Oh mann, wie ich das Tag für Tag mehr hasse: diese Betrügereien, mit denen unwissende Bürger permanent bombardiert werden. Und die machen das immer schlauer, immer wieder mit neuen Varianten, so dass auch ein skeptischer Mensch verunsichert wrd.

 

Derzet aktuell:

  • Betrügerische "Hotelreservierungen" (booking confirmation) per email, geschickt gemacht
  • Angebliche Spiellgewinne, die bei Kaffeefahrten eröffnet werden
  • Angedrohte Kosten, wenn man ein Kaffeefahrt-Angebot nicht annimmt

 

Zu den angeblichen Hotelreservierungen (booking confirmation)

Hierzu erscheint in den nächsten Tagen ein Artikel im User-Archiv-Blog (blog.user-archiv.de); der Artikel wird derzeit von einer Helferin erstellt. Bitte haben Sie etwas Geduld.

 

 

Zu der Kaffeefahrt-Masche:

Hier gebe ich einfach die Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW wieder:

Die angeblichen Finanzdienstleister Konrad Herzog & Partner teilen Ihnen mit, dass Sie gewonnen haben. Das Geld gibt's bei einem Busausflug – die alte Masche. Doch etwas ist neu: Wenn Sie nicht teilnehmen, sollen Sie zahlen.

nd das geht so: Antworten Verbraucher nicht auf ein erstes Einladungsschreiben, bekommen sie üblicherweise weitere Post. Konrad Herzog & Partner weisen noch einmal deutlich auf die Gewinnauszahlung von 951,72 Euro und auf die damit verbundene Einhaltung einer Anmeldefrist hin.

Dubioser Brief

In einem aktuellen Schreiben, welches uns vorliegt, erinnert Konrad Herzog daran, dass eine Rückmeldung bislang nicht erfolgt sei. Zudem erscheine es aus seiner Sicht sehr ungewöhnlich, auf den Gewinn verzichten zu wollen. Herr Herzog teilt zusätzlich mit, er habe kurz entschlossen Plätze für den Adressaten reserviert. Dreist ist dann das Ende des Briefes: Bei Nichtantritt der Fahrt sei er berechtigt, die Planungskosten in Höhe von 25,00 Euro pro Person in Rechnung zu stellen. Die seien aus seinen Bemühungen entstanden, den Gewinn zu realisieren.

Unser Rat

Zahlen Sie auf gar keinen Fall die 25,00 Euro pro Person und fahren Sie nicht mit! Es bestehen keine Vertragsbeziehungen zwischen dem Anbieter und Ihnen. Sie sind nicht verpflichtet, sich zurückzumelden. Es handelt sich um einen dreisten Abzock-Versuch. Sie müssen auf keine Einladung reagieren, wenn Sie nicht mitfahren möchten.
An folgenden Merkmalen erkennen Sie unseriöse Kaffeefahrten:

  • Persönlich adressierte Gewinnmitteilung verschickt als Infopost.

  • Absender versteckt sich hinter einer Postfachadresse oder einer Auslandsadresse, Telefonnummer oder Internetadresse.

  • Ankündigungen von wertvollen Preisen und attraktiven Geschenken entpuppen sich häufig als Produkte von minderer Qualität und sind nutzlos.

  • Einladung zu einer Ausflugsfahrt mit Gewinnübergabe an einem unbekannten Ort sowie kostenlose Abholung per Bus.

  •  

Warnen Sie bitte auch Ihre Verwandten und Bekannten, vor allem ältere Menschen, dass sie auf soclhe Angebote nicht hereinfallen sollen. Die Anschreiben sind so dreist und geschickt gemacht, dass sich viele nicht vorstellen können, dass Betrug dahinter steckt. Sagen Sie auch nicht "wer so blöd ist, ist selber schuld". Denn in zwanzig Jahren Anwaltstätigkeit habe ich erlebt, dass dies die falsche Einstellung ist. Machen Sie sich und anderen immer wieder deutlich: Finger weg von Gewinnmitteilungen und  Kaffeefahrten, ebenso vor Nachrichten wie "Sie sind der 1000. Besucher" oder "Sie sind ausgewählt worden…". Sagen Sie nie "ich habe mir das angesehen, was kann schon passieren, wenn ich mir das ansehe". Denn darauf bauen Betrüger und lassen Sie doch reinrasseln. Trocknen Sie den Sumpf aus, indem Sie einfach nicht darauf reagieren. 

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Der Werwolf und der Vollmond

Allgemein Kommentare deaktiviert
Jan 312012

Vollmond über dem Regensburger Dom. Ich war unterwegs, um weitere Experimente mit Langzeitbelichtung und Nachtaufnahmen zu machen. Ich kann euch sagen: es war ganz schön schwer für mich, mit Pfoten und Krallen die Canon zu bedienen.

 

Dabei fällt mir ein Gedicht von Morgenstern ein, und da ich schon lange nichts mehr zum Thema Literatur eingestellt habe, hier der Text

Der Werwolf. Von Christian Morgenstern

Ein Werwolf eines Nachts entwich
von Weib und Kind, und sich begab
an eines Dorfschullehrers Grab
und bat ihn: Bitte, beuge mich!

Der Dorfschulmeister stieg hinauf
auf seines Blechschilds Messingknauf
und sprach zum Wolf, der seine Pfoten
geduldig kreuzte vor dem Toten:

"Der Werwolf", – sprach der gute Mann,
"des Weswolfs"- Genitiv sodann,
"dem Wemwolf" – Dativ, wie man's nennt,
"den Wenwolf" – damit hat's ein End.'

Dem Werwolf schmeichelten die Fälle,
er rollte seine Augenbälle.
Indessen, bat er, füge doch
zur Einzahl auch die Mehrzahl noch!

Der Dorfschulmeister aber mußte
gestehn, daß er von ihr nichts wußte.
Zwar Wölfe gäb's in großer Schar,
doch "Wer" gäb's nur im Singular.

Der Wolf erhob sich tränenblind –
er hatte ja doch Weib und Kind!!
Doch da er kein Gelehrter eben,
so schied er dankend und ergeben.

Figur am Regensburger Dom

(Der Text ist gemeinfrei, die Bilder nicht)

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Vor allem im Raum der Steuerberaterkammer Nürnberg warten Steuerfachdozenten und   Steuerfach-AzuBis fieberhaft auf Informationen über den neuen Prüfungsstandard bei Abschlussprüfungen. Da die Steuerberaterkammer Nürnberg einem bundesweit agierenden Klausurenverbund beigetreten ist, tauchten viele Fragen auf. Vor allem: sind in Gesetzen noch Kommentierungen notwendig? Und für die Nürnberger: was ist mit den Paragraphen-Angaben bei Buchungssätzen im Rechnungswesen?

Das war nämlich eine Besonderhet der "Nürnberger": es reichte nicht, den Buchungssatz zu wissen, man musste auch die verwendeten Paragaphen nennen können. Das liest sich dann selbst bei einem läppischen Privatentnahmefall so:

Fall: Privatentnahme von Gegenständen

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

2100 Privatentnahme

 

 

4620 Entn. d. UN priv. Zwecke

 

 

 

 

3800 USt

 

§ 4 (1), § 6 (1) Nr. 4 EStG,  § 1 (1) Nr. 1, § 3 (1b) S 1 Nr.1, § 10 (4) Nr. 1,  § 13 (1) Nr. 1a UStG

Und selbst diese Darstellung ist verkürzt.

 

Aber was gilt nun künftig? Eine offizielle Information über die neuen Standards habe ich bis jetzt im Internet nicht gefunden. Aber intern wurden die Prüfer bei einem Meeting darüber informiert, was jetzt im einzelnen gilt. Und das ist sowohl für anstehenden Prüfungen als auch für die laufende Ausbildung wichtig. Gemäß meinen Informationen gilt künftig:

  • Künftig sind ALLE Gesetze, DVOs und Richtlinien zulässig (Verlage: Beck, Stollfuß, NWB)
     
  • Die Gesetze dürfen NICHT (MEHR) KOMMENTIERT werden. Also: keine Querverweise, nur Unterstreichungen, Markierungen, auch farbig, oder Reiter. Keine  Nummerierungen, Zahlen/Ziffern und wie gesagt keine Querverweise.
     
