen keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Insbesondere wenn die Sachverständigentätigkeit nicht der öffentlichen Sicherheit dient, ist die mit der Altersgrenze verbundene Diskriminierung durch kein legitimes Ziel gerechtfertigt.

BAG-Jahresstatistik 2011: Höchste Eingangszahl seit Gründung des Gerichts

Im vergangenen Jahr sind beim Bundesarbeitsgericht insgesamt 3.421 Verfahren anhängig gemacht worden. Das ist die höchste Eingangszahl seit Gründung des Gerichts und bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um 38,4 % (+ 950 Rechtsstreitigkeiten). Dies geht aus dem am 31.1.2012 veröffentlichten Jahresbericht des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Arbeitnehmer dürfen im Bewerbungsverfahren nicht über ihre gesundheitliche Eignung für die Stelle täuschen

Täuscht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, so rechtfertigt dies die Anfechtung des Arbeitsvertrags und damit die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn ausdrücklich Beschäftigte für die Nacht- und Wechselschicht gesucht werden und der Arbeitnehmer im Einstellungsverfahren verschweigt, ...

Zeitarbeitsunternehmen können wegen Tarifunfähigkeit der CGZP zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen werden

Hat eine Zeitarbeitsfirma auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Leiharbeitnehmer die CGZP-Tarifverträge angewendet, so kann die Deutsche Rentenversicherung Bund - auch für die Vergangenheit - Beiträge auf der Grundlage der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem beim Entleiher üblichen Lohn nachfordern. Dieser Differenzbetrag darf auch geschätzt werden. Liegt allerdings für den fraglichen Zeitraum schon ein ...

SPD will Hürden für Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen senken

Die SPD-Fraktion hat die Bundesregierung aufgefordert, eine neue Rechtsgrundlage für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) von Tarifverträgen zu schaffen. Sie fordert insbesondere eine Ersetzung des 50-Prozent-Quorums gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG durch das Kriterium der "Repräsentativität". Zur Begründung verweist sie auf die stetig sinkende Tarifbindung in Deutschland, die aktuell in vielen Fällen einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung ...

BAG kippt endgültig tarifliche Altersgrenze für Piloten

Das BAG hat am 18.1.2012 den Klagen von drei Lufthansa-Piloten stattgegeben, die sich gegen die tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren gewandt hatten (Az.: 7 AZR 112/08). Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Dem Urteil war ein Vorabentscheidungsverfahren vorausgegangen, in dem der EuGH entschieden hatte, dass die tarifliche Altersgrenze eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Ebenfalls erfolgreich war die Klage einer Flugbegleiterin gegen eine tarifliche ...

Auch ständiger Vertretungsbedarf kann Befristung rechtfertigen - Aber Missbrauchskontrolle erforderlich

Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen Vertretungsbedarf gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Bedarf als wiederkehrend oder sogar ständig erweist. Der Einsatz dieser aufeinanderfolgenden befristeten Verträge kann jedoch ggf. unter Berücksichtigung ihrer Zahl und der Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträgen einer Missbrauchskontrolle unterzogen werden.

Versetzung von Beamten eines stillgelegten Post-Betriebs ist nicht mitbestimmungspflichtig

Werden Beamte eines stillgelegten Betriebs der Deutschen Post AG versetzt, so hat der Betriebsrat des stillgelegten Betriebs insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Die mit dem Mitbestimmungsrecht verfolgten kollektiven Interessen - z.B. an einer Vermeidung von Arbeitsverdichtung oder einer sachwidrigen Auswahl der zu versetzenden Beschäftigten - entfallen bei einer Betriebsstilllegung, weil damit zugleich die Betriebsgemeinschaft ihre Existenz verliert.

Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängen

Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub darf entgegen einer französischen Regelung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mindesten zehn Tage im Jahr tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Nach der Arbeitszeitrichtlinie steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub zu. Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über ordnungsgemäß krankgeschrieben war.

Mobbing: Schadenersatzanspruch gegen Kollegen setzt sozialinadäquates Verhalten voraus

Ein Arbeitnehmer kann einen Kollegen nur dann wegen Mobbings auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen, wenn die beanstandeten Handlungen die Grenzen sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen überschreiten. Im Arbeitsleben übliche Auseinandersetzungen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, erfüllen daher nicht die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs.

Anspruch auf Weihnachtsgeld kann vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden

Eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Anspruch auf Weihnachtsgeld ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grds. stand. Das gilt auch, wenn die Klausel nicht danach differenziert, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Der Eintritt der Bedingung gilt allerdings gem. § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt, wenn der Arbeitgeber diese treuwidrig ...

