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GWG-2008 Geringwertige Wirtschaftsgüter nach der Unternehmenssteuerreform 2008
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Einleitung
16.1.2008
Dieser Aufsatz beschreibt die neuen Regeln zu den "geringwertigen Wirtschaftsgütern" nach der Unternehmenssteuerreform 2008.
Es richtet sich an vorrangig an Schüler und Auszubildende im Bereich Steuern, in kaufmännischen Bereichen (Fach Buchführung) und an alle Lehrer und Dozenten, die Buchführung oder ähnliches unterrichten. Hilfreich ist der Aufsatz auch für alle, die in der Praxis Geschäftsfälle selbst verbuchen oder verbuchen müssen, gleichgültig ob sie Überschussrechner sind oder die "doppelte Buchführung" nutzen.
Obwohl die neuen Regelungen zu den GWG bereits seit 1.1.2008 in Kraft sind, finden Auszubildende oder Ausbilder wenig hilfreiche Informationen über die Details, so wie sie benötigt werden. Die zahlreichen Beschreibungen im Internet sind vage, ungenau, teilweise falsch (auch auf Seiten von Steuerberatern). Wichtige Zusammenhänge werden überhaupt nicht erklärt.
Für Lehrer, die in der Regel keine Steuerfachleute sind (Ausnahmen sind Steuerberater, die nebenberuflich im Bereich der Erwachsenenbildung unterrichten), stellt sich zusätzlich das Problem, wie das Thema schnell und verständlich dargestellt werden könnte.
In diesem Aufsatz gehe ich davon aus, dass Vorkenntnisse über GWG vorhanden sind, so dass ich den Schwerpunkt auf die Neuregelungen legen kann.
Die Unternehmenssteuerreform 2008
Die Regeln wurden durch die Unternehmenssteuerreform 2008 stark geändert. Die Änderungen traten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Original-Gesetzestext ist schwer im Internet zu finden. Die beste Anlaufstelle ist die Webseite www.bundesgesetzblatt.de, wo Nichtabonnenten eine Nur-Lese-Version in PDF-Format aufrufen können. Eine Fundstelle wäre die Seite http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s1912.pdf. Diese enthält den im "Bundesgesetzblattes BGBl Teil I Nr. 40 vom 17. August 2007" enthaltenen Abschnitt über das Unternehmenssteuerreformgesetz, beschlossen im August 2007, in Kraft tretend am 1.1.2008.
Dieses Reformgesetz ist aber wenig hilfreich; es enthält nur die Änderungen im Gesetzestext, ohne die Zusammenhänge zu erklären. Außerdem ist es ein Artikel-Gesetz, das nicht den kompletten Wortlaut der geänderten Gesetze, sondern nur die Änderungen an einzelnen Gesetzesstellen anweist. Das liest sich dann etwa so (hier aus dem ersten Abschnitt über die Änderungen am EStG):
§ 6 (des EStG, Anm. des Verfassers) wird wie folgt geändert
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) in Buchsatabe a werden nach dem Wort "ist" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden der Satz 1 abschließnde Punkt durch ein Komma ersetzt sowie anschließend das Wort "oder" und folgender buchstabe c angefügt:
"c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Abs. 2 ist"
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
....
Deshalb ist, wie üblich, Literatur notwendig, die die neue Regelung im Gesamtzusammenhang aufbereitet und erklärt. Mit dem Text des Reformgesetzes alleine können Sie nicht arbeiten.
Zeitliche Anwendung:
§ 6 Abs. 2 und 2a EStG sind erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 17 EStG). Auf das Wirtschaftsjahr des Unternehmens kommt es also auch hier nicht an.
Das EStG in seiner neuen Fassung
Die Unterscheidung zu der vorangegangenen FAssung drückt die FAchliteratur mit dem Zusatz n.F. (neue Fassung) aus, die alte Version durch den Zusatz a.F. (alte Fassung). Die für die GWG einschlägige Vorschrift ist in § 6 Abs. 2 und 2a enthalten. § 6 EStG enthält das gesamte Abschreibungssystem und damit auch die Regelungen über die (in der Praxis so genannten) GWGs.
Auszug aus EStG § 6 n. F.
2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.
(2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.
Die Änderungen im Überblick
Geändert hat sich, grob geschildert:
- Der Grenzwert von bisher 410 Euro wurde auf 150 Euro abgesenkt; alles bis einschließlich 150 Euro ist GWG
- Die darüber liegenden Werte werden bis zu 1.000 Euro gesondert behandelt und im Poolverfahren auf pauschal 5 Jahre abgeschrieben
- Alle anderen Werte über 1000 Euro werden wie üblich behandelt
- Es besteht kein Wahlrecht mehr, ob man GWG normal abschreibt oder im Anschaffungsjahr voll abschreibt (bisher oft übersehen). GWG (bis einschl. 150 Euro) müssen immer voll abgeschrieben werden.