  • Bei Buchungssätzen sind KEINE PARAGRAPHEN (mehr) notwendig! Allerdings sollen  die Paragraphen im Unterricht weterhin verwendet werden (ob das nur für den im Bereich Nürnberg gilt, weiß ich nicht)
     
  • Der Schüler kann wählen zwischen SKR 03 und SKR 04. Die Kontenpläne liegen der Prüfung bei. Der Schüler legt sich zu Beginn der Prüfung fest: "Ich verwenden den Kontenrahmen SKR 04)
     
  • Künftig werden am ersten Prüfungstag die Fächer Rechnungswesen und Wiso geprüft und erst am zweiten Prüfungstag das Fach Steuerlehre.
     
  • Der Fachbrief entfällt in der Abschlussprüfung, soll aber noch im Unterricht behandelt werden.

Fragt sich jetzt nur, was wir Dozenten im Raum Nürnberg  mit unseren mühsam erarbeiten RW-Skripten machen. Denn die Angabe der Paragraphen ist eine Kunst – man muss anhand der Musterlösungen der letzten Jahre wissen, welche Paragraphen genannt werden sollen und in der Regel macht man sich eine eigene Liste von Buchungssätzen mit §§-Angaben.

Nun – umsonst ist es nicht. Man braucht sie künftig noch im Unterricht, man braucht sie aber indirekt auch bei der Prüfung. Denn bei Geschäften innerhalb der EU muss der Prüfling entscheiden, ob deutsche USt anfällt oder nicht, und dazu muss er die Fundstellen kennen.

Außerdem benötigt der Auszubildende das Wissen im Fach Umsatzsteuer.

Ich habe das Thema "Paragraphen und Buchungssätze"  mit Umschülern an der Erwachsenenbildungseinrichtung ECKERT erörtert und zu meiner Überraschung waren sich alle einig, dass sie auch in Zukunft das Arbeiten mit den Paragraphen für sinnvoll halten, und zwar aus verschiedenen Gründen.

Das Skurrile daran ist, dass auszubildende Steuerfachangestellte zu Beginn des zweiten Semesters regelmäßig darüber  jammern, dass sie künftig die Paragraphen mit dazu lernen müssen. Hier hat sich in den letzten Monaten einiges geändert.

Schlimm trifft es aber diejenigen, die demnächst in die Prüfung gehen, und die letzten Jahre mit Gesetzeskommentierungen gearbeitet haben. So waren die Querverweise  jedenfalls in unserem Raum erlaubt, und man verließ sich auch darauf. Diese Schüler müssen gewaltig nachholen. Es ist allerdings weniger schlimm, als es scheint. Abgesehen von dem Wirrwarr beim Ort derLeistung im UStG hat man im Laufe der Ausbildung die Verbindungen zwischen den Vorschriften bald "intus", und die Querverweise, die man zu Beginn noch als lebensnotwendig sah, eigentlich nicht mehr notwendig. Auch das war das Ergebnis einer Erörterung mit Schülern im zweiten und dritten Semester – wir sind dazu probeweise die Kommentierungen und den Lehrstoff durchgegangen.

Übrigens ist dies bei anderen Steuerfachausbildungen oder Studiengängen, bei denen Gesetze zu den Prüfungshilfsmittel gehören, schon lange üblich, dass diese nicht kommentiert werden dürfen. Bei Juristen allerdings war das in Bayern erlaubt, jedenfalls zu "meiner" Zeit vor 25 Jahren. Wer da in den Monaten vor der Staatsprüfung seinen über die Jahre hinweg persönlich kommentierten "Schönefelder" (Sammlung Deutscher Gesetze) oder andere Gesetzessammlungen verloren hat, weinte bitterlich. Viele hängten Zettel aus, wo sie hohen Finderlohn versprachen, selbst dann, wenn sie genau wussten, dass die Sammlung nicht "verlorengegangen" ist sondern gestohlen wurde und sie letztendlich dem Dieb die Sammlung wieder abkauften. Aber kommen wir zurück auf die Steuerfachausbildung.

Natürlich machen sich viele Auszubildende Sorgen, ob sich nicht die Schwerpunkte oder die Art der Fragestellung ändert. Schließlich orientierte man sich bisher an den Prüfungen der letzten Jahre der betreffenden Steuerkammer, um ein Gefühl dafür zu bekommen. Und jeder Dozent war stolz auf seine Sammlung herausgefilterter Prüfungsfragen zu einem Themengebiet, möglichst mit Kenntnis der misslungenen oder fehlerhaften Aufgabenformulierungen, mit denen man als Prüflilng ebenfalls klarkommen musste.

Aber viele Kammern haben die Prüfungen der letzten Jahre in das Internet gestellt und Schüler der o.g. Einrichtung haben diese in den letzten Tagen gesammelt und durchgesehen. Sie sind der Ansicht, dass die Fragen im Grunde alle ähnlich sind und keine großen Überraschungen erwartet werden. Dies entspricht auch meiner persönlichen Einschätzung, allerdings muss ich dazu sagen, dass es sich um sehr gute Schüler handelt. Vielleicht sehen das nicht alle so.

Wer nach Prüfungen sucht, findet sie im Internet jedenfalls bei folgenden Steuerberaterkammern: Westfalen, Schleswig Holstein, Sachsen-anhalt, Rheinland-Pfalz, Köln, Hessen, Düsseldorf, Berlin, Nürnberg. Ich weiß allerdings nicht, ob alle diese Kammern künftig dem bundesweiten Klausurenverbund angehören. Angeblich sollen sich einige Kammern nicht angeschlossen haben.

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Jan 242012

Seit dem BAG-Urteil  vom 17. August 2011 -(siehe , Az 5 AZR 406/10)  ist das Thema Überstunden und Mehrarbeit sehr aktuell.

Immer mehr Urteile werden zu dem Thema bkeannt.  Nicht nur, dass sich die Personalfachleute über darüber  Gedanken machen muss, auch in der Ausbildung wird das Thema wichtig. BWL-Studenten, WiWi-Stundenten und Jura-Studenten sollten sich meines Erachtens gründlich mit dem komplexen Bereich "Mehrarbeit und Überarbei"t auseinander setzen. Und es lohnt sich, denn das Thema ist nicht nur prüfungsrelevant, sondern auch in der Praxis wichtig.

Für die Arbeitnehmer ist es natürlich auch interessant, aber schwer vermittelbar. Arbeitnehmerklagen auf Zahlung von Überstunden gehen oft verloren, weil die Kläger nicht über die Beweisprobleme informiert sind. Umbekehrt verschenken viele Arbeitnehmer Überstundenvergütungen, weil sie sich an unwirksamen Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen gebunden fühlen.

Mit welchen Details müssen sich Lernende oder klagewillige Arbeitnehmer auseinandersetzen?

Zunächst muss der Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde belegen, für die er eine Vergütung haben möchte. Das können Excel-Erfassungen sein, Stempeluhren oder anderes. Ferner muss die Überstunde auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgen. Hierzu muss man wissen, dass eine duldende Kenntnis der Arbeitgeber von den Überstunden reichen kann. Dies hat die Rechtsprechung erarbeitet – es reiche das "Wissen und Wollen" des Arbeitgebers. Weiter ist die Frage zu klären, ob der Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung "erwarten kann", oder ob umgekehrt seine Überstunden bei gleichen Gehalt erwartet werden dürfen. Wenn der Vertrag nämlich keine ausdrückliche Regelung über Überstundenvergütung enthält, ist die entscheidende Rechtsgrundlage der § 612 BGB, wonach es darauf ankommt, ob bei Ausführung einer Arbeit im Auftrag eines anderen üblicherweise eine Vergütung zu erwarten ist. Der Paragraph spielt nicht nur bei Handwerkern oder Architekten eine Rolle, wenn sie Kostenvoranschläge oder Entwürfe machen und vergessen haben, die Vergütungsfrage zu regeln, sondern auch bei fest angestellten Arbeitnehmern.