Dr. Gernot Brühler zum Vorsitzender Richter des Neunten Senats am Bundesarbeitsgericht ernannt

Der Bundespräsident hat den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts Dr. Gernot Brühler zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt. Brühler wird den Vorsitz des insbesondere für das Urlaubsrecht, die Altersteilzeit sowie die Teilzeitbeschäftigung zuständigen Neunten Senats übernehmen.

Verlängerte Anrufungsfrist: Arbeitsgerichte genügen mit der Wiedergabe von § 6 Satz 1 KSchG ihrer Hinweispflicht

Weist das Arbeitsgericht den gegen eine Kündigung klagenden Arbeitnehmer entsprechend dem Wortlaut von § 6 Satz 1 KSchG darauf hin, dass er sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann, so genügt es damit seiner Hinweispflicht aus § 6 Satz 2 KSchG. Erst im Berufungsverfahren vom Arbeitnehmer vorgebrachte ...

DDR-Eisenbahner haben keinen Anspruch auf Betriebsrente

Beschäftigte der ehemaligen Deutschen Reichsbahn, der Staatsbahn der DDR, haben gegen deren Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Das ergibt sich aus der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozialpflichtversicherung. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur insoweit gegen die gesetzliche Rentenversicherung richten, als dass sie an Regelungen aus der Zeit der DDR ...

News Steuerrecht

Kapitalabfindungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen stellen steuerpflichtige Einkünfte dar

Kapitalabfindungen aus berufständischen Versorgungseinrichtungen sind als "andere Einkünfte" i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3a) aa) EStG und somit als steuerpflichtige Einkünfte anzusehen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollten von diesem Tatbestandsmerkmal auch Teilkapitalisierungen erfasst sein, da diese anderenfalls nicht steuerbar wären.

Zur Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für den Begriff des verarbeitenden Gewerbes

Der Senat hält daran fest, dass sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG 2010 nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige richtet. Die Finanzgerichte haben die für die Zuordnung eines Betriebes zu einem Wirtschaftszweig erheblichen Tatsachen selbst festzustellen und zu würdigen; eine fehlerhafte Einordnung durch die Statistikämter dürfen sie nicht übernehmen.

BMF-Schreiben zur Änderung des § 3a Abs. 8 S. 1 UStG

Mit Schreiben vom 18.1.2012 (- IV D 3 - S 7117/11/10001  - DOK 2012/0037816) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Änderung des § 3a Abs. 8 S. 1 UStG durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz Stellung genommen. Es hat dementsprechend die Anpassung der Abschnitte 3a.4 und 3a.14 UStAE in einem Anwendungserlass bekannt gegeben.

BMF-Schreiben: Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG)

Mit Schreiben vom 24.1.2012 (- IV B 3 - S 2411/07/10016 DOK 2011/1032913 -) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) Stellung genommen. Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 3.4. 2007 (IV B 1 - S 2411/07/0002, BStBl I 2007, 446) und vom 21.6.2010 (IV B 5 - S 2411/07/10016: 005, BStBl I 2010, 596).

Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei Umschuldungen

Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf § 10 Abs. 2 S. 2a bis c EStG berufen, wenn die Valuta seines Umschuldungsdarlehens, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Bausparguthabens vorsieht. In diesem Fall kann die Einzahlung allenfalls als mittelbare Finanzierung ...

Vermietungsabsicht für Häuser in Ballungsgebieten kann in der Regel nur durch Maklerbeauftragung nachgewiesen werden

Es ist gerichtsbekannt, dass im Bereich von Ballungsgebieten eine erfolgreiche Vermittlung von Häusern überwiegend nur über eingeschaltete Makler möglich ist. Infolgedessen liegt es in diesen Fällen für den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen nahe einen solchen auch einzuschalten.

Zuteilung der Identifikationsnummer und der dazu erfolgten Datenspeicherung verfassungsgemäß

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Zur Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profi-Fußball

Vereine der Fußball-Bundesliga können Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provisionszahlungen an Spielervermittler ausweisen und können dieses entsprechend der ...

Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes Erststudium sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Umsätze aus Schwimm- und Aqua-Fitnesskursen privater Anbieter sind nicht steuerfrei

Die Umsätze aus Schwimm- und Aqua-Fitnesskursen eines privaten Anbieters unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG, wenn die Kurse nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen sind bzw. die Teilnahme an diesen Kursen für die Teilnehmer ärztlich verordnet ist. Ein Steuerpflichtiger erlangt die Eigenschaft als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht schon dadurch, dass er sich auf die Richtlinie beruft.

Zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei einem Hotelbetrieb mit Restaurant

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen (wie etwa von Kunden und Lieferanten oder ein Galaempfang zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen (hier: ein Hotelbetrieb mit Restaurant) der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997. Die insoweit in § 4 Abs. 5 S. 2 EStG 1997 eingeräumte Ausnahme betrifft nur Bewirtungen, die unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind.