- Die Pflicht zur gesonderten Erfassung von GWGs fällt weg
Die Änderung bezieht sich nur auf die Abschreibung bei den
Die Änderung bezieht sich nicht auf Abschreibungen im Rahmen der sonstigen vier Einkunftsarten.
Bisheriges Recht
Bewegliche abnutzbare Güter des Anlagevermögens im Wert bis einschließlich 410 Euro bezeichnete man als GWG. Sie hatten einen steuerrechtlichen Sonderstatus.
Sie konnten im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Dies war von jeher ein Wahlrecht; der Steuerpflichtige konnte auch die normale Abschreibung wählen und die Kosten entsprechend den AfA-Tabellen auf die Jahreder Nutzungsdauer verteilen.
Es musste eine gesonderte Aufzeichnung über diese Gegenstände geben. Daher wurde innerhalb der Buchführung ein eigenes Konto "GWG" geführt, da damit auch gleich die Aufzeichnungspflicht mit erledigt wurde. Auf dieses Konto wurden alle GWG verbucht, statt sie in die entsprechenden Konten des Anlagevermögens (Maschinen, Fuhrpark, BGA) zu buchen.
Bei Anschaffungen bis zu 60 Euro war das der Finanzverwaltung zu viel Aufwand. Die ESt-Richtlinien (nicht das Gesetz!) sah deshalb vor, dass hier die Aufzeichnungspflicht entfällt, was wiederum dazu führte, dass man im Rahmen der Buchführung diese Güter wieder gesondert behandelte. Statt sie auf GWG zu buchen, was natürlich auch möglich war, konnte man sie auch direkt abschreiben oder auf ein Aufwandskonto verbuchen. Gesetzlich handelte es sich aber um ganz normale GWG wie alle anderen Güter bis einschließlich 410 Euro. Das Gesetz selbst kennt diese Grenze nicht.
Es galt also:
im Gesetz:
- 0 bis 410 Euro: GWG; konnte voll abschgeschrieben werden.
- ab 410,01 Euro: normale Abschreibung
in der Buchhaltung bzw. in der Praxis:
- 0 bis 60 Euro: Sofort abschreibbare GWG, die man nicht auf das Konto "GWG" buchen musste,
- 60,01 Euro bis 410 Euro: GWG, das man auf das Konto "GWG" oder eines von mehreren GWGs buchte.
- ab 410,01 Euro: normale Abschreibung, keine GWG
Diese Regelung gilt nach wie vor für die nichtselbständigen Einkunftsarten
Tipp für Lehrer und Autoren
Beispiel:
Güter, deren Anschaffungswert 410 Euro "nicht übersteigen"
So die üblichen Gesetzesformulierungen, verwirrend und schwer merkfähig. BessereFormulierungen wären:
- Güter im Wert "bis einschließlich" 410 Euro
- oder, wenn man den Bereich darüber nennen will: Güter im Wert ab 410,01 Euro.
Nicht korrekt, da unlogisch:
ab 410 Euro: nächste Stufe
Einzelheiten zur Neuregelung
1. Grenzwerte
- Bei einem Wert bis einschließlich 150 Euro müssen die Güter als "GWG" voll abgeschrieben werden.
- Bei einem Wert von 150,01 Euro bis einschließlich 1.000 Euro werden die Güter im Wege eines "Pool-Verfahrnes" auf 5 Jahre abgeschrieben
- Bei einem Wert ab 1.000,01 Euro werden sie völlig normal abgeschrieben.
Hier beginnen bereits die Probleme für Leser, Autoren und Dozenten. Denn ob Güter im Wert von 150,01 bis 1.000 Euro noch GWG genannt werden können bzw. sollen, ist unklar und gesetzlich nicht festgelegt. Entsprechend verwirrt ist man, wenn es heißt
"Die GWG-Grenze ist von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt worden" und im Verlaufe des Textes heißt es "GWG im Wert von 410 bis 1000 Euro ..."
Die Sprachverwirrung finden sich auch in zahlreichen IHK-Veröffentlichungen und sogar in Wikipedia. Dort wird eingangs klar definiert, dass GWGs Güter im Nettoanschaffungswert bis 150 Euro sind (Stand Mitte Januar 2008). In einem späteren Abschnitt heißt es: "Geringwertige Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind ..."
MAn kann nicht von einer Absenkung der GWG-Grenze auf 150 Euro und gleichzeitig von GWG zwischen 150 und 1000 Euro sprechen, da dies die Leser oder Lernenden verwirrt. .Dies ist nicht weiter schlimm, sofern man sich darüber klar geworden ist. Die Praxis wird sich aber besinnen müssen, dass sie den Begriff neu definiert oder sich in anderer Weise klarer ausdrückt.