Für den Studenten ist es wichtig, den § 612 BGB zu kennen, und hierzu gibt es Fallgruppen aus der Rechtsprechung. Grob vereinfacht: Bei höheren Diensten, z.B. die eines angestellten Rechtsanwalts, ist eine Überstundenvergütung nicht selbstverständlich, bei einer normalen Büroarbeit dagegen kann eine Vergütung erwartet werden.

Auch muss der Lernende die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überarbeit verstehen und die Rechtsprechung über die AGB-Kontrolle von Arbeitsvertragsklauseln kennen, bei denen es um die Abgeltung von solchen Merarbeiten oder Überstunden geht (siehe eingangs genanntes  BAG-Urteil)

Lesenswert ist ein neueres Urteil des LAG Berlin-Brandenburg, weniger wegen der Besonderheit dort, sondern weil es ein schöner Beispielfall ist. Das LAG erleichtert etwas die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Überstunden-Zahlungsklagen (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11). Dabei geht es dort speziell um die Frage, ob es reicht, wenn Vorgesetze (nicht der Arbeitgeber selbst) von den Überstunden wissen. Aber auch andere der oben angesprochenen Aspekte werden erörtert. Eine sehr schöne Aufbereitung des Urtels gibt es von RA Hensche auf seinem Info-Portal hensche.de

Weitere Links:

Hier der entscheidende Abschnitt aus dem Urteil des LAG Berlin vom 23. Dezember 2011 (Auszug aus Randnummer 13 ff der Urteilsgründe):


13

1.1 Die Klägerin hat gemäß § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung restlichen Gehalts in Höhe von 4.369,57 € brutto.

14

1.1.1 Es war davon auszugehen, dass sich die Klägerin unter Ausklammerung der Pausen von Juli 2009 bis April 2010 insgesamt 301,67 Stunden und von Mai bis September 2010 insgesamt 70 Stunden über ihre reguläre Arbeitszeit hinaus im Betrieb der Beklagten aufgehalten hat. Diese Zeiten ergaben sich bei richtiger Addition der in den ausgedruckten Anwesenheitslisten für die einzelnen Monate ausgewiesenen Stunden.

15

1.1.1.1 Dass die monatlichen Anwesenheitslisten nicht etwa von der Klägerin selbst gefertigt worden sind, sondern auf Weisung ihres Vorgesetzten von allen Mitarbeitern durch kontinuierliche Eingabe von Arbeitsbeginn und –ende zustande gekommen sind, ist von dem als Zeugen gehörten Auszubildenden bestätigt worden. Mit seiner Weisung hatte der Vorgesetzte gerade der Verpflichtung der Beklagten aus § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG entsprochen, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

16

1.1.1.2 Der Zeuge hat auch bestätigt, dass alle Mitarbeiter Überstunden geleistet hätten und dass die Klägerin gelegentlich schon vor ihm im Büro gewesen und erst nach ihm gegangen sei, womit die gegenteilige Behauptung der Beklagten widerlegt war. Soweit der Zeuge geschildert hat, man habe bisweilen nach Ende der Arbeit noch zehn Minuten oder länger bei Kaffee, Cola und Keksen zusammen gesessen, hat er schon nicht anzugeben vermocht, ob sich die Klägerin erst danach ausgetragen hat, wie er dies zum Teil gemacht haben will. Zudem wäre dies dadurch kompensiert worden, dass nach glaubhafter Darstellung der Klägerin im Verhandlungstermin an manchen Tagen nicht einmal Zeit für eine halbe Stunde Pause gewesen war. Eine sich daraus bisweilen ergebende Arbeitszeit von fast 13 Stunden liegt keinesfalls außerhalb der Realität des Arbeitslebens (vgl. BAG, Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 zu II 2 b aa der Gründe).

17

1.1.1.3 Soweit es nach Schilderung des Zeugen möglich gewesen sein soll, stundenweise der Arbeit fernzubleiben, um private Dinge zu erledigen oder Überstunden abzubummeln, wie dies bei der Klägerin vielleicht vier oder fünf Mal in den letzten vier bis fünf Wochen vorgekommen sein soll, ließ dies in dieser Allgemeinheit keine für die Beklagte günstigen Rückschlüsse zu. Zudem hat der Vorgesetzte der Klägerin gegen die Richtigkeit ihrer Eintragungen offenbar keine Einwände erhoben oder eine Korrektur verlangt. Dazu hätte jedoch Anlass bestanden, um nachhalten zu können, wie viele Überstunden der Klägerin noch zum Abbummeln verblieben.

18

1.1.1.4 Dass die Klägerin etwa nachträglich ihre Eintragungen zu ihren Gunsten geändert hat, war mit Rücksicht darauf, dass die vom Vorgesetzten geschaffene Excel-Tabelle nicht schreibgeschützt war, zwar theoretisch möglich. Dies war jedoch nicht anzunehmen, weil damit ein erhebliches Überführungsrisiko mit strafrechtlichen Konsequenzen verbunden gewesen wäre, wenn der Vorgesetzte sich etwa die Listen monatlich ausgedruckt hätte oder davon eine Sicherheitskopie existierte.

19

1.1.1.5 Schließlich war es unschädlich, dass die Angaben auf den Anwesenheitslisten offenbar programmgemäß durchweg auf glatte fünf Minuten lauteten. Bei mehreren hundert Anfangs- und Endterminen ist es höchst wahrscheinlich, dass sich damit verbundene Rundungseffekte ausgleichen, was gemäß § 287 Abs. 2 ZPO eine entsprechende Schätzung erlaubt.

20

1.1.1.6 An der Glaubwürdigkeit des auch von der Beklagten benannten Zeugen bestanden keine Zweifel, obwohl dieser weiterhin im Ausbildungsverhältnis zur Beklagten steht und erkennbar bemüht war, die Arbeitsbedingungen in einem besonders guten Licht erscheinen zu lassen. Gleichwohl hat er in entscheidenden Punkten die Darstellung der Klägerin bestätigt. Auch erschien seine Aussage nicht einstudiert oder unnatürlich abstrakt, sondern spontan und farbig und als Ausdruck eigenen Erlebens.

21

1.1.1.7 Den von der Klägerin bereits erstinstanzlich benannten Zeugen vorsorglich zu laden, war mit Rücksicht auf das substantiierte Bestreiten der Richtigkeit ihrer Angaben auf den Anwesenheitslisten durch die Beklagte gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 64 Abs. 7 ArbGG veranlasst gewesen. Dem stand nicht entgegen, dass dieses Bestreiten als neues Verteidigungsmittel gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG bereits mit der Berufungsbegründung hätte vorgebracht werden müssen und die Beklagte ihre Verspätung nicht entschuldigt hat. Zurückzuweisen ist verspätetes Vorbringen erst dann, wenn es zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führte, was nicht der Fall ist, wenn die Verspätung durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen des Gerichts ausgeglichen werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.1979 – VII ZR 284/78 – BGHZ 75, 138 zu 3 d der Gründe).

22

1.1.2 Es konnte auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin während ihrer Anwesenheit im Büro mit Ausnahme ihrer Pausenzeit Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat.

23

1.1.2.1 Die Anwesenheit eines Arbeitnehmers im Betrieb an seinem Arbeitsplatz begründet bereits eine Vermutung dafür, dass diese zur Erledigung seiner Arbeit jeweils notwendig war (LAG Berlin, Urteil vom 06.04.1983 – 12 Sa 3/83 – zu 5 a. E. der Gründe). Dafür sprach vorliegend auch, dass die Klägerin einen Bestand von durchweg mehr als 600 Einheiten zu bearbeiteten hatte, zu denen auch rd. 200 neue Objekte gehörten, die mit entsprechend größerem Aufwand eingepflegt werden mussten. Dass die Arbeitsbelastung groß war, ergab sich auch daraus, dass der Vorgesetzte der Klägerin und ihre Kollegin deswegen gelegentlich eines Meetings beim Prokuristen in Halle vorstellig geworden sind, wie die Beklagte eingeräumt hat.