Erhöhung der Vergnügungsteuer in Berlin verfassungsgemäß

Die Erhöhung der Vergnügungsteuer in Berlin von 11 auf 20 Prozent war verfassungsgemäß. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers entschieden und dabei insbes. eine Einschränkung des Rechts auf freie Berufsausübung verneint; der Betreiber könne die erhöhte Steuer i.Ü. auf die Spieler überwälzen.

Betrieb von Photovoltaikanlagen kann günstige gewerbesteuerliche Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen hindern

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Immobilie steht der günstigen gewerbesteuerliche Besteuerung von Wohnungsbauunternehmen (erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG) jedenfalls dann entgegen, wenn der produzierte Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Es handelt sich dabei um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit.

Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung ist als Wirtschaftsgut zu bilanzieren

Ein bilanzierender Gewerbetreibender, dem eine Eigentumswohnung gehört und der in eine Instandhaltungsrückstellung der Wohnungseigentümergemeinschaft zahlt, muss seine Beteiligung an der Rückstellung mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen aktivieren. Dabei ist Beteiligung an der Rückstellung mit den Anschaffungskosten anzusetzen, sofern nicht der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Arbeitszimmer bilden bei Hochschullehrern und Richtern auch nach neuem Recht nicht den beruflichen Mittelpunkt

Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer und Richter bildet das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können. Damit hat der BFH erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden.

News Unternehmensrecht und Gesellschaftsrecht

EU-Kommission untersagt geplanten Zusammenschluss von Deutscher Börse und NYSE Euronext

Die EU-Kommission hat den geplanten Zusammenschluss von Deutscher Börse und NYSE Euronext nach der EU-Fusionskontrollverordnung untersagt, da er im Bereich des weltweiten Börsenhandels mit europäischen Finanzderivaten zu einer monopolartigen Stellung geführt hätte. Zusammen kontrollieren die beiden Unternehmen über 90 Prozent des weltweiten Handels mit den genannten Derivaten.

Spruchverfahren: Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners können nicht dem Antragsteller auferlegt werden

Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen;  § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.

Zur Streitwertfestsetzung bei einer aktienrechtlichen Beschlussmängelklage

In die Ermessensentscheidung bei der Bemessung des Streitwerts für eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage von Kleinaktionären ist zunächst deren Interesse mit einzubeziehen, welches aber in der Regel nur maximal mit dem Kurswert ihrer Beteiligungen als Kleinaktionäre zu bemessen ist. Auf der Gegenseite ist das Interesse der beklagten Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse zu berücksichtigen.

Prospekthaftungsansprüche: Zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen. Es ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Belang, ob dieser Angriff begründet ist und ob die Berufungsbegründung weitere Rügen zu rechtlichen oder tatsächlichen ...

Zum Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Insolvenzverfahren

Prozesskostenhilfe ist dem Rechtsmittelführer nicht zu bewilligen, wenn die angefochtene Entscheidung formell keinen Bestand haben kann, das materielle Ergebnis sich nach einer Zurückverweisung jedoch voraussichtlich nicht ändern wird. Der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters ist im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln, wenn er im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden ist.

Bundeskabinett beschließt Aktienrechtsreform

Das Bundeskabinett hat am 20.12.2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung des AktG beschlossen. Die Reform sieht u.a. vor, in Not geratenen Kreditinstituten eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital zu erleichtern und die Möglichkeit von Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch zu schaffen.

Eurohypo AG muss Genussscheine der ehemaligen Rheinhyp unabhängig von Ertragslage jährlich bedienen und vollen Nennbetrag zurückzahlen

Die Eurohypo AG muss Genussscheine der ehemaligen Rheinhyp während des Bestehens eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unabhängig von ihrer tatsächlichen Ertragslage jährlich bedienen und bei Fälligkeit zum vollen Nennbetrag zurückzahlen. Grund hierfür ist eine positive Gewinnprognose bei Abschluss des Unternehmensvertrages.

Zum Streit der Gesellschafter der Gaffel-Brauerei über Einsichtsrechte in Gesellschaftsunterlagen

Der nicht geschäftsführende Mitgesellschafter der Privatbrauerei Gaffel Becker & Co. oHG Johannes Becker hat gegenüber seinem Bruder Heinrich Becker und seinem Neffen einen Anspruch auf grundsätzlich uneingeschränkte Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft. Sollten sich allerdings zukünftig Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er die konkreten Informationen zu gesellschaftswidrigen Zwecken verwenden will, kann die Gegenseite dies als ...

Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen Differenzhaftungsanspruch bei einer Sachkapitalerhöhung

Eine AG kann mit ihrem Aktionär über den Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (sog. Differenzhaftungsanspruch) einen Vergleich schließen, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht. Eine in dem Vergleich vereinbarte anderweitige ...