Das Gesetz schreibt hier nichts vor. Man könnte also künftig von zwei GWG-Arten oder GWG-Stufen sprechen.
2. Aufzeichnungspflicht
Die Aufzeichnungspflicht für GWGs entfällt (Aufhebung von § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG). Die lästige 60,00 Euro-Grenze ist hinfällig, ebenso der zugehörige Abschnitt der ESt-Richtlinien. Alle GWG bis einschließlich 150 Euro können einheitlich verbucht werden, gleichgültig ob auf ein Zwischenkonto GWG, oder über Direktabschreibung.
3. Wahlrecht
Die GWGs müssen künftig voll abgeschrieben werden. Es gibt kein Wahlrecht mehr (§ 6 Abs. 2 EStG neue Fassung)
Das bisherige Wahlrecht gibt es nicht mehr. Für die GWG bis 150 EUR ist die Sofortabschreibung nun zwingend vorgeschrieben wird ("ist" statt "können" in § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
4. Sammelposten für GWG von mehr als 150 Euro bis 1000 Euro (§ 2a EStG neue Fassung)
Das neue Poolverfahren: Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten von 150,01 Euro bis einschl. 1.000 müssen in einen wirtschaftsjahresbezogenen Sammelposten (die Praxis nennt es "Pool") eingestellt werden. Dieser SAmmelposten ist über 5 Jahre abzuschreiben.
Ew ist dabei unwichtig, ober der Gegenstand eine kürzere oder längere Nutzungsdauer hat. Ein Gerät, das nach 3 Jahren wertlos ist, aber in diesem Pool ist, wird damit faktisch auf 5 Jahre abgeschrieben.
Was kürzere Nutzungsdauer betrifft, drückt es das Gesetz so aus: "Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.".
Die Poolabschreibung
Jeder Pool wird wie ein einzelnes Wirtschaftsgut behandelt und über einen Zeitraum von 5 Jahren linear abgeschreiben, unabhängig von Veräußerungen, Entnahmen oder vorzeitigen Wertminderungen.
AfA-Satz
Man kann auch von einem AfA-Satz von 20% sprechen.
Kein Wahlrecht
Auch die Poolabschreibung ist zwingend. Dies drückt der Gesetzgeber, entsprechend üblicher Gesetzessprache, durch die Worte "ist zu ..." aus. Es besteht also ein "Zwang zur Gruppenbewertung"
Zeitanteilige Abschreibung fällt weg
Der Sammelposten hat den Vorteil, dass auch im Erstjahr keine zeitanteilige Berechnung der AfA erfolgen muss. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt wird für die im Sammelposten enthaltenen Wirtschaftsgüter damit auch im Erstjahr immer eine AfA von einem Fünftel der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten gewährt.
Handelsrechtliche Akzeptanz:
Einige Zeit war fraglich, ob die Poolabschreibung den handelsrechtlichen Anforderungen, Vermögensgegenstände vollständig auszuweisen (§ 246 Abs. 1 HGB), entspricht.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mittlerweile für den handelsrechtlichen Ansatz grünes Licht gegeben: Der steuerliche Poolwert wird auch handelsrechtlich anerkannt, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist. Die Verlautbarung des IDW ist ist z.B. hier abrufbar.
Computer und Abschreibung
Nachtrag für die GWG-Rechtslage ab dem 1.1.2010
Die hier geschilderte GWG-Regelung gilt auch über den 31.12.2009 hinaus, wird aber durch eine weitere Möglichkeit ergänzt:
Ab 01.01.2010 besteht ein Wahlrecht je Wirtschaftsjahr für geringwertige Wirtschaftsgüter. Danach können Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG mit Anschaffungskosten bis 410 € netto im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
Wenn die Anschaffungskosten unter 150 € liegen, kann das Wirtschaftsgut sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Die Pflicht zur Aufzeichnung in ein entsprechendes Verzeichnis für Wirtschaftsgüter von 150,01 € bis 410 € wurde dabei wieder eingeführt.
Alternativ kann weiterhin die Regelung zum Sammelposten nach § 6 Abs. 2 a EStG angewendet werden. Wichtig ist es dabei zu beachten, dass pro Wirtschaftsjahr für jedes neuangeschaffte Wirtschaftsgut, die gleiche Regel anzuwenden ist. Das heißt, wenn Sie für ein Wirtschaftsgut die 410 € Regel anwenden, müssen Sie diese für alle weiteren Wirtschaftsgüter in diesem Geschäftsjahr anwenden. Ein Wechsel innerhalb des Jahres zum Sammelposten wäre dann nicht möglich.
Überschusseinkunftsarten
Keine Änderung der Gesetzeslage liegt jedoch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, nicht selbstständiger Arbeit und den sonstigen Einkünften vor. Bei diesen Überschusseinkünften wird weiterhin eine Grenze von 410 € angesetzt.
(Nachtrag verfasst am 7.1.2010)