24

1.1.2.2 Soweit die Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe nicht in angemessenem Tempo gearbeitet, längere private Telefonate geführt und Arbeiten im Schreibtisch liegen gelassen, entbehrte dies jeglicher Substantiierung nach § 138 Abs. 2 ZPO, hätte sich teilweise bloß als Schlechtleistung dargestellt und stand jedenfalls in Widerspruch zu der zehnprozentigen Gehaltserhöhung, die im Schreiben der Beklagten vom 3. Mai 2010 gerade mit guten Leistungen der Klägerin begründet worden war.

25

1.1.3 Die von der Klägerin geleisteten Überstunden sind von der Beklagten auch geduldet worden. Abgesehen davon, dass beide Geschäftsführer mitbekommen haben müssen, dass ihre Mitarbeiter über die reguläre Arbeitszeit hinaus anwesend waren, wie der Zeuge ausgesagt hat, musste sich die Beklagte das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Mag dieser vom Zeugen als „Juniorchef“ bezeichnete Mitarbeiter auch bloß Fachvorgesetzter der Klägerin gewesen sein, wie die Beklagte eingewandt hat, gehörte es doch damit gerade zu seinen Aufgaben bei der arbeitstechnischen Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zur Klägerin, darauf zu achten, dass diese ihr Pensum möglichst innerhalb der regulären Arbeitszeit erledigte. Wenn er es gleichwohl hinnahm, dass sie deutlich länger anwesend war und dies auch in der von ihm entworfenen Excel-Tabelle dokumentierte, konnte dies aus Sicht der Klägerin nur als Billigung verstanden werden. Es verhielt sich insoweit nicht anders als im Fall der Abmahnung einer Pflichtwidrigkeit durch den Fachvorgesetzten, der damit aufgrund seiner Direktionsbefugnisse trotz fehlender Kündigungsvollmacht über das Kündigungsrecht des Arbeitgebers verfügt (dazu BAG, Urteil vom 18.01.1980 – 7 AZR 75/78 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3 zu 2 a der Gründe).

26

1.1.4 Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche – objektive – Vergütungserwartung, die in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben ist, bestand auch hier. Während es bei Diensten höherer Art einen allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht gibt, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist (BAG, Urteil vom 17.08.2011 – 5 AZR 406/10 – DB 2011, 2550 R 20), verhält es sich bei Leistung schlichter Büroarbeit gerade anders.

27

1.1.5 Bei einem Monatsgehalt von 2.000,00 € belief sich in der 40 Stundenwoche der Stundensatz der Klägerin auf (2.000,00 x 3/13 : 40 =) 11,54 €. Dieser erhöhte sich ab Mai 2010 auf (2.200,00 x 3/13 : 40 =) 12,69 €. Für Juli 2009 bis April 2010 errechnete sich daraus ein Betrag von (301,67 x 11,54 =) 3.481,27 € und für Mai bis September 2010 ein solcher von (70 x 12,69 =) 888,30 €, insgesamt mithin 4.369,57 €.

28

1.2 Verzugszinsen stehen der Klägerin aufgrund Mahnung gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

29

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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Pressemitteilung des Bundesarbeitsgreichts vom 18.01.2012:

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.

Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Die Klägerin macht die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation geltend, die mit der Vergütung für den Monat November zur Auszahlung kommen soll. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. November 2009 zum 31. Dezember 2009 gekündigt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt wurde und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10 -

Ende der Pressemitteilung

Anmerkung:

Dass ein gewinnabhängiger oder ein leistungsabhängiger Bonus in Kündigungsfällen nicht generell ausgeschlossen werden kann, hat das BAG bereits mehrfach als Verstoß gegen das AGB-Recht (unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ) bewertet (BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06; vgl. auch Urteil vom 06.05.2009, 10 AZR 443/08).

Diese Entscheidungen sind allerdings zu Lohnbestandteilen ergangen und nicht zu Gratifikationen, mit denen  Betriebstreue honoriert werden soll. Das LAG Hamm wollte diese Entscheidungen auf das klassische Weihnachtsgeld übertragen und hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben. Das BAG ist dem nicht gefolgt und hat die Entscheidung des LAG aufgenommen.

 

Siehe auch:

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Die Bundesregierung hatte während des Jahres 2011 einen Gesetzentwurf zur Änderung diverser sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Betroffen sind neben dem SGB IV insbesondere das SGB III, das SGB VI und das Sozialgerichtsgesetz. Der Bundesrat hatte am 8.07.2011 seine Stellungnahme beschlossen,  Bundestag und Bundesrat hatten den Gesetzentwurf am 01.12.2011 bzw. am 16.11.2011 in der Beschlussfassung des Ausschusses beschlossen.

Das Gesetz wurde am 29.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt im Grundsatz (vgl. Art. 23) zum 01.01.2012 in Kraft.

Inhalte

Das Gesetz hat kein Generalthema, sondern ändert verschiedene Vorschriften.

  • Regelung der Versicherungspflicht für Studenten dualer Studiengänge: Gleichstellung zu Auszubildenden nach dem BBiG für die gesamte Dauer des Studiums (der Gesetzgeber reagierte damit auf die Entscheidung BSG v. 1.12.2009 – B 12 R 4/08 R)

  • Vereinfachungen im Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung

  • Anpassungen an die Richtlinie 2009/52/EG (Sanktionsrichtlinie): Beschäftigungsfiktion von drei Monaten (§ 7 Abs. 4 SGB IV)

  • Hinzuverdienstmöglichkeiten für Ehrenbeamte (§§ 302, 313 SGB VI)

  • Datenübermittlung zwischen Meldebehörden und der gesetzlichen Rentenversicherung: Insbesondere durch die Übermittlung von Daten über Wiederverheiratungen sollen künftig Überzahlungen von Hinterbliebenenrenten verhindert werden (§ 78a Abs. 1a SGB VI)

  • Erstattungspflicht des Bundes bei sog. Behindertenwerkstätten (§§ 176, 179 SGB VI)

  • Datenübermittlung bei der Alterssicherung für Landwirte. Diese soll künftig auch die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen, für die Zuschussgewährung relevanten Einkünfte, erfassen.

  • Verfahrensbeschleunigung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere Zuständigkeitsfragen beim "Vertragsarztrecht" (§ 10 SGG)und Rücknahme im Berufungsverfahren (§ 156 SGG)


Zum Text im Bundesgesetzblatt:

BGBl I 2011, 3057 – Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011

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Der  Herausgeber des Arbeitsrechtshandbuchs, Rechtsanwalt Hensche, hat sich in einer neueren Urteilsbesprechung mit dem Thema   Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht befasst. Sowohl Studenten als auch GmbH-Geschäftsführern lege ich eine Lektüre des Artikels nahe.

Normalerweile ist dem Geschäftsführer der Zugang zu einem (kostengünstigen) Arbeitsgerichtsprozess  verwehrt, weil er nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist (§ 5 Abs.1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Danach „gelten“ Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Das igilt auch dann, beachten, wenn ein Geschäftsführer Geschäftsführertätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages ausübt (Geschäftsführerstellung und Arbeitsverhältnis sind zwei verschiedene Dinge) .

Es gibt aber Ausnahmen. Manchmal gibt es ein Nebeneinander von Verträgen, wenn der GF vorher normaler Angestellter war und sozusagen zum GF befördert wurde. Bei Entzug der Geschäftsführerstellung lebt u.U. dieser alte Vertrag wieder auf. Für solche Fälle hat das BAG im letzten Jahr mehrfach entschieden, dass der Ex-Geschäftsführer vor das Arbeitsgericht ziehen kann (vgl- Urteilsabdruck bei Hensche: BAG, Beschluss vom 15.03.2011, 10 AZB 32/10, und BAG, Beschluss vom 23.08.2011, 10 AZB 51/10).

Damit hat das Bundesarbeitsgericht die früher  verschlossenen Türen zur Arbeitsgerichtsbarkeit ein wenig geöffnet.  Das bestätigt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11). Die Problematik gehört zum Grundwissen des Arbeitsrechts und enthält viele Details aus dem Wissensgebiet. Die schöne Aufbereitung des Themas in der Urteilsbesprechung von Rechtanwalt Hensche ist mein Lesetipp für Studenten oder sonst Lernende: 

Geschäftsführer-Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht? (vom 20.1.2012)

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Endgültige Einstellung von ELENA: Seit dem 3.12.2011 müssen Arbeitgeber keine Daten mehr übermitteln.