Zur Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist zu berücksichtigen, dass die am Gesellschaftsvertrag beteiligten Personen eine vernünftige Regelung bezweckt haben. Es ist insoweit im Zweifel davon auszugehen, dass sie eine auf Dauer wirksame und die Gesellschafter gleichbehandelnde Berechnung der Abfindung gewollt haben.

Zum Nachlass des Suhrkamp-Verlegers Siegfried Unseld

Sind einer Unterbeteiligten Mitwirkungsrechte in einer zwischen ihr und der Hauptbeteiligten begründeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts eingeräumt, so ist die Schenkung der Unterbeteiligung als bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen anzusehen. Somit sind die der Siegfried Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld ...

Treugeber kann im Innenverhältnis bereits die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters besitzen

Bei Publikumsgesellschaften kommt es häufig vor, dass die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. In solchen Fällen hat der Treugeber im Innenverhältnis allerdings bereits die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters.

Zur Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich eines von der GmbH erteilten Umsatzsteuermandats

Der Geschäftsführer kann als Dritter in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats einbezogen sein, welches die GmbH erteilt hat. Nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen können die steuerlichen Berater der GmbH deshalb verpflichtet sein, deren Geschäftsführern ihren Schaden aus einer steuerlichen Inhaftungnahme zu ersetzen.

Zu den Voraussetzungen der Kreditunwürdigkeit einer Gesellschaft i.S.d. Regeln über den Eigenkapitalersatz

Kreditunwürdig i.S.d. Regeln über den Eigenkapitalersatz kann eine Gesellschaft nur dann sein, wenn sie tatsächlich einen Kredit benötigt. Ein Kreditbedarf, der nur aufgrund zu gering kalkulierter Abschlagszahlungen des Gesellschafters oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens entstanden ist und der nachträglich bei richtiger Betrachtungsweise entfällt, reicht dafür nicht aus.

Registergerichte dürfen Gesellschafterlisten mit lediglich angekündigten Veränderungen zurückweisen

Ein Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Es steht nicht im Belieben der Beteiligten, den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen.

Neue Entscheidungen des BVerwG

BVerwG 8 B 1.12 - Beschluss

BVerwG 9 B 2.12 - Beschluss

BVerwG 4 BN 29.11 - Beschluss

BVerwG 4 B 1.12 - Beschluss

BVerwG 9 B 56.11 - Beschluss

Klagebegehren; Rechtsschutzbegehren; Klageantrag; Klagebegründung; Klagevorbringen; Rechtsanwalt; Anwaltszwang; anwaltliche Vertretung.;

BVerwG 9 B 55.11 - Beschluss

Beschwerdefrist; Versäumung; Verschulden; Wiedereinsetzung; Organisationsmangel; Fristenkontrolle.;

BVerwG 7 C 20.11 - Beschluss

BVerwG 2 B 74.11 - Beschluss

BVerwG 8 B 72.11 - Beschluss

BVerwG 4 C 12.10 - Urteil

Wiederaufbau eines abgebrannten Putenmaststalles; kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung; immissionsschutzrechtliches Verfahren; Austausch- und Ersetzungsgenehmigung; immissionsschutzrechtliche Freigabe; baurechtliche Genehmigungspflicht; schädliche Umwelteinwirkungen; Geruchsimmissionen; Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe.;

BVerwG 3 C 40.10 - Urteil

Maut; Autobahnmaut; Mautflucht; Mautausweichverkehr; Lkw; Lastkraftwagen; schwere Nutzfahrzeuge; Durchgangsverkehr; Durchfahrverbot; Durchfahrtverbot; Verkehrsbeschränkung; Geschwindigkeitsbeschränkung; erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse; Erheblichkeitsschwelle; Verkehrslärm; Lärm; Lärmbelastung; Lärmpegel; Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm; Zusatzbelastung; Anwohner; dB(A), Dezibel; Verhältnismäßigkeit; Angemessenheit; Ermessensausübung; Nachschieben von ...

BVerwG 8 C 24.10 - Urteil

Dauerverwaltungsakt; Auskunftspflicht; Vorlagepflicht; Geschäftsunterlagen; Geschäfte; unerlaubt; Rechtsanwalt; Unternehmen; Beschränkung; Ausschluss; Vorrang; Verschwiegenheit; Verschwiegenheitspflicht; anwaltliche Tätigkeit; Regelung; spezifische; Ermessen; geeignet; erforderlich; verhältnismäßig.;

BVerwG 2 B 34.11 - Beschluss

Landesdisziplinarangelegenheiten; Gesetzgebungskompetenz; Übertragung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit; landesrechtliche Regelung des disziplinargerichtlichen Verfahrens; Eröffnung der Revisionsinstanz durch Landesgesetz.;

BVerwG 9 B 70.11 - Beschluss

BVerwG 4 BN 35.11 - Beschluss