Vor einem Jahr noch hieß es noch in diesem Blog: dass es mit Elena weitergeht, davon geht man aus, nur verzögert sich der eigentliche Start. Jetzt ist das Thema weg vom Tisch.

Am 2.12.2011 wurde das Gesetz zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Aufhebung von ELENA ist damit am 3.12.2011 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt ist für Arbeitgeber die Pflicht entfallen, monatliche Meldungen zu Entgeltdaten im ELENA-Verfahren an die Zentrale Speicherstelle zu erstatten. Gleichzeitig werden keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht.

 

Weitere Informationen zur Einstellung und Abwicklung des ELENA-Verfahrens finden Sie unter www.das-elena-verfahren.de.

Aus der ELENA-Webseite:

 

Mit dem ELENA-Gesetz wurde 2009 ein Verfahren beschlossen, das Anträge auf Sozialleistungen vereinfachen und beschleunigen sollte. Durch ein neues Gesetz, das am 03.12.2011 in Kraft getreten ist, werden nun das ELENA-Verfahren eingestellt und die gespeicherten Daten gelöscht.

 

 

Aus diesem Anlass haben wir die Website umgestellt:

 

Bisher wurde auf dieser Seite das ELENA-Verfahren beschrieben und erläutert. Diese (alten) Inhalte finden Sie nun im Archiv. Schwerpunkt der Website sind nun die Einstellung des ELENA-Verfahrens und die Löschung der Daten. Klicken Sie hierfür auf Einstellung und Löschung.

 

Außerdem haben wir aktuell besonders interessante Fragen der Arbeitgeber (sowie Softwareersteller) und Fragen der Teilnehmer in eigenen Übersichten zusammengestellt und beantwortet.

 

Links zu Unterseiten von ELENA:

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Dieses Kapitel befasst sich nur mt Anzahlungen (im Sinne von Vorauszahlung vor eigentlicher Leistungsausführung) beim Umlaufvermögen, nicht vom Anlagevermögen. Beim Anlagevermögen werden bekanntlicherweise Anzahlungen u.U. aktiviert (0700 Anlage im Bau), beim normalen Wareneinkauf und Warenverkauf bzw. bei sonstigen Umsätzen werden die Vorauszahlungen dagegen als Forderungen oder Verbindlichkeiten gesehen, bis die Leistung wirklich erfolgt ist. Erst dann haben sich die Geldempfänger die Anzahlung "verdient" und die Anzahlung wird zu einem Aufwand oder Ertrag bzw. wird normal gebucht.  Um diese Anzahlung geht es hier bei dieser Zusammenfassung:

Anzahlungen (ohne Anlagevermögen)

I. Geleistete Anzahlungen (also von uns geleistete Anzahlungen)

Der Empfänger einer Leistung erbringt vor Erhalt der Leistung eine (Teil-) Gegenleistung. Der Unternehmer, der die Anzahlung geleistet hat, erwirbt eine zu aktivierende Forderung, die nach § 266 HGB gesondert auszuweisen ist.

Voraussetzungen:

  1. Vor Ausführung der Leistung wird ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt.

  2. Es muss eine Rechnung im Sinne des § 14 UStG erstellt werden.

 

Gesetzlicher Hintergrund:

Gemäß § 252 (1) Nr. 4 HGB ist ein Gewinn erst auszuweisen, wenn er realisiert worden ist. Anzahlungen sind deshalb gewinnneutral zu buchen. Vorsteuer: Die ausgewiesene Umsatzsteuer ist als Vorsteuer zu buchen, sobald die Zahlung geleistet (= bezahlt) wurde.

Konto: 1180 Geleistete Anzahlung auf Vorräte

Rechtsquellen: § 266 (2) HGB Bilanzansatz

§ 15 (1) Nr. 1 S. 3 UStG Vorsteuerabzug

1.Schritt

Buchung der Anzahlung(en):

1180 Gel. Anzahlung       an         1800/1600 Geldkonto

1400 Vorsteuer

2.Schritt

Buchung der Schlussrechnung:

5200 Wareneinkauf          an          3310 VLL

1400 Vorsteuer

Buchung jeweils mit den gesamten Beträgen lt. Schlussrechnung.

3.Schritt

Verrechnung der Anzahlung:

3310 VLL          an     1180 Gel. Anzahlungen

                                   1400 Vorsteuer

Buchung jeweils mit der Summe sämtlicher geleisteter Anzahlungen der Schlussrechnung.

 

II. Erhaltene Anzahlungen

 

Der Unternehmer, der eine Leistung zu erbringen hat, erhält vor Ausführung der Leistung ein(Teil-) Entgelt. Diese erhaltene Anzahlung stellt keinen Erlös dar und ist deshalb als Verbindlichkeit zu buchen §266 (3) HGB Bilanzansatz. Gemäß § 252 (1) Nr. 4 HGB ist ein Gewinn erst auszuweisen, wenn er realisiert worden ist.

Voraussetzungen:

  1. Vor Ausführung der Leistung wird ein Entgelt oder Teilentgelt gezahlt.

  2. Die Ausstellung einer Rechnung im Sinne des §14 UStG ist nicht zwingend notwendig (z.B. bei Privatpersonen).

 

Umsatzsteuer Fälligkeit: Die USt wird fällig, sobald die Anzahlung vereinnahmt wird; eine ordnungsgemäße Rechnung ist nicht notwendig, § 13 (1) Nr. 1a S. 4 UStG Entstehung der Steuer

Konto: 3250 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

 

1.Schritt

Buchung Anzahlung(en):

1800/1600 Geldkonto     an        3250 Erhaltene Anzahlungen

                                                    3800 Umsatzsteuer

2.Schritt

Buchung der Schlussrechnung:

1210 Forderungen        an            4000 Umsatzerlöse

                                                               3800 Umsatzsteuer

Buchung jeweils mit den gesamten Beträgen lt. Schlussrechnung.

3.Schritt

Verrechnung der Anzahlung(en):

3250 Erh. Anzahlungen     an       1210 Forder

3800 Umsatzsteuer

Buchung jeweils mit der Summe sämtlicher geleisteter Anzahlungen der Schlussrechnung.

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Das folgende Kapitel ist bei weitem nicht vollständig!

VI. Abschreibung

Merke: BMG ist AP + ANK ./. AKM (Gutschriften, Skonti) = AK
Ausnahme: Nach Privateinlage von Gütern, die vorher im Rahmen von Überschusseinkünften ( z.B. V + V) schon abgeschrieben wurden.

1.) AfA für Masch., letzter Bilanzwert 350.000,00 €; ND 8 J.; lineare AfA; AK 500.000,00 €

Berechnung: jährl. AfA = 12,5 % von 500.000,00 € = 62.500,00 €

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

62.500,00

 

0440 Masch.

62.500,00

 

2.) wie 1.), aber degr. Abschr.

Berechnung: degr. AfA Satz 12,5 % 2,5 max 25 %
25 % von 350.000,00 E (= Buchwert) = 87.000,00 €

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

87.500,00

 

0440 Masch

87.500,00

3,) Kauf einer Maschine am 12. Mai für 500.000,00 € * USt; ND 8 J.; lineare AfA
BMG: 500.000,00 € ; AfA Satz 12,5 %
Zeitanteil 8 Mon. (Mai – Dez)
500.000,00 € 12,5 % 8/12 = 41.666,67 €

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

41.666,67

 

0440 Masch.

41.666,67

4.) Kauf einer Maschine am 12. Mai für 500.000,00 € + USt; ND 8 J.; niedrigstmögl. Gewinn
Berechnung: 500.000,00 € 25 % 8/12 = 83.333,33 €

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

83.333,33

 

0440 Masch.

83.333,33

5.) Kauf einer Maschine auf Ziel 500.000,00 € + USt. Die Maschine wird zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet. Kauf am 15.06.2010; ND 8 J.; niedrigstmögl. Gewinn

a) Buchung der ER
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

500.000,00

 

3310 VLL

595.000,00

1410 auft. VSt

95.000,00

 

 

 

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

19.000,00

 

1410 auft. VSt

95.000,00

1400 VSt

76.000,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG

b) Buchung AfA zum 31.12.2010; niedrigstmögl. Gewinn = degr. AfA (Wahl-
recht in 2010) degr. AfA Satz 25 %
BMG = 500.000,00 € + 19.000,00 € n.abz. VSt = 519.000,00 €, zeitant. AfA für 7 Mon.
Berechnung: 519.000,00 € 25 % 75.687,50 €

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

75.687,50

 

0440 Masch.

75.687,50

 

6,) Barkauf Bürokopierer 400,00 € + 76,00 € USt = 476,00 €; Kauf am 10.01.2010

a) Mandant wählt für das ganze Jahr die 410,00 € Regelung für GWG; niedrigstmögl. Gewinn
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0670 GWG

400,00

 

1600 Kasse

476,00

1400 VSt

76,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 6 (2) EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

Merke: § 6 (2) EStG für 410,00 € Regelung
§ 6 (2a) EStG für Sammelpostenregelung (Pool)

b) Mandant hat 410,00 € Regelung gewählt, will aber höchstmögl. Gewinn
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0650 BGA

400,00

 

1600 Kasse

476,00

1400 VSt

76,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

7.) Kauf Bürokopierer am 10.01.2010 für 400,00 € + USt. Mandant wählt Sammelpostenregelung (Pool) für GWG. Er will generell den niedrigstmögl. Gewinn.

a)
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0675 GWG SaPo

400,00

 

1600 Kasse

476,00

1400 VSt

76,00

 

 

 

§ 6 (2a) S 4 EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

b)
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6264 Abschr. SaPo

80,00

 

0675 GWG

80,00

(400,00 € 1/5 = 80,00 €) § 6 (2a) S 2 EStG

8.) Barkauf eines Schreibtisches am 15.02. für 150,00 € + USt; Mandant benutzt Sammelposten-regelung für GWG

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6260 Sofort AfA GWG

 

 

1600 Kase

 

1400 VSt

 

 

 

 

§ 6 (2a) S 4 EStG, § 15 (1) Nr. 1 UStG

9.) A verkauft sein Unternehmen an B

Rechnung: Warenbestand 50.000,00 € + BGA 100.000,00 € + Kundenstamm 150.000,00 € =
Banküberweisung 300.000,00 €

a)

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0650 BGA

100.000,00

 

3310 VLL

300.000,00

0150 GW

150.000,00

 

 

 

1140 VSt

50.000,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB

b) Abschreibung (Kauf am 27.10.)
Merke: Spezialregelung in § 7 (1) S 3 EStG ; 15 J. linear
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6205 Abschr. GW

2.500,00

 

0150 GW

2.500,00

Berechnung: 150.000,00 €  15 J  3/12 = 2.500,00 €
§ 7 (1) S 3 EStG

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V. Verkauf von Anlagevermögen

1.) Verkauf einer Maschine über dem Buchwert am 15.06.
VP: 80.000,00 € + USt, Buchwert 85.000,00 €, jährl. AfA 15.000,00 € (Buchwert sinkt wegen der erforderlichen Teil-AfA unter 80.000, somit liegt ein Fallbeispiel für Verkauf über Buchwert vor)

1. Buchung) Teil AfA zum Verkaufstag

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

7.500,00

 

0440 Masch.

7.500,00

Neuer Buchwert: 85.000,00 € – 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP > Buchwert = Buchgewinn (-> Konten der Klasse 4 bei folgenden Buchungssätzen verwenden)

2. Buchung) Anlagenabgang:
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

4855 AA

77.500,00

 

0440 Masch.

77.500,00

3. Buchung) Verkaufserlös
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1800 Bank etc.

95.200,00

 

4845 Erl. AA

80.000,00

 

 

 

3800 USt

15.200,00

§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

2.) Verkauf einer Maschine unter dem Buchwert am 15.06.
VP: 50.000,00 € + USt; BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €. Gegen Scheck.

a) Teil AfA zum Verkaufstag
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

7.500,00

 

0440 Masch

7.500,00

Neuer Buchwert: 85.000,00 € – 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP < BW = Buchverlust

b) Anlagenabgang
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6895 AA

77.500,00

 

0440 Masch

77.500,00

c) Verkaufserlös
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1800 Bank

59.500,00

 

6885 AA Erl.

50.000,00

 

 

 

3800 USt

9.500,00

§ 275 (2) Nr. 8 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

3.) Scheckverkauf einer Maschine zum Buchwert.
VP 77.500,00 € + USt; letzter BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €; Verkauf am 15.06.
Merke: Wir benutzen die gleichen Konten wie bei Verkauf unter Buchwert

a) Teil AfA:
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6229 Abschr.

7.500,00

 

0440 Masch.

7.500,00

Neuer Buchwert: 85.000,00 € – 7.500,00 € = 77.500,00 €. Das entspricht genau dem Nettoverkaufspreis. Also weder Buchgewinn noch Buchverlust.

Das b) Anlagenabgang
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6895 AA

77.500,00

 

0440 Masch.

77.500,00

c) Verkaufserlös
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1800 Bank

92.225,00

 

6885 Erl. AA

77.500,00

 

 

 

3800 USt

14.725,00

§ 1 (1) Nr. 1, § 10 (1) § 13 (1) Nr. 1a UStG

4.) Verkauf einer Maschine nach Frankreich an einen franz. UN (franz. USt)
VP 80.000,00 €; + USt; letzter BW 85.000,00 €; Jahres AfA 15.000,00 €; Verkauf am 15.06.

a) Teil AfA
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 Abschr.

7.500,00

 

0440 Masch.

7.500,00

Neuer BW 85.000,00 € – 7.500,00 € = 77.500,00 €
Netto VP > BW = Buchgewinn

b) Anlagenabgang:
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

4855 AA

77.500,00

 

0440 Masch.

77.500,00

c) Verkaufserlös
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1210 FLL

80.000,00

 

4125 igl

 

 

 

 

4845 Erl. AA

80.000,00

§ 275 (2) Nr. 4 HGB, steuerbar nach § 1 (1) Nr. 1, § 3 (6), aber steuerfrei nach § 4 Nr. 1b, § 6a UStG

5,) Verkauf eines bereits voll abgeschriebenen Gegenstandes
Barverkauf eines PKW`s 20.000,00 € + USt
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1600 Kasse

23.800,00

 

4845 Erl. AA

20.000,00

 

 

 

3800 USt

3.800,00

§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

6.) Verkauf bei Erinnerungswert 1,- €
Barverkauf eines PKW für 500,00 € + USt; Buchwert = Erinnerungswert = 1,- €
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

4855 AA

1,00

 

0520 FP

1,00

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1600 Kasse

595,00

 

4845 Erl. AA

500,00

 

 

 

3800 USt

95,00

§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

7.) Entsorgung einer bereits abgeschriebenen Maschine 100,00 € + USt bar
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6859 Abraumkosten.

100,00

 

1600 Kasse

119,00

1400 VSt

19,00

 

 

 

§ 15 (1) S1 UStG

8.) Entsorgung einer auf den Erinnerungswert 1,00 € abgeschr. Maschine; Kosten 200,00 € + USt, bar.
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6895 AA

1,00

 

0440 Masch.

1,00

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6859 Abr. Kst

200,00

 

1600 Kasse

238,00

1400 VSt

38,00

 

 

 

§ 15 (1) S1 UStG

9.) Barverkauf eines Computers den wir im Vorjahr gekauft und als GWG Sammelposten gebucht hatten. Erlös 500,00 € + USt

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1600 Kasse

595,00

 

4845 Erl. AA

500,00

 

 

 

3800 USt

95,00

§ 275 (2) Nr. 4 HGB, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG, § 6 (2a) S 3 EStG

 

Merke: Anlageabgänge von Sammelposten dürfen nicht gebucht werden, sondern werden weiter abgeschrieben. Verkaufserlöse buchen wir in voller Höhe als Buchgewinn

10.) Inzahlunggabe:
Zielkauf einer neuen Maschine (75.000,00 € + USt) unter Inzahlunggabe der alten Maschine (15.000,00 € + USt). Verkauf am 12.06., letzter Bilanzwert 16.200,00 €, jährl. AfA 8.100,00 €

ER Rechnung: Netto  75.000,00 € + USt 14.250,00 € = 89.250,00 €
- Altgerät und USt auf Altgerät 
17.850,00 €
= Restbetrag 71.400,00 €

a) Teil AfA: 8.100,00 € 6/12 = 4.050,00 €
Neuer Buchwert 16.200,00 € – 4.050,00 € = 12.150,00 €
Netto VKP = höher
Buchgewinn

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6220 AfA

4.050,00

 

0440 Masch.

4.050,00

b)

Soll

EUR

 

Haben

EUR

4855 AA

12.150,00

 

0440 Masch.

12.150,00

c)

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

75.000,00

 

3310 VLL

71.400,00

1400 VSt

14.250,00

 

4845 Erl. AA

15.000,00

 

 

 

3800 USt

2.850,00

§ 255 (1) HGB, § 275 (2) Nr. 4 HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG, § 1 (1) Nr. 1, § 10 (1), § 13 (1) Nr. 1a UStG

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II) Kauf von Anlagevermögen

Merke: Keine Unterkonten wie beim Umlaufvermögen (BZK, Nachlässe)
Anschaffungsnebenkosten und nachträgliche Minderungen (z.B. Skonto) kommen direkt auf das Anlagekonto!

1.) Kauf einer Maschine

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

 

 

3310 VLL

 

1400 VST

 

 

 

 


§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

2.) Zielkauf einer Maschine + Verpackung + Fracht + Transportversicherung + USt

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch. (alle Nebenk. incl.)

 

 

3310 VLL

 

1400 VSt

 

 

 

 


§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG
Alle ANK auf Maschinen, „nicht Bezugskosten Kto nehmen“

3.) Barzahlung von Rollgeld zur Maschinen-Anlieferung

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

 

 

3310 VLL

 

1400 VSt

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

4.) ER für Montage der Maschine

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

 

 

3310 VLL

 

1400 VSt

 

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

5.) ER für Betonfundament für diese Maschine

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

 

 

3310 VLL

 

1400 VSt

 

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

6.) Zielkauf einer Maschine von einem französischen Unternehmer ( franz. USt IdNr.)

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

 

 

3310 VLL

 

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

1402 VSt igE

 

 

3802 USt igE

 

 

§ 255 (1) HGB, §§ 1 (1) Nr. 5, 1a, 3d, 10 (1), 13 (1) Nr. 6, 15 (1) Nr. 2 UStG


7.) Zielkauf einer Maschine von einem schweizer Unternehmer,
ER: 100.000,00 €. Der Zoll (10 %) und die EUSt werden per Scheck bezahlt.

a.)

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

100.000,00

 

3310 VLL

100.000,00


§ 255 (1) HGB

b.) Einfuhrabgaben:

BMG für Zoll: Nettopreis 10 % v. 100.000,00 € = 10.000,00 €
BMG für EUSt: (Preis + Zoll) = 110.000,00 €

Ust: 19 % von 110.000 = 20.900,00 €

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

10.000,00

 

1800 Bank

30.900,00

1433 bez. EUSt

20.900,00

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 1 (1) Nr. 4, § 11, § 15 (1) Nr. 2 UStG

8.) Nachträgliche Gutschrift wg. Mängelrüge von einem inländ. Maschinenlieferanten

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

3310 VLL

 

 

0440 Masch.

 

 

 

 

1400 VSt

 

§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

9.) Überweisung einer im Inland gekauften Maschinenrechnung abzüglich Skonto
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

3310 VLL

 

 

1800 Bank

 

 

 

 

0440 Masch.

 

 

 

 

1400 VSt

 

 

§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

10.) Überweisung einer in Frankreich gekauften Maschindenrechnung (igE) abzüglich Skonto.
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

3310 VLL

 

 

1800 Bank

 

 

 

 

0440 Masch.

 

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

3802 USt igE

 

 

1402 VSt igE

 

§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S1 2 iVm S 5 UStG

 

11.) ER PKW – Zielkauf
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0520 FP

 

 

3310 VLL

 

1400 VSt

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

12.) Mängelgutschrift vom PKW – Lieferanten
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

3310 VLL

 

 

0520 FP

 

 

 

 

1400 VSt

 

§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

13.) Überweisung der PKW – Rechnung abzügl. Skonto
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

3310 VLL

 

 

1800 Bank

 

 

 

 

0520 FP

 

 

 

 

1400 VSt

 

 

§ 255 (1) HGB, § 17 (1) S 2 UStG

 

 

14.) Barzahlung von Zulassungskosten für den gekauften PKW (100,00 € – USt- frei)
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0520 FP

 

 

1600 Kasse

 

§ 255 (1) HGB

 

15.) Kauf einer Maschine (100.000,00 € + USt), die zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet wird, auf Ziel.
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

100.000,00

 

3310 VLL

119.000,00

1410 auft. VSt

19.000,00

 

 

 

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0440 Masch.

3.800,00

 

1410 auft. VSt

19.000,00

1400 VSt

15.200,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG

 

16.) Zielkauf eines unbebauten Grundstücks
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

3310 VLL

 

§ 255 (HGB)
 

17.) Überweisung der Grunderwerbsteuer

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

1800 Bank

 

§ 255 (1) HGB

18.) Eingangsrechnung des Notars für die Beurkundung obigen Kaufs
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

3310 VLL

 

1400 VSt

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

19.) Banklastschrift für Grundbucheintragung (500,00 €)
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

500,00

 

1800 Bank

500,00

§ 255 (1) HGB

20.) Überweisung für Erschließungskosten
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

1800 Bank

 

§ 255 (1) HGB
 

III. Spezial: Grundstückkauf mit Aufteilung

1.) Kauf eines bebauten Grundstücks
20 % Grundstücksanteil

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

 

 

1800 Bank

 

0240 Gebäude

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB

2.) Grundbuchkosten für den Kauf des bebauten Grundstücks
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

 

 

1800 Bank

 

0240 Gebäude

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB

3.) ER Notarkosten für den Kauf des bebauten Grundstücks
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

 

 

3310 VLL

 

0240 Gebäude

 

 

 

 

1400 VSt

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 15 (1) Nr. 1 UStG

4.) Grunderwerbst. an diesem Kauf
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

 

 

1800 Bank

 

0240 Gebäude

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB

5.) Grundbuchkosten für Eintragung einer Hypothek ( für Kauffinanzierung)
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

6855 Geldverk. NK

 

 

1800 Bank

 

 

6.) Kauf eines unbeb. Grundstücks das zu 20 % für Ausschlussumsätze verwendet wird.
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

1800 Bank

 

§ 255 (1) HGB

7.) ER der Notarkosten hierzu
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

3310 VLL

 

1410 auft. VST

 

 

 

 

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0215 unbeb. Grd.

 

 

1410 auft. VSt

 

1400 VSt

 

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG

8.) Kauf eines bebauten Grundstücks für 100.000,00 € (Bodenanteil 20 %), das zu 30 % für Ausschlussumsätze verwendet wird.
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

20.000,00

 

1800 Bank

100.000,00

0240 Gebäude

80.000,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB

9.) Notarkosten hierzu: 10.000,00 € + USt
 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

2.000,00

 

3310 VLL

11.900,00

0240 Gebäude

8.000,00

 

 

 

1410 auft. VSt

1.900,00

 

 

 

 

Soll

EUR

 

Haben

EUR

0235 beb. Grd.

114,00

 

1410 auft. VSt

1.900,00

0240 Gebäude

456,00

 

 

 

1400 VSt

1.330,00

 

 

 

§ 255 (1) HGB, § 9b (1) EStG, § 15 (1) + (4) UStG
NR: abziehbare VSt 70 % von 1.900,00 € = 1.330,00 €

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Ein aktuelles und richtungsweises BGH-Urteil zu den Pflichten des Hostproviders bei persönlichkeitsverletzenden Blog-Einträgen (hier blogger.com, auch bekannt unter blogspot.com) lässt alle Plattformbetreiber aufhorchen. Das Urteil habe ich auf dem Blog des User-Archivs näher besprochen, weil es vor allem für Webworker wichtig ist. Es ist aber auch für den "Normalbürger" interessant, denn es stellt klar, dass man sich erfolgreich vor einem deutschen Gericht gegen ausländische Konzerne wie google (Inhaber von blogger.com) wehren kann.

Hier geht es zum Artikel auf blog.user-archiv.de:

BGH-Urteil zu den Pflichten des Hostproviders bei persönlichkeitsverletzenden Blog-Einträgen

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Seit vier Jahre betreibe ich den Blog Regensburger Tagebuch. Das bedeutet auch vier Jahre Fotos von Regensburg. Insgesamt 30.000 Fotos habe ich auf der Festplatte, darunter viele Highlight, die im Archiv der Webpräsenz schlummern, oder mangels Zeit überhaupt noch nicht veröffentlicht sind..

Zu schade dafür.  Daher bin ich sie alle durchgegangen, habe sortiert und nachbearbeitet, und nach wochenlangen Vorbereitungen  gibt es sie jetzt: die schönsten Bilder als Wandkalender.Erhältlich auf einem eigens eingerichteten

Shop auf meinbildkalender.de/burkes

Diese kunst- und stimmungsvolle Bilder begleiten Sie durch das kommende Jahr. Einen Kalender habe ich als immerwährenden Kalender konzipiert, gültig für jedes Jahr (ohne Wochentagsbenennung).  Derzeit erhältlich:

 

Regensburg leuchtet – DIN A 2, immerwährend

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_530700_0.jpg

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_530700_13.jpg

 

 

Notte die Ratisbona – DIN A 3 quer

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_530073_0.jpg

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_530073_13.jpg

 

 

 

Le notte di Ratisbona – Panorama-Format: 510 mm x 255 mm

(andere Bildauswahl als beim gleichnamigen DIN-A-3 Kalender) – leider nicht mehr erhältlich!

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_527617_0.jpg

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_527617_13.jpg

 

Regensburger Impressionen, DIN A 5 quer:

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_526030_1.jpg

http://www.meinbildkalender.de/user/0/0/6/6/9/7/8/6/light_shop/h_526030_13.jpg

 

Übrigens: fotografiert habe ich in der Regel mit Canon EOS 1000 D und einem SIGMA Zoom 18-270.

Diese Digitalspiegelreflexkamera, die ich auch aktuell jedermann empfehlen kann, hat mir den Spaß an der Fotografie wieder gebracht. Begonnen hatte ich mit der Fotografie mit 16, vor 36 Jahren also. Mit meinem Lehrgeld kaufte ich mir eine russische Spiegelreflex, besuchte Fotolaborkurse und war Mitglied in einem Fotoclub. Im Laufe der Jahre wurden andere Dinge wichtiger. Dazu kamen die Beschränkungen der analogen Fotografie – nur 36 Bilder pro Film, hohe Kosten, keine sofortige Kontrolle der Bildeinstellungen, hohe Kosten.

Erst mit der Digitalfotografie kann ich sorglos mit Belichtungszeit, Blende, ISO und anderen Faktoren experimentieren und kann sofort nach jedem Schuss das Ergebnis kontrollieren. Entsprechende Berichte über die Digitalfotografie sowie über Bildbearbeitung werde ich in den nächsten Monaten verfassen und in den neuen Blog des User-Archiv (www.user-archiv.de)  einstellen.

 

Derzeit erhältliche Kalender und ähnliche Produkte:

 

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Das wird in der Praxis kaum was helfen, jedenfalls meiner Erfahrung nach: der Bundesrat hat am 14.10.2011 dem verbesserten Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren zugestimmt. Das Gesetz, das zuvor bereits den Bundestag passiert hatte, sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.

Das Bundesjustizministerin bezeichnet die Maßnahme sogar als "Durchbruch". Ich schildere nachfolgend die Gesetzesinitiative und anschließend ein paar Fälle aus der Praxis, die ich in 20 Jahren Anwaltstätigket erlebt habe. Sie können dann selbst beurteilen, ob die Maßnahmen einen "Durchbruch" darstellen

Zum Hintergrund:

Das neue Gesetz sieht eine angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange dauern.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) beanstandet seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland. Die erste Verurteilung Deutschlands durch den EGMR erfolgte im Jahr 2006. Wegen überlanger Verfahrensdauer hat Deutschland in 125 EGMR-Verfahren Entschädigungen in Höhe von insgesamt 944.504,- € gezahlt. Etwa 80 % aller Verurteilungen Deutschlands vor dem EGMR gehen auf überlange Verfahren zurück. Mehrere Anläufe, den von der Europäischen Menschenrechtskonvention gebotenen Rechtsschutz umzusetzen, blieben ergebnislos.

Die Bundesjustizministerin hat daher unmittelbar nach Amtsantritt einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der Betroffenen die Möglichkeit gibt, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu wehren.

• Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Das hilft, überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.

• Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das lange Verfahren – als Regelbetrag 1200 Euro für jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.

Der Schutz vor überlangen Verfahren wird positive Effekte für die Justiz insgesamt bringen. Wo viele berechtigte Klagen wegen der Verfahrensdauer erfolgen, werden die Verantwortlichen über Verbesserung bei Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken müssen. Das Gesetz stärkt somit nicht nur den Rechtschutz vor deutschen Gerichten, sondern auch die deutschen Gerichte selbst.

Heute hat der Bundesrat grünes Licht für das Gesetz gegeben. Die Regelung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zahlen und Fakten zur Dauer der gerichtlichen Verfahren in den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten (Zahlenmaterial Erhebung 2010, Quelle: Statistisches Bundesamt):

Zivilgerichte
Bei den Zivilgerichten dauern Verfahren in der Eingangsinstanz (bundes)durchschnittlich zwar nur 4,7 Monate (Amtsgerichte) bzw. 8,1 Monate (Landgerichte). Die durchschnittliche Verfahrensdauer in den Ländern zeigt aber deutliche Abweichungen sowohl nach oben als auch nach unten. Bei den Amtsgerichten liegt die Spannweite zwischen 3,9 und 5,8 Monaten, bei den Landgerichten zwischen 6,3 und 11,0 Monaten. 13,0 % der Prozesse vor den Landgerichten dauern im Übrigen mehr als 12 Monate und 6,0 % mehr als 24 Monate.

Verwaltungsgerichte
Erstinstanzliche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dauern im Bundesdurchschnitt 10,9 Monate. Diesem Bundesdurchschnitt stehen in den Ländern deutlich andere Zahlen gegenüber. Die kürzeste durchschnittliche Verfahrensdauer pro Land beträgt 4,6 Monate, die längste durchschnittliche Verfahrensdauer in einem Land 25,0 Monate. 7,4 % der Verfahren dauern im Übrigen mehr als 24 Monate, 4,1 % mehr als 36 Monate. Ähnliche Unterschiede zeigen sich bei der Verfahrensdauer vor den Oberverwaltungsgerichten als Eingangsinstanz. Hier beträgt die Durchschnittsdauer in Bezug auf das ganze Bundesgebiet 15,7 Monate. Der kürzeste Länderwert liegt demgegenüber bei 6,3 Monaten, der längste bei 28,0 Monaten. 15,8 % der erstinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten dauern länger als 24 Monate, 8,6 % mehr als 36 Monate.

Finanzgerichte
Die Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 17,5 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren. Im Bundesland mit der kürzesten Dauer reichen dabei durchschnittlich 10,1 Monate, während die Bürgerinnen und Bürger im Bundesland mit der längsten Dauer mit durchschnittlich 24,7 Monaten rechnen müssen. 13,8 % der Verfahren dauern länger als 24 Monate, über 14,8 % länger als 36 Monate.

Quelle: BMJ PM vom 14.10.2011

Teil 2 folgt

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